Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll86. Sitzung, 3. Juli 2019 / Seite 102

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nicht in der Realität bestehen, kommt es zu einer Absenkung. Da geht es um den so­genannten gewerbsmäßigen Umsatzsteuerbetrug, hinsichtlich dessen die Beamten des Finanzministeriums meinen, er sei in der Praxis nicht nachweisbar. Das heißt, es gibt in der Praxis nur eine Erhöhung.

Die Rechtsanwaltskammer hat eben bemängelt, dass für diesen gewerbsmäßigen Betrug eine Absenkung der Strafe und nicht eine Erhöhung vorgesehen ist. Die Beamten des Finanzministeriums meinen, das sei nur theoretisch, in der Praxis habe das keine Auswirkungen. Das betrifft Artikel 4 dieses Antrages. – Wir stimmen hier zu, auch wenn es Bedenken der Rechtsanwaltskammer gibt.

Weiters geht es um die Richtlinie 2018/843 zur Verhinderung der Nutzung des Finanz­systems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Da geht es um die Artikel 16, 17 und 18 dieses Antrages. Den Artikeln 17 und 18 stimmen wir zu, bei 16 sehen wir folgendes Problem: Es geht da um das Finanzmarkt-Geld­wäsche­gesetz, und in § 2 gibt es eine Definition, worum es bei diesem Gesetz geht. Da gibt es fünf Unterpunkte – a, b, c, d und e –, und die Punkte a und b sind die Richt­linienumsetzung, c, d und e, ohne jetzt ins Detail gehen zu wollen, sind aus unserer Sicht keine Richtlinienumsetzung – zumindest finden wir das nicht in der Richtlinie –, sondern materiell etwas anderes. Darüber kann man diskutieren, aber wir hatten ehrlich gesagt nicht die Zeit, genau zu sehen, was c, d und e betrifft. Das heißt, Artikel 16 werden wir aus diesem Grund ablehnen.

Das Nächste ist die EU-Verordnung 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffent­lichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist. Die Verordnung wirkt sowieso direkt, aber die Begleitgesetze machen einen Unterschied. Im Wesentlichen ist das das sogenannte KMG – das wird aufgehoben und neu gefasst, und da kommt es zu Verschlech­te­rungen des Verbraucherschutzes. Es geht da um die Fristen, innerhalb derer jemand zurücktreten kann. Das war bisher unendlich, im Begutachtungsentwurf war das auf fünf Jahre eingeschränkt, das ist weggefallen und es ist wieder – unter Anführungs­zeichen – „unendlich“, aber bei Nachberichten sind es jetzt sieben Tage. Das ist eine Einschränkung des Verbraucherschutzes, die sich in der Verordnung nicht findet. Das werden wir ablehnen.

Der zweite Kritikpunkt ist, dass es drei Stellen, die für die Prüfung des Prospekts zu­ständig sind, und nicht eine gibt. Die Finanzmarktaufsicht, die österreichische Rechts­anwaltskammer und auch wir sind der Meinung, da müsste eine Behörde – ver­nünftigerweise die Finanzmarktaufsicht – zuständig sein. Wir haben dann allerdings drei verschiedene Stellen, nämlich FMA, Bezirksverwaltungsbehörde und Prospekt­kontrollor. Das ist von der Verordnung her nicht zwingend, deswegen werden wir das ablehnen. Das betrifft vor allem Artikel 2, aber in weiterer Folge auch die Artikel 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14 und 15, die auf diesen Artikel 2 verweisen und die wir dann ablehnen werden.

Artikel 13 werden wir zustimmen. In diesem geht es um betriebliche Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgekassen, darum, dass die sogenannten Nullrisikoanleihen nicht nur von der EZB, sondern auch von Gebietskörperschaften erwerbbar sind.

Das Letzte, das noch enthalten ist, ist das Versicherungsaufsichtsgesetz – da gibt es einen Vertrag zwischen der Europäischen Union und den USA darüber, wie Versiche­rungen, die über die Grenze wirken, abgewickelt werden. Das finden wir in Ordnung, Artikel 19 werden wir zustimmen.

Ich weiß, das war jetzt nicht für alle total nachvollziehbar, aber es ist eine sehr komplexe Materie. Ich mache niemandem einen Vorwurf, dass das so kurzfristig war, weswegen unsere Antwort auch so kurzfristig ist, aber es ist schwierig, sage ich ein-


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