Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll86. Sitzung, 3. Juli 2019 / Seite 127

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fachlich geeignete Personen oder wissenschaftliche Einrichtungen für wissenschaft­liche Zwecke nach Vereinbarung der konkreten Anwendungsbereiche zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, diese Daten in anonymisierter Form an jene Stellen und Gebietskörperschaften zu übermitteln, die Leistungsmitteilungen in die Transparenzdatenbank einmelden. Die vom Bundesminister für Finanzen in anonymi­sierter Form übermittelten Daten, die Empfänger dieser Daten sowie die Zwecke, zu denen die Übermittlung an Dritte erfolgt ist, sind am Transparenzportal zu veröffent­lichen.“

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Vielen herzlichen Dank. (Beifall bei der SPÖ.)

14.18

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Doris Margreiter, Karlheinz Kopf, MMag. DDr. Hubert Fuchs

Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage (626 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Transparenz­datenbankgesetz 2012 geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

die Regierungsvorlage (626 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Transparenz­datenbankgesetz 2012 geändert wird, wird wie folgt geändert:

1. Z 26 lautet:

„26. Im § 34 wird dem neuen Abs. 1 der folgende Abs. 2 angefügt:

„(2) Zur Erfüllung der Zwecke nach § 2 hat der Bundesminister für Finanzen die in der Transparenzdatenbank gespeicherten sowie durch Abfrage von bestehenden Daten­banken zu ermittelnden Daten zu verarbeiten und in anonymisierter Form an fachlich geeignete Personen oder wissenschaftliche Einrichtungen für wissenschaftliche Zwecke nach Vereinbarung der konkreten Anwendungsbereiche zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, diese Daten in anonymisierter Form an jene Stellen und Gebietskörperschaften zu übermitteln, die Leistungsmitteilungen in die Transparenzdatenbank einmelden. Die vom Bundesminister für Finanzen in anonymi­sierter Form übermittelten Daten, die Empfänger dieser Daten sowie die Zwecke, zu denen die Übermittlung an Dritte erfolgt ist, sind am Transparenzportal zu veröffent­lichen.“

Begründung

Zu Z 1:

Die Möglichkeit des BMF die Daten aus der Transparenzdatenbank in anonymisierter Form an Dritte zu übermitteln, soll dahingehend präzisiert werden, dass dies ver­pflichtend vorgesehen wird, allerdings mit der Einschränkung für wissenschaftliche Zwecke. Es soll gleicher Zugang für alle wissenschaftlichen Einrichtungen bei voller Transparenz bezüglich Verwendung der Daten und der Ergebnisse gelten. Eine Berechtigung des Bundesministers für Finanzen soll hinsichtlich der Übermittlung an


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