fachlich geeignete Personen oder wissenschaftliche Einrichtungen für wissenschaftliche Zwecke nach Vereinbarung der konkreten Anwendungsbereiche zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, diese Daten in anonymisierter Form an jene Stellen und Gebietskörperschaften zu übermitteln, die Leistungsmitteilungen in die Transparenzdatenbank einmelden. Die vom Bundesminister für Finanzen in anonymisierter Form übermittelten Daten, die Empfänger dieser Daten sowie die Zwecke, zu denen die Übermittlung an Dritte erfolgt ist, sind am Transparenzportal zu veröffentlichen.“
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Vielen herzlichen Dank. (Beifall bei der SPÖ.)
14.18
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Doris Margreiter, Karlheinz Kopf, MMag. DDr. Hubert Fuchs
Kolleginnen und Kollegen
zur Regierungsvorlage (626 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
die Regierungsvorlage (626 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird, wird wie folgt geändert:
1. Z 26 lautet:
„26. Im § 34 wird dem neuen Abs. 1 der folgende Abs. 2 angefügt:
„(2) Zur Erfüllung der Zwecke nach § 2 hat der Bundesminister für Finanzen die in der Transparenzdatenbank gespeicherten sowie durch Abfrage von bestehenden Datenbanken zu ermittelnden Daten zu verarbeiten und in anonymisierter Form an fachlich geeignete Personen oder wissenschaftliche Einrichtungen für wissenschaftliche Zwecke nach Vereinbarung der konkreten Anwendungsbereiche zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, diese Daten in anonymisierter Form an jene Stellen und Gebietskörperschaften zu übermitteln, die Leistungsmitteilungen in die Transparenzdatenbank einmelden. Die vom Bundesminister für Finanzen in anonymisierter Form übermittelten Daten, die Empfänger dieser Daten sowie die Zwecke, zu denen die Übermittlung an Dritte erfolgt ist, sind am Transparenzportal zu veröffentlichen.“
Begründung
Zu Z 1:
Die Möglichkeit des BMF die Daten aus der Transparenzdatenbank in anonymisierter Form an Dritte zu übermitteln, soll dahingehend präzisiert werden, dass dies verpflichtend vorgesehen wird, allerdings mit der Einschränkung für wissenschaftliche Zwecke. Es soll gleicher Zugang für alle wissenschaftlichen Einrichtungen bei voller Transparenz bezüglich Verwendung der Daten und der Ergebnisse gelten. Eine Berechtigung des Bundesministers für Finanzen soll hinsichtlich der Übermittlung an
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