nicht mehr in den Genuss, eine günstigere Miete im Sinne des § 14 Abs. 7a WGG bezahlen zu können.
Die Eigenmittel, die im Zuge einer Sanierung von der Bauvereinigung eingesetzt werden und verstärkt getilgt werden, würden dazu führen, dass Wohnungen errichtet werden, die bei Bezug zwar leistbar erscheinen aber durch den Eigenmitteleinsatz der GBV im Laufe der Mietdauer nicht mehr finanzierbar sind.
Bauvereinigungen verrechnen Zinsen für den Eigenmitteleinsatz in der Höhe von 3,5%, somit würden die Wohnungen unfinanzierbar werden und die Mieter müssten sich dann nach 20, 30, oder sogar 40 Jahren eine neue Wohnung suchen, da die bestehende Wohnung aufgrund von Eigenmitteleinsätzen der GBV unfinanzierbar werden würde.
Die von der Bauvereinigung eingesetzten Eigenmittel in der Höhe von 3,5% sind unangemessen hoch. In § 14 Abs. 1 Z 3 WGG sieht das Gesetz ["die angemessene Verzinsung der Eigenmittel, wobei im Falle der Errichtung von Wohnungen, Eigenheimen, Heimen und Geschäftsräumen die Zinsen grundsätzlich 3,5 vH nicht übersteigen dürfen; dieser Hundertsatz erhöht sich in dem Ausmaß, in dem der um einen Prozentpunkt verminderte Periodenschnitt der Sekundärmarktrendite aller Bundesanleihen des jeweiligen vorangegangenen Kalenderjahres diesen Hundertsatz übersteigt, beträgt jedoch höchstens 5 vH;"] einen Höchstzinssatz von 3,5% vor, dieser Höchstzinssatz ist in Zeiten eines Niedrigzinsniveau als Zinssatzobergrenze zu verstehen.
Nach § 14 Abs. 1 Z 3 WGG hat der Gesetzgeber die Höhe der Eigenmittelverzinsung ursprünglich in eine Untergrenze von bei 3,5 % und mit einer die Obergrenze bis 5 % definiert. Diese Prozentpunkte haben sich am verminderten Periodenschnitt der Sekundärmarktrendite aller Bundesanleihen des jeweiligen vorangegangenen Kalenderjahres definiert.
Mit Ende März 2015 stellt die Österreichische Kontrollbank AG (OeKB) die Berechnung und Veröffentlichung der Sekundärmarktrenditen (SMR) ein. Mit 1. April 2015 übernimmt die Österreichische Nationalbank (OeNB) die Berechnung und Veröffentlichung des gesetzlichen Nachfolgeindex „Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite für Bundesanleihen" (UDRB). Durch Aktualisierung von Datenbasis und Renditeberechnung wird die OeNB dem Markt ein transparentes, Transaktionsdaten basiertes und repräsentatives Indexprodukt zur Verfügung stellen.
Seit April 2015 tritt an Stelle der SMR also die "Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite für Bundesanleihen" (UDRB). Ab April 2015 abgeschlossene Verträge können sich nicht mehr auf die SMR als Referenzzinssatz beziehen. Bei bestehenden, bis Ende März 2015 abgeschlossen Verträgen, die sich auf SMR -Indizes als Referenzzinssatz beziehen, ist die SMR durch die UDRB zu ersetzen - sofern die Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart haben oder vereinbaren.
Der gesetzliche Übergang von SMR auf UDRB ist im "Bundesgesetz betreffend die Ermittlung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen" (UDRBG) geregelt. Gemäß UDRBG werden die "SMR Bund", "SMR Emittenten Gesamt", "SMR Inländische Emittenten" und die "SMR Inländische Nichtbanken" auf die UDRB übergeleitet.
Die Bauvereinigungen verrechnen nach wie vor auch nach Anwendbarkeit der UDRB Eigenmittelzinsen in der Höhe von 3,5%, daher ist der Einsatz von Eigenmitteln grundsätzlich abzulehnen, da in der derzeitigen Niedrigzinsphase Zinsen in der Höhe von 3,5% unangemessen erscheinen.
Des Weiteren widerspricht die Regelung nach Abs. 2a nicht nur den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit im Sinne des § 23 WGG, sondern
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