auch dem Grundgedanken der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft, nämlich leistbare Wohnungen auf Dauer zur Verfügung zu stellen.
Zu Z 2:
Die verstärkte Tilgung der Eigenmittel der Bauvereinigung ist nicht akzeptabel, diesbezüglich wird auf die Stellungnahme zu § 14 Abs. 7 WGG verwiesen.
Nach § 14 Abs. 7 WGG geltender Fassung können Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, die nicht mehr zur Verzinsung und Tilgung von Fremdmitteln einschließlich von Darlehen aus öffentlichen Mitteln verwendet werden, unverändert der Berechnung des Entgelts zugrunde gelegt werden. Diese Beträge sind unbeschadet der Bestimmung des Abs. 6
1. zur verstärkten Tilgung anderer noch aushaftender . Fremdmittel, soweit Vertragsbestimmungen dem nicht entgegenstehen,
2. weiters zur verstärkten Tilgung von noch aushaftenden Darlehen aus öffentlichen Mitteln zu verwenden,
3. sodann für fünf Jahre den nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen nach Abs. 1 Z 5 und
4. danach den Rücklagen zuzuführen.
§ 14 Abs. 7a WGG ermöglicht der GBV die sogenannten Auslaufgewinne (Auslaufannuitäten) zu verrechnen, es handelt sich hierbei um einen Fall der Durchbrechung des Kostendeckungsprinzips.
Wenn ein Darlehen (gleichgültig ob Kapitalmarktdarlehen oder Förderungsdarlehen) vollständig getilgt ist, können die Annuitäten dennoch weiterhin eingehoben werden. Die so erzielten Überschüsse sind zunächst zur verstärkten Tilgung noch aushaftender Fremdmittel und noch aushaftender Darlehen aus öffentlichen Mitteln zu verwenden, sodass sich dadurch die Refinanzierungsdauer verkürzt.
Wenn alle Fremdmittel rückgeführt sind, sind die durch die Auslaufannuitäten erzielten Überschüsse für 5 Jahre den EVB gutzubringen und dienen damit der Erhaltung und Verbesserung der Liegenschaft. Ab dem Zeitpunkt der vollständigen Tilgung der Fremdmittel dürfen jedoch die Auslaufgewinne den Betrag des § 13 Abs. 6 (richtwertorientierter Mietzins, derzeit € 3,86/m2) nicht überschreiten. Nach Ablauf der 5 Jahre, in welchen die Dotierung des EVB erfolgt, kann die GBV die Auslaufgewinne ihren Rücklagen zuführen. Diese Bestimmung dient der Stärkung des Eigenkapitals der GBV.
Das Durchbrechen des Kostendeckungsprinzips ist nur unter den oben genannten Voraussetzungen möglich, des Weiteren verkürzt sich durch die verstärkte Tilgung die Laufzeit des verstärkt rückgeführten Darlehens.
Die Basis der verrechenbaren Kosten bilden die ursprünglich bei der Errichtung der Anlage aufgenommen Darlehen, diese bilden das sogenannte kostendeckende Entgelt im Sinne des §14 Abs. 1 Z 1-4 WGG. Würde man Eigenmittel der GBV, die für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten eingesetzt wurden, verstärkt tilgen dürfen, würde man in die Grundprinzipien des WGGs eingreifen und die Existenz von allen Mietern gefährden, die Mieter einer Genossenschaftswohnung sind.
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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht somit in Verhandlung.
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