Ein Beispiel, was geändert gehört hätte: Wenn ich ermögliche, dass der Mieter früher, nämlich schon nach zehn Jahren, Wohnungseigentum erwerben kann, dann wäre es schön gewesen, das Umsatzsteuergesetz auch dahin gehend anzupassen, dass das berücksichtigt wird. Jetzt muss jemand, der früher kauft, noch Umsatzsteuer zahlen und jemand, der später kauft, muss keine zahlen. Das ist ein kleiner Wermutstropfen und das macht den Eigentumserwerb halt nicht so attraktiv, wie es hätte sein sollen.
Dann bleiben für jene gemeinnützigen Wohnbauträger, die ihre Wohnungen nicht gerne verkaufen wollen, noch Schlupflöcher, wie eben – ich habe es im Ausschuss schon erwähnt – der § 39 Abs. 21a. Geschätzte Zuseherinnen und Zuseher, Sie sehen an der Nummerierung Absatz 21a, dass es kein sehr einfaches Gesetz ist. Der Mieter darf nur dann kaufen, wenn die auf die Baulichkeit entfallenden Baukosten im Zeitpunkt des Bezugs bereits innerhalb der ersten drei Jahre eingehoben worden sind. Ich kann also einfach die Baukosten so verteilen, dass ich den Eigentumserwerb ausschließe, und kann quasi den Mieter seines Rechts, das ihm das Gesetz an anderer Stelle eigentlich einräumt, berauben. – Dazu bringe ich einen entsprechenden Abänderungsantrag ein, der hiermit erläutert ist.
Ein zweiter Punkt, der etwas stiefmütterlich umgesetzt wurde, sind die Bezügebegrenzungen für die Spitzenverdiener. Wir haben alle noch Frau Schubert in Erinnerung, die von einem gemeinnützigen Bauträger Rekordgagen erhalten hat, und verschiedene andere. Da hat es 17 Monatsgehälter gegeben, üppige Überstundenpauschalen; auch da wurde etwas zu locker mit dem Geld umgegangen. – Es gibt zu diesem Thema auch einen Abänderungsantrag, der hiermit erläutert sei. Die Änderung betrifft die Aufnahme von fixen Obergrenzen bei den Bezügen.
Es ist kein Einkommensmonitoring für die Mieter enthalten. Es könnte zum Beispiel jemand Abgeordneter zum Nationalrat sein und in einer geförderten Wohnung wohnen, dann könnte der mehr zahlen. (Abg. Klaus Uwe Feichtinger: Das geht nicht!) Wir hätten ja gerne gehabt, dass solche Personen durchaus in der Wohnung bleiben und die Durchmischung aufrechterhalten. Ich höre von links: „Das geht nicht!“ – Es geht nicht, weil das Gesetz es nicht zulässt, und deswegen hätte das Gesetz in diesem Punkt geändert gehört. Natürlich geht es – wer das nämlich macht, sind beispielsweise die Schweizer.
Jetzt noch ein letzter Punkt: Genau wie im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz kommt jetzt auch in diesem Gesetz eine Verstaatlichung der Deutschprüfungen vor. Es sollen nämlich Deutschkenntnisse Voraussetzung sein, dass jemand überhaupt so eine Wohnung haben kann. (Abg. Schrangl: Ja!) Die Deutschprüfungen darf nun nur noch der Österreichische Integrationsfonds abnehmen. – Das finden wir nicht gut, das ist eine Verknappung des Angebots. Man kann jetzt mit einer Verknappung des Prüfungsangebots dafür sorgen, dass so wenige Leute diese Prüfung machen, dass sie keine Sozialhilfe in vollem Maße mehr bekommen und dass sie keine gemeinnützige Wohnung mehr bekommen können. Daher stelle ich folgenden Antrag:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Deutschprüfungen als Voraussetzung für den Bezug von Sozialhilfe“
Der Nationalrat wolle beschließen:
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