„Die Bundesregierung wir ersucht, alle notwendigen Änderungen in den betroffenen Gesetzesmaterien vorzunehmen, damit der Nachweis von Sprachkenntnissen auch wieder durch eine vom ÖIF-zertifizierte Prüfungseinrichtung abgelegt werden kann.“
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Danke schön. (Beifall bei den NEOS.)
15.36
Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Ausschusses für Bauten und Wohnen über den Antrag 907/A der Abgeordneten Johann Singer, Mag. Philipp Schrangl, Kolleginnen und Kol-legen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 69/2018, geändert wird (653 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:
Nach der Z 53 wird eine Z 53a eingefügt und lautet:
"53a. § 39 Abs 21a wird ersatzlos aufgehoben."
Begründung
Im vorliegenden Antrag 907/A wird insbesondere betont, dass „Mietkauf als sozial orientierter Start ins Eigentum … ein wesentlicher Bestandteil der Wohnraumversorgung ist“, und Eigentum langfristig die angestrebte und günstigste Form des Wohnens und somit eine effektive Vorbeuge gegen Altersarmut darstellt. Der Wert von Eigentum steht für NEOS außer Frage. Allerdings muss eine Ausweitung der Kaufoption ganzheitlich betrachtet werden, was bedeutet, dass eine ledigliche Ausweitung der Kauffrist und eine mehrmals verpflichtende Angebotsstellung nur Komponenten darstellen können, die ohne Begleitmaßnahmen in ihrer Wirkung beschränkt sind. Eine dieser Beschränkungen stellt § 39 Abs 21a dar.
§ 39 Abs 21a besagt: "Der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte einer nach dem 31. Dezember 1993 aus öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung (Geschäfts-raum) erwirbt einen Anspruch auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum gemäß § 15c lit. a Z 1, wenn die Bauvereinigung die auf seine Wohnung (Geschäftsraum) im Zeitpunkt des Bezugs der Baulichkeit entfallenden Grundkosten zum überwiegenden Teil innerhalb der ersten drei Jahre ab erstmaligen Bezug neben dem Entgelt eingehoben hat. Bei einer nach dem 31. August 1999 bis zum 30. Juni 2000 aus öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung beträgt diese Frist fünf statt drei Jahre; überdies darf die Bauvereinigung für einen Übertragungsanspruch verhindernde Stundungen bei sonstiger Rückzahlungspflicht während der ersten fünf Jahre dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten keine Zinsen verrechnen."
Die Regelung wonach Bauvereinigungen die Kaufoption untersagen können, sofern nicht innerhalb der ersten drei Jahre ab erstmaligen Bezug ein überwiegender Teil der Grundkosten eingehoben wurde, ist weder transparent noch eigentumsfördernd. Dem
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