Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll86. Sitzung, 3. Juli 2019 / Seite 161

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Argument, Bauvereinigung fließe mit einer Erleichterung des Eigentumserwerbs Kapital und Wohnraum ab, ist dabei entgegenzusetzen, dass durch Verkäufe ein Kreislauf entsteht, der zum einen Bürgern und Bürgerinnen den Erwerb einer absichernden Wohnsituation erlaubt und zum anderen Verkaufserlöse für Bauvereinigungen gene­riert, die in den Wohnbau reinvestiert werden können. Bezüglich Bedenken in Richtung Spekulationsgefahr sei angemerkt, dass, zum Wohlwollen von NEOS, in Antrag 907/A Schritte gesetzt werden, die diese Gefahr eindämmen (Mietzinsobergrenze  für 15 Jahre ab Erwerb, Einsatz eines Regierungskommissärs bei akuter Gefahr).

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Ausschusses für Bauten und Wohnen über den Antrag 907/A der Abgeordneten Johann Singer, Mag. Philipp Schrangl, Kolleginnen und Kollegen be­treffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 69/2018, geändert wird (653 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

§ 26 samt Überschrift lautet:

Bezüge von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern

§ 26. (1) Für Anstellungsverträge bei Bestellung von neuen Mitgliedern des Vorstands sowie von neuen Geschäftsführern gemeinnütziger Bauvereinigungen sind § 7 Abs. 1 Z 2 Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, sowie die §§ 2 und 3 Bundes-Vertragsschablonenverordnung, BGBl. II Nr. 254/1998, in den jeweils geltenden Fas­sungen sinngemäß anzuwenden. Bestehende Anstellungsverträge können wahlweise unter Anwendung von §§ 25 und 26 in der aktuellen Fassung umgestellt werden.

(2) Soweit die in Abs. 1 angeführte Personen (Mitglieder des Vorstands sowie Ge­schäftsführer) hauptberuflich für die Bauvereinigung tätig sind, dürfen ihre monatlichen Bezüge bis zur Höhe des Endbruttobezuges (des Höchstsatzes) für Bundesbeamte der Dienstklasse IX des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung vereinbart werden. Nachträgliche Anpassungen sind nur auf Grund kollektivvertraglicher Regelungen oder entsprechend den für solche Bundesbeamte geltenden Bezugsanpassungen zulässig.

(3) Der Ruhegenuß von Personen gemäß Abs. 1 (Mitglieder des Vorstands sowie Ge­schäftsführer) darf unter Anrechnung der Bezüge aus einer gesetzlichen Pensions­versicherung 80 vH des letzten Aktivbezuges nicht übersteigen.

(4) Bezüge eines Mitgliedes des Vorstandes oder eines Geschäftsführers aus zwei oder mehreren Vereinbarungen mit zwei oder mehreren Bauvereinigungen dürfen ins­ge­samt den in Abs. 2 bestimmten Endbruttobezug, um nicht mehr als 25 vH über­schreiten. Eine Überschreitung bis zu 50 vH ist zulässig, wenn dies auf Grund des besonderen Umfangs der Bau- und Verwaltungstätigkeit und der sich daraus erge­benden Arbeitsbelastung gerechtfertigt erscheint.

 


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