Argument, Bauvereinigung fließe mit einer Erleichterung des Eigentumserwerbs Kapital und Wohnraum ab, ist dabei entgegenzusetzen, dass durch Verkäufe ein Kreislauf entsteht, der zum einen Bürgern und Bürgerinnen den Erwerb einer absichernden Wohnsituation erlaubt und zum anderen Verkaufserlöse für Bauvereinigungen generiert, die in den Wohnbau reinvestiert werden können. Bezüglich Bedenken in Richtung Spekulationsgefahr sei angemerkt, dass, zum Wohlwollen von NEOS, in Antrag 907/A Schritte gesetzt werden, die diese Gefahr eindämmen (Mietzinsobergrenze für 15 Jahre ab Erwerb, Einsatz eines Regierungskommissärs bei akuter Gefahr).
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Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Ausschusses für Bauten und Wohnen über den Antrag 907/A der Abgeordneten Johann Singer, Mag. Philipp Schrangl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 69/2018, geändert wird (653 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:
§ 26 samt Überschrift lautet:
Bezüge von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern
§ 26. (1) Für Anstellungsverträge bei Bestellung von neuen Mitgliedern des Vorstands sowie von neuen Geschäftsführern gemeinnütziger Bauvereinigungen sind § 7 Abs. 1 Z 2 Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, sowie die §§ 2 und 3 Bundes-Vertragsschablonenverordnung, BGBl. II Nr. 254/1998, in den jeweils geltenden Fassungen sinngemäß anzuwenden. Bestehende Anstellungsverträge können wahlweise unter Anwendung von §§ 25 und 26 in der aktuellen Fassung umgestellt werden.
(2) Soweit die in Abs. 1 angeführte Personen (Mitglieder des Vorstands sowie Geschäftsführer) hauptberuflich für die Bauvereinigung tätig sind, dürfen ihre monatlichen Bezüge bis zur Höhe des Endbruttobezuges (des Höchstsatzes) für Bundesbeamte der Dienstklasse IX des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung vereinbart werden. Nachträgliche Anpassungen sind nur auf Grund kollektivvertraglicher Regelungen oder entsprechend den für solche Bundesbeamte geltenden Bezugsanpassungen zulässig.
(3) Der Ruhegenuß von Personen gemäß Abs. 1 (Mitglieder des Vorstands sowie Geschäftsführer) darf unter Anrechnung der Bezüge aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung 80 vH des letzten Aktivbezuges nicht übersteigen.
(4) Bezüge eines Mitgliedes des Vorstandes oder eines Geschäftsführers aus zwei oder mehreren Vereinbarungen mit zwei oder mehreren Bauvereinigungen dürfen insgesamt den in Abs. 2 bestimmten Endbruttobezug, um nicht mehr als 25 vH überschreiten. Eine Überschreitung bis zu 50 vH ist zulässig, wenn dies auf Grund des besonderen Umfangs der Bau- und Verwaltungstätigkeit und der sich daraus ergebenden Arbeitsbelastung gerechtfertigt erscheint.
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