Begründung
Durch den Gesetzesentwurf, wird eine jahrelange Forderung des Rechnungshofes umgesetzt.
In gemeinnützigen Bauvereinigungen sollen Umgehungsmöglichkeiten zur Überzahlung (Gewährung von Überstundenpauschalen statt fixer Verwendungszulage, Ansprüche von bis zu 17 Monatsgehältern) von Geschäftsführern bzw Vorstandsmitgliedern beseitigt werden. Diese Umgehungsmöglichkeiten werden bei Umsetzung des Antrages 907/A durch die Anwendbarkeit von § 2 und § 3 Bundes-Vertragsschablonenverordnung, BGBl. II Nr. 254/1998, in § 26 WGG unterbunden. Gleichzeitig wurden allerdings die Bezugshöchstgrenzen, Begrenzungen für den Ruhegenuss und Regelungen betreffend der Bezüge bei Mehrfachbeschäftigung aus dem Gesetzestext gestrichen. Die Bundes-Vertragsschablonenverordnung sieht zwar ein Entgelt in angemessener Relation zu Branche und Leistung vor, kann aber nicht dieselbe Konkretisierung bieten wie eine Höchstgrenze der Bezüge. Im Sinne der sozialen Gerechtigkeit sowie der Sparsamkeit im Umgang mit Steuergeld, sind die vorgeschlagenen Änderungen notwendig.
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen
betreffend Deutschprüfungen als Voraussetzung für den Bezug von Sozialhilfe
eingebracht im Zuge der Debatte in der 86. Sitzung des Nationalrats über Bericht betr. Antrag 907/A WohnungsgemeinnützigkeitsG (653 d.B.) – TOP 22
Der Nachweis von Sprachkenntnissen, der durch das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz zur Bedingung für einen vollen Bezug von Sozialhilfeleistungen gemacht wurde, soll nicht nur durch eine Prüfung durch den Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF), sondern auch durch Prüfungen bei vom ÖIF anerkannten Bildungseinrichtungen abgelegt werden können. Die entsprechende Formulierung ist dem ursprünglichen Ministerialentwurf zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (104/ME XXVI. GP) entnommen und findet sich auch in einem Ministerialentwurf zur Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (140/ME XXVI. GP):
"(4) Sämtliche Tätigkeiten einer gemeinnützigen Bauvereinigung sind vorrangig zugunsten einer Wohnversorgung von österreichischen Staatsbürgern auszurichten, gemäß Abs. 5 gleichgestellten Personen sowie Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen und legal in Österreich aufhalten sowie ein Prüfungszeugnis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) oder einer vom ÖIF zertifizierten Prüfungseinrichtung über die erfolgreiche Absolvierung einer Integrationsprüfung vorlegen."
Der Passus "von einer ÖIF-zertifizierten Prüfungseinrichtung" ist nicht mehr im Gesetzestext zu finden, was gleichbedeutend mit der kompletten Verstaatlichung dieses Sektors - und damit einer Verdrängung von anderen Anbietern vom Markt - ist. Damit wird besonders der renommierten, international anerkannten und weltweit tätigen österreichischen Prüfungseinrichtung ÖSD (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch) massiver Schaden zugefügt, indem zum Nachweis von Deutschkenntnissen ausschließlich nur noch Deutschprüfungen oder Spracheinstufungsbestätigungen des ÖIF anerkannt werden. Dabei wurde der ÖSD erst vor einem Jahr in einem Zertifizierungsverfahren vom ÖIF selbst für die Durchführung von Integrationsprüfungen zertifiziert.
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