Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll86. Sitzung, 3. Juli 2019 / Seite 163

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Vor diesem Hintergrund sind die gegenständlichen Gesetzesänderungen bzw. die Aberkennung von ÖSD-Prüfungen nicht nachvollziehbar.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung wir ersucht, alle notwendigen Änderungen in den betroffenen Gesetzesmaterien vorzunehmen, damit der Nachweis von Sprachkenntnissen auch wieder durch eine vom ÖIF-zertifizierte Prüfungseinrichtung abgelegt werden kann."

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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Die zwei Abänderungsanträge und der Ent­schließungsantrag werden verteilt. Sie sind alle ausreichend unterstützt und stehen somit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist Frau Bundesministerin Mag. Elisabeth Udolf-Strobl. Ich darf ihr das Wort erteilen.


15.36.35

Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Mag. Elisabeth Udolf-Strobl: Sehr geehrter Herr Präsident! Hohes Haus! Sehr geehrte Damen und Herren auf der Zuschauergalerie! Der heute behandelte Initiativantrag zur Novelle des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes basiert, wie bereits angesprochen wurde, auf einem Begutachtungsentwurf des Wirtschaftsministeriums vom April dieses Jahres. Die vier Hauptaspekte dieser Novelle sind dieselben wie im Ministerialentwurf für die Begutachtung. Erlauben Sie mir daher, auf diese vier Hauptaspekte einzugehen!

Punkt eins betrifft einen verstärkten Schutz der gemeinnützigen Vermögensbindung. Das sind vor allem die neu geschaffenen Möglichkeiten für die Landesaufsichts­be­hörden, die etwa bei Gefahr in Verzug von der Einsetzung eines Regierungskom­mis­särs bis hin zur Übernahme der Eigentümeranteile an einer gemeinnützigen Bau­ver­einigung durch die Länder als Ultima Ratio führen können. Auch die Einführung transparenterer Regelungen für die Bezüge der Geschäftsführer von gemeinnützigen Bauvereinigungen sind hier zu nennen, wonach dann entsprechend der sogenannten Vertragsschablonenverordnung, wie dies für Unternehmen der öffentlichen Hand ansonsten auch üblich ist, vorzugehen ist.

Der zweite Punkt betrifft die erleichterte Eigentumsbildung für die Mieter. Anstelle der bisherigen Rechtslage, bei der ein Antrag zwischen dem elften und dem Ablauf des 15. Jahres des Mietvertrags möglich war, soll es künftig drei Kaufantragsmöglichkeiten geben, und zwar je einen Antrag ab dem sechsten, ab dem elften und zwischen dem 16. und dem 20. Jahr. Zusätzlich sind die Mieter im Mietvertrag deutlich auf diese Rechte, die sie haben, hinzuweisen.

Der dritte Punkt betrifft die Sicherung des heimischen Mietwohnungsbestandes. Ge­genüber einer bisher freien Vermietungsmöglichkeit durch den erwerbenden Mieter soll zukünftig für einen bestimmten Zeitraum, nämlich innerhalb von 15 Jahren, eine Vermietung nur zum jeweiligen Landesrichtwert zulässig sein. Dieser Punkt ist aufge­nommen worden, um Spekulationen zu verhindern und weil der selbst nutzende und nicht der spekulative Wohnungseigentümer im Mittelpunkt einer nachträglichen Woh­nungs­eigentumsübertragung steht.

 


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