müsste den Mietern nicht einmal mehr die Darlehensverträge und Tilgungspläne übermitteln.
Stundungsvereinbarungen, wie sie vorwiegend in Verträgen der BUWOG vorhanden sind, wären von den Mietern nicht mehr überprüfbar und das vorgeschriebene Entgelt somit nicht mehr nachvollziehbar.
Im Rahmen des kostendeckenden Entgeltes könnten sich die gemeinnützige Bauvereinigung frei bewegen und Konditionen mit der Bank vereinbaren, die die Mieter nicht mehr überprüfen bzw. bestreiten können (z.B. Zinssatzvereinbarungen, Laufzeitverlängerungen).
Die Nichtanwendbarkeit des KSchG stellt eine erhebliche und gefährliche Einschränkung von Verbraucherrechten dar, dies bedeutet einen großen Rückschritt des bestehenden Konsumentenschutzes.
Gerade § 6 Abs. 1 Z 5 KSchG beschränkt einseitige Änderungen des Entgelts durch den Unternehmer. Die Bestimmung berücksichtigt einerseits, dass vor allem bei längeren vertraglichen Beziehungen legitime Bedürfnis des Unternehmers, den Preis bei nachträglicher Änderung der hierfür maßgebenden objektiven Faktoren anzupassen. Andererseits soll sie die Vertragstreue sichern, den Verbraucher vor überraschenden Preiserhöhungen schützen und dazu beitragen, dass der unmittelbar vor dem Vertragsschluss vorgenommene Preisvergleich nicht verfälscht wird (Erl. 744 BlgNR 14. GP XXIII).
Würde das KSchG auf WGG Mietverträge nicht mehr anwendbar sein, dann könnte eine Bauvereinigung Entgelterhöhungen gegenüber den Mietern geltend machen, eine Entgeltsenkung müsste aber nicht mehr an die Mieter weitergegeben werden. Die Mieter hätten aber keine Überprüfungsmöglichkeit.
Der Ausschluss der Anwendbarkeit des § 6 KSchG würde den gemeinnützigen Bauvereinigungen Tür und Tor für willkürliche Entgeltvorschreibungen bieten. Der Ausschluss des KSchG ist daher auf das Schärfste abzulehnen.
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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht somit in Verhandlung.
Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Loacker. – Bitte.
Abgeordneter Mag. Gerald Loacker (NEOS): Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Mit dem vorliegenden recht komplexen Antrag soll vor allem der Erwerb von Wohneigentum für Menschen, die in einer gemeinnützigen Wohnung eingemietet sind, erleichtert werden. Das ist ein großes Ziel und dem stehen wir positiv gegenüber. In diesem Punkt hat der Antrag auch unsere volle Unterstützung.
Ein paar Verbesserungen wären natürlich noch möglich gewesen, wie immer. Es ist die Aufgabe der Opposition, Punkte zu finden, bei denen es noch besser ginge, ohne dabei gleich das Kind mit dem Bade auszuschütten. Kollegin Lueger, wenn Sie ausführen, welche Eigentümer von Wohnungen beim Konsumentenschutz oder bei den Mietervertretern bekannt sind, dann würde mir auch Wiener Wohnen einfallen. Die haben auch genug Sorgen mit Mietern, die schlecht behandelt werden.
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