ihrem Recht kommen zu lassen. Schaffen wir es, endlich Barrieren auf der Straße abzubauen, in den öffentlichen Einrichtungen, in den Kindergärten und Schulen, schaffen wir Barrierefreiheit im Internet und endlich in den Köpfen von uns allen! – Vielen Dank. (Beifall bei der SPÖ sowie der Abg. Cox.)
17.47
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Unselbstständiger Entschließungsantrag
§ 55 GOG-NR
der Abgeordneten Katharina Kucharowits
Genossinnen und Genossen
betreffend den Bericht über Auswirkungen der Ausnahmen gemäß § 2 Abs. 3 des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes - WZG
eingebracht in der 86. Stizung des Nationalrates, XXVI. GP am 3. Juli 2019 im Zuge der Debatte über den Bericht des Ausschusses zur Forschung, Innovation und Technologie über die Regierungsvorlage (574 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG) erlassen wird (655 d. B.)
Ziel dieses Gesetzes ist, die Websites und mobilen Anwendungen des Bundes für Nutzerinnen und Nutzer, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, barrierefrei und damit besser zugänglich zu gestalten. Der Gesetzesentwurf verfolgt die Umsetzung der Web-Zugänglichkeits-Richtlinie der EU und soll auch das Übereinkommen der UNO über die Rechte von Menschen mit Behinderung in Bezug auf die Websites öffentlicher Stellen umsetzen.
Das Gesetz umfasst grundsätzlich alle Websites und mobilen Anwendungen von Bund, Ländern und Gemeinden sowie öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, sofern diese nicht von den Ausnahmebestimmungen des § 2 Abs. 3 umfasst sind. Diese Ausnahmebestimmungen sind sehr detailreich gestaltet, so sind z.B. Online-Kartendienste, bestimmte Archive und Schulen, Kindergärten oder Kindergrippen von den Verpflichtungen dieses Gesetzes ausgenommen. Art. 9 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-BRK) verpflichtet Österreich, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Menschen mit Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, zu Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und –systemen sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, haben. Die Ausnahmebestimmung § 2 Abs. 3 des Weg-Zugänglichkeits-Gesetzes schränken diesen gleichberechtigten Zugang ein.
Daher stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, wird ersucht, bis 31. Dezember 2019 einen Bericht vorzulegen, mit dem die Auswirkungen der in § 2 Abs. 3 Web-Zugänglichkeits-Gesetz genannten Aus-
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