13.15

Abgeordneter Dr. Christoph Matznetter (SPÖ): Frau Präsidentin! Frau Bundes­minis­terin! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Es liegt ein umfangreiches Paket vor, über das man, wie die Diskussion der letzten zwei Stunden gezeigt hat, durchaus unter­schiedlicher Auffassung sein kann.

Ich fange gleich mit dem Beitrag des Abgeordneten Fuchs an: Herr DDr. Fuchs, der im Zivilberuf Steuerberater ist, erzählt uns, dass ein Kleinbetrieb, eine Spenglerei, bei der Ermittlung der Erbschaftssteuer einen Wert von 10 Millionen Euro haben könnte, dabei weiß er ganz genau, bei einer Bewertung nach dem Wiener Verfahren (Abg. Rossmann: Genau, Wiener Verfahren!) müsste dieser Betrieb, der als Spenglerei natürlich niemals besonders viele Aktiven hat, außer vielleicht ein paar Maschinen, Gewinne in vielfacher Millionenhöhe abwerfen, um auf 10 Millionen Euro zu kommen.

Ist das Ihre Vorstellungswelt? Wissen Sie, wie es den KMUs wirklich geht? – (Neuer­licher Zwischenruf des Abg. Rossmann.) Sehen Sie sich das Medianeinkommen der Selbstständigen an: Wir reden von 12 000, 14 000 Euro im Jahr, nicht von Millionen, Herr Kollege Fuchs! Das ist Ihre Vorstellung vom kleinen Mann, und daher lehnen Sie auch ab, dass diese einen Beitrag zahlen müssen. Daher beschließen Sie hier ge­meinsam mit den Türkisen eine Regelung, bei der – ein Beispiel – bei den Selbst­ständigen die höchste Entlastung im Bereich der Höchstbeitragsgrundlage erfolgt. An­statt dass Sie auf die kleinen Betriebe und auf die Selbstständigen schauen und dieselbe Entlastung wie bei Arbeitern und Angestellten, bei PensionistInnen und Beamten machen – nein! –, machen Sie eine Sonderregelung, und zwar gemeinsam mit der ÖVP, indem Sie ein Prinzip durchbrechen – das hatten wir in dem Land bisher nicht! –, nämlich dass die Krankenversicherung aus den Beiträgen finanziert wird. Sie stellen bei den Bauern und Selbstständigen auf Steuerfinanzierung um. Sie brauchen nicht den Kopf zu schütteln, Herr Kollege (in Richtung ÖVP), genau das beschließen Sie. Sie senken die Beiträge ein Jahr früher und machen das nicht für alle kleinen und mittleren Einkommen gleich, wie es sein sollte.

Die Verteilungswirkung, die das hat, beschreibt unser eigener Budgetdienst, der Bud­getdienst des Parlaments. Wer in der Beantwortung des Budgetdienstes vom 18. Sep­tember nachliest, stellt fest, dass bei den Bauern und Selbstständigen der maximale Entlastungsbetrag bei Einkommen ab der Höchstbeitragsgrundlage erreicht wird. Weiters analysiert unser Budgetdienst, dass in Absolutbeträgen die Entlastung in den Haushalten der Selbstständigen und Bauern im fünfte Quintil – also für die obersten 20 Prozent – doppelt so hoch wie für jene im ersten Quintil ist. Das heißt, nix da mit kleinen und unteren Einkommen, nur erste Etappe – Sonderregelung!

Damit wir all das ausbessern können, möchte ich hier einen umfangreichen Zusatz- beziehungsweise Abänderungsantrag zum Antrag 984/A der Abgeordneten Wöginger, Fuchs, Kopf, Brückl, Kolleginnen und Kollegen einbringen.

Da dieser sehr umfangreich ist, Frau Präsidentin, und auch bereits im Saal verteilt wurde, würde ich mir erlauben, ihn nur in seinen Grundzügen zu erläutern:

Zunächst einmal zu den Änderungen im Einkommensteuergesetz: Da wollen wir eine Anpassung bei der Steuerfreiheit der Essensgutscheine; das sind seit Ferdinand Lacina, wenn ich mich richtig erinnere, Beträge in der sogenannten Wurstsemmelhöhe. Da wollen wir auf 8 Euro kommen.

Wir wollen im § 19 beim Rehageld und bei den Wiedereingliederungsgeldern eine Regelung, wie wir sie sonst auch schon haben, nämlich vom Zuflusszeitpunkt weg in Richtung Anspruchszeitraum.

Wir wollen, dass im § 124b, SV-Bonus, die Dienstnehmer genauso wie die Selbst­ständigen und die Bauern im Jahr 2020 ihre Entlastung bekommen, und wollen daher dort die Umgliederung zwischen den Ziffern 344 und 345, womit bereits im Jahr 2020 für 2019 die entsprechende Entlastung kommen würde.

Wir wollen eine Abgeltung der kalten Progression. Wir wollen die 1 700 Euro steuerfrei herstellen. Da haben wir wieder den Zynismus gehört, als gesagt wurde, diese letzte Regierung hätte das ja schon längst durch den Familienbonus hergestellt. Bei der Aufzählung wurde vergessen, was mit denen ohne Kinder ist – nix da mit steuerfrei! Das stellen wir mit dieser Maßnahme her.

Wir wollen im Bereich des PendlerInnenabsetzbetrages eine Regelung machen, die von der Zumutbarkeit wegkommt und als Absetzbetrag diese Pendlerpauschale neu regelt, und zwar indem sie direkt als Absetzbetrag zur Auszahlung kommt.

Wir wollen im Steuerrecht eine Anhebung der Freibeträge bei Behinderung um 90 Pro­zent. Da geht es um die Anpassung, die seit dem Jahr 1988 nicht erfolgt ist.

Die Bezüge bei Beendigung des Dienstverhältnisses – zum Beispiel Sozialpläne – werden derzeit bis 22 000 Euro nur mit dem Hälftesteuersatz besteuert. Wir wollen, dass diese Begrenzung zugunsten dieses Personenkreises auf 40 000 Euro angeho­ben wird.

Wir haben heute schon über die Versorgung mit Ärzten am Land und in vielen Re­gionen und auch in kleineren Städten geredet. Dort ist das Problem, dass Kolleginnen und Kollegen, die sich dort als Arzt niederlassen wollen, oft keine Ordination mieten können. Warum? – Weil der Vermieter mangels der Umsatzsteuerpflicht des Arztes die Vorsteuern aus den Investitionen zurückzahlen muss. Das ist natürlich ein Unsinn, weil damit verhindert wird, dass der Arzt sich dort niederlassen kann. Er bekommt den Mietvertrag gar nicht. Das wollen wir durch diesen § 28 Abs. 38 UStG ändern, nämlich mit einem Optionsrecht des Vermieters auf USt-Pflicht.

Wichtig ist – das haben wir im Ausschuss auch schon erläutert –: Wir wollen, dass Hygieneprodukte für Frauen dem begünstigten Steuersatz unterliegen. Frauen können sich das nicht aussuchen, und es ist nicht einzusehen, warum da der höchste Um­satzsteuersatz einkassiert wird. Ich verstehe die Kolleginnen überhaupt nicht, dass sie diesbezüglich nicht mitstimmen. Das ist die Einladung, auch bei dieser Änderung des Umsatzsteuergesetzes unserem Antrag zu folgen und damit etwas zugunsten der Frauen zu tun.

Wir wollen eine Änderung des Versicherungssteuergesetzes betreffend die Zahlungs­weise insofern, dass die erhöhten Prämien bei vierteljährlicher oder monatlicher Zah­lungsweise nicht in dieser Form anfangen. Wir haben das bereits bei den Neu­fahrzeugen ab 1.7.2020, und wir wollen, da diese nach dem WLTP-Zyklus zu zahlen sind, dass dieser Unterjährigkeitszuschlag zur Gänze entfällt.

Und ganz wichtig im Sinne der Klimapolitik: Wir wollen für den Bereich des Elektri­zitätsabgabegesetzes, dass auch beim öffentlichen Eisenbahnverkehr und im öffent­lichen Nahverkehr, also genau dort, wo die Eisenbahn fährt und wo die Straßenbahn fährt, die Befreiung für den Bahnstrom angewendet werden wird.

Ich lade Sie ein, meine Damen und Herren, stimmen Sie dem zu, dann könnten Sie noch etwas aus Ihrer Reform machen, ansonsten fürchte ich, dass ein Teil von dem nicht so positiv konnotiert wird, wie Sie es sich gerne wünschen würden. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

13.22

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Zusatz- bzw. Abänderungsantrag

der Abgeordneten Kai Jan Krainer, Dr. Christoph Matznetter

Genossinnen und Genossen

zum Antrag 984/A der Abgeordneten August Wöginger, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Karlheinz Kopf, Hermann Brückl, MA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bun­desgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebühren­gesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erd­gas­abgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Normverbrauchs­abga­be­gesetz, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Amts­hilfe-Durchführungsgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Punzierungs­gesetz 2000, das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018, das Gewerbliche Sozial­versicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Finanzaus­gleichs­gesetz 2017 geändert werden (Steuerreformgesetz 2020 – StRefG 2020), in der Fassung des Ausschussberichtes 687 d.B. – TOP 2

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der oben genannte Gesetzestext wird wie folgt geändert:

I. Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:

1. Die Ziffern 1a (§ 3 Abs. 1 Z 36) und 1b (§4 Abs. 4 Z 1) werden zu den Ziffern 1b und 1c und vor den neuen Ziffer 1b (§ 3 Abs. 1 Z 36) wird folgende Ziffer 1a eingefügt:

„1a. In § 3 Abs. 1 lautet die Z 17:

„17.      Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an nicht in seinen Haus­halt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt. Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem täglichen Wert von 8 Euro steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Kon­sumation eingelöst werden. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebens­mitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind sie bis zu einem täglichen Betrag von 2 Euro steuerfrei.““

2. Ziffer 6 lautet:

„6. § 16 Z 6 entfällt.”

3. Nach Ziffer 7 wird  folgende Ziffer 7a eingefügt:

„7a. § 19 wird wie folgt geändert:

a)         In Abs. 1 lautet die Z 2:

 „2) In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen:

-           Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abge­sprochen wird, Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c, das Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG, das Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d ASVG oder Umschu­lungsgeld gemäß § 39b AlVG,

-           versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen,

-           Nachzahlungen im Insolvenzverfahren sowie

-           Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 4, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 genannten Bezüge.“

b)         Abs. 2 lautet:

„(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Rückzahlungen von Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 erster und zweiter Teilstrich gelten in dem Kalen­derjahr als abgeflossen für das der Anspruch bestand bzw. für das sie getätigt wurden. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.““

4. Nach Ziffer 13 (§ 33) wird folgende Ziffer 13a-13e eingefügt:

“13a. § 33 Abs. 2 lautet:

„(2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:

1. Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt.

2. Der Pendlerabsetzbetrag gemäß Abs. 5 Z 4.

3. Die Absetzbeträge nach Abs. 4, Abs. 5 Z 1 bis Z 3 und Abs. 6.“

13b. In § 33 Abs. 5 Z 2 wird die Wortfolge “Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6” durch das Wort “Pendlerabsetzbetrag gemäß Abs. 5 Z 4” ersetzt.

13c. In § 33 Abs. 5 lautet die Ziffer 4:

            „4. Für die Berücksichtigung der Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt:

            a)         Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerabsetzbetrag zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerabsetzbetrag sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

            b)         Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahr­ten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pend­lerabsetzbetrag zu.

            c) Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, steht ab dem zweiten Kilometer einfache Wegstrecke ein Pendlerabsetzbetrag von 200 € jährlich (Grundbetrag) zu, beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km, erhöht sich der jährliche Pendlerabsetzbetrag um 20 Euro je Kilometer einfache Wegstrecke. Der Pendlerabsetzbetrag beträgt höchsten 1.600 Euro jährlich.           

            d) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt der Pendlerabsetzbetrag 200 Euro jährlich (Grundbetrag) sowie zusätzlich je Kilometer einfache Wegstrecke 10 Euro jährlich, höchstens 800 Euro jährlich. Benützt der Steuerpflichtige überwiegend für diese Fahrten öffentliche Verkehrsmittel, kann je Kilometer einfacher Wegstrecke ein erhöhter Betrag von 20 Euro jährlich angesetzt werden, der Pendlerabsetzbetrag beträgt höchstens 1.600 Euro jährlich (Klimabonus). Die tatsächlichen Ausgaben für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind beleg­mäßig nachzuweisen.

            e)         Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerabsetzbetrages gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalen­dermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgen­des:

            –          Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht der jeweilige Pendlerabsetzbetrag zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Fami­lienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerabsetzbetrag für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.

            –          Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht der jeweilige Pendlerabsetzbetrag zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Fami­lienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerabsetzbetrag für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.

Einem Steuerpflichtigen steht im Kalenderjahr höchstens ein Pendlerabsetzbetrag in vollem Ausmaß zu.

            f)          Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pend­lerabsetzbetrages entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich.

            g)         Für die Inanspruchnahme des Pendlerabsetzbetrages hat der Arbeit­nehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Formular eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben oder elektronisch zu übermitteln. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerabsetzbetrages muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.

            h)         Der Pendlerabsetzbetrag ist auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungs­zeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet.

            i)          Wird ein Arbeitnehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Berück­sich­tigung eines Pendlerabsetzbetrages vorliegen, überwiegend im Werkverkehr gemäß § 26 Z 5 befördert, steht ihm ein Pendlerabsetzbetrag nur für jene Wegstrecke zu, die nicht im Werkverkehr zurückgelegt wird. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, sind diese Kosten bis zur Höhe des sich aus lit. c, d oder e ergebenden Betrages als Pendlerabsetzbetrag zu berücksichtigen.

            j) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen.“

13d. § 33 Absatz 9 lautet:

„(9) Soweit kein Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (Abs. 5 Z 3), kein Pen­sionistenabsetzbetrag (Abs. 6) oder kein SV-Bonus (Abs. 8 Z 2) zusteht, erhalten Versicherte nach § 14f oder § 21 GSVG oder § 24 BSVG einen SV-Bonus in Höhe von 300 Euro jährlich, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 15.500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser SV-Bonus vermindert sich zwischen Einkommen von 15.500 Euro und 21.500 Euro gleichmäßig einschleifend auf Null. Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung gem. § 41.“

13e. In § 33 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt

„(12) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat einen Entwurf eines Bundesgesetzes über eine Anpassung der Werte gemäß § 33 vorzulegen, wenn die gemäß Z 1 ermittelte Inflation seit der letzten Anpassung mindestens 5% erreicht hat. Der Entwurf hat vorzusehen, dass die Grenzbeträge für die ersten drei Tarifstufen des Abs. 1 sich zumindest um den Prozentsatz der gemäß Z 1 ermittelten Inflation erhöhen. Der Entwurf ist bis spätestens 15. November dem Nationalrat vorzulegen.

            1.         Der Ermittlung der Inflation sind die kumulierten Jahresinflationsraten des von der Statistik Austria für die jeweiligen Kalenderjahre verlautbarten Ver­braucherpreisindex inklusive der für das aktuelle Kalenderjahr im September letzt­verfügbaren von der Oesterreichischen Nationalbank prognostizierten Jahresinflations­rate zu Grunde zu legen. Dabei ist der gesamte Beobachtungszeitraum seit der letzten Inflationsanpassung abzudecken. Der ermittelte kumulierte Inflationswert ist vor dem Vergleich mit der 5%-Grenze auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden.

            2.         Für Zwecke der Anpassung der Werte in § 33 ist vom Bundesminister für Finanzen auf Grundlage eines Berichts eines beauftragten, unabhängigen Wirt­schaftsforschungsinstituts ein Progressionsbericht zu erstellen, sobald im Juni des laufenden Kalenderjahres der gemäß Z 1 ermittelte kumulierte Inflationswert min­destens 4,75% erreicht, mit der Maßgabe, dass der Ermittlung die im Juni letzt­verfügbare von der Oesterreichischen Nationalbank prognostizierte Jahresinflations­rate zu Grunde zu legen ist. Der Bericht hat die einkommensspezifische Inflationswirkung auf alle Werte in § 33 sowie das daraus resultierende steuerliche Mehraufkommen im Jahr der Erstellung des Berichts insbesondere auf Basis der letztverfügbaren Kon­sumerhebung der Statistik Austria und der letztverfügbaren Daten aus der EU-Statistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) der Statistik Austria unter Zugrundelegung der letztverfügbaren Inflationswerte zu analysieren und umfassend darzustellen. Der Bericht ist dem Nationalrat bis spätestens 15. September vor­zu­legen.““

5. Nach Ziffer 14 werde die folgenden Ziffern 14a, 14b und 14c eingefügt:

„14a. § 35 Abs. 3 lautet:

„(3) Es wird jährlich gewährt

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von         ein Freibetrag von Euro

25% bis 34% ............................................................            143

35% bis 44% ............................................................            189

45% bis 54% ............................................................            462

55% bis 64% ............................................................            559

65% bis 74% ............................................................            690

75% bis 84% ............................................................            827

85% bis 94% ............................................................            964

ab 95% .....................................................................            1.380.“

14b. § 41 Abs 1 Z 6. lautet:

„der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 33 Abs 5 Z 4 lit. g nicht nachgekommen ist.“

14c. § 62 Z 6 entfällt.“

6. Nach Ziffer 16 wird folgende Ziffer 16a eingefügt:

„16a. In § 67 Abs. 8 lit. f wird der Betrag von „22.000“ durch den Betrag „40.000“ ersetzt.“

7. In Ziffer 21(§ 124b) lit d) lauten die Ziffern 343, 344 und 345:

„343. § 17 Abs. 3a, § 19 und § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2019, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzu­wenden.

344. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f, § 3 Abs. 1 Z 17, § 25 Abs. 1 Z 3 lit. f, § 33 Abs. 2, Abs. 5 Z 2 und Z4, § 35 Abs. 3, § 66, § 67 Abs. 2, § 77 Abs. 3 und Abs. 4a, § 102 Abs. 1 Z 2 und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, sind erstmalig anzu­wenden, wenn

                        – die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020,

                        – die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.       

In § 33 Abs. 8 Z 2 wird die Wortfolge “ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6” durch die Wortfolge “einen Pendlerabsetzbetrag gemäß Abs. 5 Z 4” ersetzt, die Änderung in dieser Fassung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

345. § 33 Abs. 3a Z 4, § 33 Abs. 5 Z 3, Abs. 6 Z 2 und Z 3, Abs. 8 Z 2 und Z 3,§ 33 Abs. 10 und Abs. 11, § 34 Abs. 6, § 84 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, sind erstmalig anzuwenden, wenn

                        – die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019,

                        – die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2018 enden. ““

8. Nach Ziffer 21 (§ 124b) wird folgende Ziffer 21a eingefügt:

„21a. In § 124b wird nach Z 345 folgende Ziffer 346 angefügt:

            „346.    § 33 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Bei der erstmaligen Anpassung der Werte in § 33 gemäß § 33 Abs. 12 sind die von der Statistik Austria ab dem Kalenderjahr 2020 verlautbarten kumulierten Jahresinflationsraten inklusive der für das aktuelle Kalen­derjahr im September letztverfügbaren von der Oesterreichischen Nationalbank pro­gnostizierten Jahresinflationsrate zu Grunde zu legen.““

II. Artikel 4 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994) wird wie folgt geändert:

1. Ziffer 7 lautet:

„7. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In § 28 Abs. 38 Z 1 letzter Satz wird die Wortfolge „die ihn zum Bezug einer Beihilfe nach § 1, § 2 oder § 3 Abs. 2 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes“ durch die Wortfolge „die ihn zum Bezug einer Beihilfe nach § 1, § 2 oder § 3 Abs 1. und Abs. 2 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes“ ersetzt. 

b) Nach § 28 Abs. 48 wird folgender Abs. 49 angefügt:

„(49) 1. § 3 Abs. 15, § 6 Abs. 1 Z 27, § 10 Abs. 2 Z 8 und Z 9, § 12 Abs. 2 Z 2a, § 21 Abs. 6, § 28 Abs. 38 Z 1, Anlage 1 Z 35, Art. 1a, Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie Abs. 2, Art. 21 Abs. 3, Abs. 4 Z 2, Abs. 6 und 7 und Art. 24 Abs. 1 lit. a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzu­wenden, die nach dem 31. Dezember 2019 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

           2. § 22 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und ist erstmals auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.““

2. Ziffer 8 lautet:

„8. a) Z 1 der Anlage 1 (zu § 10 Abs. 2 UStG 1994) wird wie folgt geändert:

         „1. Bienen (Unterposition 0106 41 00 der Kombinierten Nomenklatur) und Assistenzhunde gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von Behinderten bestimmt sind.“

b) In der Anlage 1 (zu §10 Abs. 2 UStG) „Verzeichnis der dem Steuersatz von 10 % unterliegenden Gegenstände“ entfällt das Anführungszeichen in Ziffer 34 und wird nach Ziffer 34 folgende Ziffer 35 angefügt:

„35. Hygienische Binden (Einlagen) und Tampons, und ähnlich Waren, aus Stoffen aller Art (Position 9619 00 der Kombinierten Nomenklatur).“““

III. Artikel 7 (Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953) wird wie folgt ge­ändert:

1. In Z 3 (§ 6 Abs. 3) lautet die lit b) (Z 2): „b) Z 2 entfällt“

2. In Z 4 (§ 12) lautet die lit b): „b) In Abs. 3 wird folgende Z 32 angefügt:

       „32. In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten in Kraft,

1.         § 4 Abs. 3 Z 9 lit. a und f mit 1. Dezember 2019,

2. § 4 Abs. 3 Z 4 und 7, § 5 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 sowie § 6 Abs. 3 Z 1, 8 und 9 mit 1. Oktober 2020.

3. § 6 Abs. 3 Z 2 tritt mit 31. Dezember 2019 außer Kraft und ist auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 fällig werden und Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2019 liegen.““

IV. Artikel 9 (Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes) wird wie folgt geändert:

1. In Ziffer 1 (§ 2 Z 4 Elektrizitätsabgabegesetz) wird nach der neu eingefügten Ziffer 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 5 angefügt:

„5. elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern zur Verwendung als Kraftstoff für den Personen- und Gütertransport im Eisenbahn-, im U-Bahn-, im Straßenbahn- und im Oberleitungsbusverkehr.“

2. In Ziffer 2 wird im neu angefügten § 7 Abs. 8 die Wortfolge „§ 2 Z 3 und 4“ durch „§ 2 Z 3, Z 4 und Z 5“ ersetzt.

V. Artikel 22 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

1. Die Ziffern 1 bis 6 entfallen.

2. Die Ziffer 6a wird zu Ziffer 1, Ziffer 6b zu Ziffer 2 und Ziffer 7 zu Ziffer 3.

3. In der neuen Ziffer 3 (zuvor Z 7 idF Ausschussbericht 687 d.B. zu §§ 376 und 377) lautet § 376:

„§ 376. Mit 1. Jänner 2020 treten die §§ 149 Abs. 4 lit. s und t sowie 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 in Kraft“

VI. Artikel 23 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

1. Die Ziffern 1 bis 4 entfallen.

2. Die Ziffer 4a wird zu Ziffer 1, Ziffer 4b zu Ziffer 2 und Ziffer 5 zu Ziffer 3

3. In der neuen Ziffer 3 (zuvor Z 5 idF Ausschussbericht 687 d.B. zu §§ 369 und 370) lautet § 369

„§ 369.Mit 1. Jänner 2020 treten die §§ 140 Abs. 4 lit. s und t sowie 141 Abs. 1 lit. a sublit. Aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 in Kraft.“

Begründung

Zu I. Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes

zu Z 1 (§ 3 Abs. 1 Z 17)

Bis zum Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes 2004 (BGBl I 180/2004) war die Gewährung von freien oder verbilligten Mahlzeiten an Arbeitnehmer ohne Betrags­grenze steuerfrei. Mit 2005 wurden Gutscheine, die am Arbeitsplatz oder in dessen Nähe konsumiert werden konnten, bis zu 4,40 €, jene die für die Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können bis 1,10 € steuerfrei gestellt. Diese Beträge wurden seither nicht angepasst, inflationsbedingt ist daher eine Anpassung auf 8 € bzw. 2 € geboten.

Die bisherige Einschränkung der nur tageweisen Verwendung des Gutscheines erweist sich als zu wenig lebensnahe Regelung, weshalb sie flexibilisiert werden soll. Die Steuerfreiheit besteht bis zu einem täglichen Höchstbetrag von 8 € bzw. 2 €, die Einlösung des Gutscheines oder der Gutscheine an nur einem Tag ist aber nicht mehr erforderlich. Damit wird den Bedürfnissen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Rechnung getragen. 

zu Z 3 (§ 19)

Die Besteuerung des Rehageldes bzw. Krankengeldes ist derzeit so gestaltet, dass es bei längeren Verfahrensdauern und kumulierten Zahlungen in einem Jahr für die An­spruchsberechtigten zu ungerechtfertigten Steuernachteilen kommt, wenn diese Gelder im Zeitpunkt des Zuflusses gemeinsam besteuert werden. Würde für die Besteuerung statt auf den Zuflusszeitpunkt auf das Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht, abgestellt werden, ließe sich die höhere Besteuerung nach der derzeitigen Regelung glätten.

Zu Z 2 und Z 4 (§ 33 Abs. 2 und Abs. 5)

Die zunehmende Klimakrise erfordert steuerliche Maßnahmen, die CO2-Emissionen minderndes Verhalten fördern. Die Ökologisierung des Pendlerpauschales ist eine wichtige steuerliche Maßnahme, um einen Anreiz für umweltfreundliches Verkehrs­verhalten zu setzen. Nach der bisherigen Regelung mindert das Pendlerpauschale die steuerliche Bemessungsgrundlage, setzt aber keinen Anreiz vom CO2-emittierenden Individualverkehr auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen. Zudem haben hohe Einkommen bei gleicher Pendlerstrecke einen von der Steuertarifstufe abhängigen hö­heren Steuerreduktionseffekt als niedrigere und mittlere Einkommen. Mit der vorge­schlagenen Ökologisierung soll das Pendlerpauschale in einen PendlerInnen­absetz­betrag umgewandelt werden, dies führt zu einer sofortigen Minderung der Steuer­zahlung (Gutschrift in Höhe des PendlerInnenabsetzbetrages wird von der zu zah­lenden Lohnsteuer abgezogen). 

Die Berücksichtigung der PendlerInnenkosten im Steuerrecht soll einfacher, gerechter und klimafreundlicher werden. Die Unterscheidung zwischen großem und kleinem Pendler­pau­schale werden ebenso wie die anderen Voraussetzungen (z.B. öffentliche Verkehrsmittel hinsichtlich der halben Wegstrecke nicht zumutbar) auch für den PendlerInnenabsetzbetrag übernommen. PendlerInnen, die nur den kleinen Pend­lerInnenabsetzbetrag erhalten, aber die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nachweisen können, zB durch Vorweisen eines Jahrestickets im Rahmen der Veranlagung, sollen Anspruch auf den großen Pendlerabsetzbetrag haben (“Klima-Bonus”).

Der Absetzbetrag berechnet sich pro Kilometer einfacher Wegstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz, es steht neben einem Grundbetrag von 200 Euro/Jahr zu:

            1)         Ist die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar, steht der große PendlerInnenabsetzbetrag in Höhe von 20 Euro jährlich je Kilometer einfacher Fahrtstrecke zu.

            2)         Ist die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar, steht ein jährlicher PendlerInnenabsetzbetrag von 10 Euro je Kilometer einfacher Wegstrecke.

                        2a) wird statt einem PKW ganzjährig ein öffentliches Verkehrsmittel für die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte genutzt erhöht sich dieser Betrag auf 20 Euro je Kilometer einfacher Wegstrecke (“Klimabonus”).

Beispiel 1: einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 25 km, öffentliches Verkehrsmittel zumutbar, es wird aber mit dem eigenen PKW gefahren:

Der PendlerInnenabsetzbetrag beträgt         200 Euro Grundbetrag (für die ersten 20 km)

                                                           + 25km x 10 Euro kleiner PendlerInnenabsetzbetrag,

                                                           in Summe jährlich 450 Euro.

Beispiel 2: einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 25 km, öffentliches Verkehrsmittel zumutbar, für die tägliche Fahrt zur Arbeitsstätte werden tatsächlich öffentliche Verkehrsmittel genutzt, dazu werden die Kosten der Mo­nats/Jahreskarten nachgewiesen:

Der PendlerInnenabsetzbetrag beträgt         200 Euro Grundbetrag (für die ersten 20km)

                                                           + 25km x 20 Euro großer PendlerInnenabsetzbetrag,

                                                           in Summe jährlich 700 Euro (Klimabonus).

Beispiel 3: einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 80 km, öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar, es wird  mit dem eigenen PKW gefahren:

Der PendlerInnenabsetzbetrag beträgt         200 Euro Grundbetrag (für die ersten 20 km)

                                                           + 80km x 20Euro großer PendlerInnenabsetzbetrag,

                                                           in Summe jährlich 1.600 Euro (Höchstbetrag).

Die geltenden Reglungen zum erhöhten Verkehrsabsetzbetrag und SV-Rückerstattung bleiben auf den PendlerInnenabsetzbetrag anwendbar.

Zu Z 4 (§ 33 Abs. 12 und § 124b Z 346)

Es soll sichergestellt werden, dass die mit Steuerreformgesetzen beschlossene Senkung des Einkommensteuertarifs nicht durch den Effekt der so genannten „kalten Progression“ verloren geht. Aus diesem Grund soll eine Anpassung der Werte in § 33 vorgesehen werden. Es soll sich dabei ausschließlich um eine Anpassung auf Grund der Inflation handeln, lediglich diese ist zu ermitteln und abzugelten. Eine etwaige Deflation zieht dementsprechend keine Anpassung der Grenzen der Tarifstufen nach sich. Vor der erstmaligen Anpassung ist eine Tarifreform, die die bisher seit der letzten Steuerreform aufgelaufene kalte Progression abgilt, erforderlich (2020).

Die Anpassung der Werte in § 33 soll nach den in § 33 Abs. 12 vorgesehenen Kriterien erfolgen:

Es ist jährlich zu überprüfen, ob die Inflation seit der letzten Anpassung der Tarifstufen – bei der erstmaligen inflationsbedingten Anpassung beginnend mit der Jahres­inflationsrate für das Kalenderjahr 2020 – einen Wert von mindestens 5% erreicht hat.

Die Berechnung der Inflation soll anhand der kumulierten von der Statistik Austria veröffentlichten Inflationsraten der Vorjahre zuzüglich der prognostizierten Inflations­rate für das laufende Jahr erfolgen. Da für das laufende Jahr noch keine endgültige Inflationsrate vorliegt, ist die von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichte prognostizierte Inflationsrate heranzuziehen und zwar die im September aktuellste verfügbare für das laufende Jahr prognostizierte Inflationsrate.

Ist seit der letzten Anpassung des Tarifs – bzw. bei der erstmaligen Anpassung seit dem Jahr 2020 – eine Inflation von 5% erreicht worden, hat die Bundesregierung dem Nationalrat einen Gesetzesvorschlag über die Anpassung der Werte in § 33 vorzulegen. Dabei sind die Grenzbeträge der ersten drei Tarifstufen – das sind derzeit 11 000 bzw. 18 000 Euro – zumindest im Ausmaß der ermittelten Inflation zu erhöhen.

Vor der Vorlage des Gesetzesvorschlages ist durch ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragtes personell und fachlich qualifiziertes Wirtschafts­forschungs­insti­tut gemeinsam mit dem Bundesministerium für Finanzen ein Progressionsbericht zu erstellen, der die Wirkung der einkommensspezifischen Inflation auf die Werte in § 33 und das daraus resultierende steuerliche Mehraufkommen im Jahr der Erstellung des Berichts analysiert und umfassend darstellt. Durch Berücksichtigung der einkom­mens­spezifischen Inflationswirkung auf die Werte in § 33 wird anerkannt, dass sich die Warenkörbe und damit die durchschnittlichen Inflationsraten zwischen den Einkom­mens­gruppen unterscheiden und der Gesetzgeber alle Einkommensgruppen gleich behandeln möchte.

Inhaltlich soll der Bericht auf verschiedenen Daten basieren, und zwar insbesondere auf der Konsumerhebung der Statistik Austria und auf der EU-Statistik über Ein­kommen und Lebensbedingungen (EU-SILC). Dabei sind jeweils die aktuellsten verfüg­baren veröffentlichten Daten heranzuziehen. Aus diesen Datensätzen können durch­schnittliche Inflationsraten für bestimmte Einkommensgruppen gebildet werden.

Der Progressionsbericht ist bis spätestens 15. September des jeweiligen Jahres dem Nationalrat vorzulegen.

Dieser Bericht ist dann zu erstellen, wenn im Juni der ermittelte kumulierte Inflations­wert zumindest 4,75% beträgt. Die Berechnung der kumulierten Jahresinflationswerte erfolgt wiederum anhand der von der Statistik Austria veröffentlichten Inflationsraten der Vorjahre zuzüglich der prognostizierten Inflationsrate für das laufende Jahr. Im Rahmen dieser Berechnung ist für das laufende Kalenderjahr die im Juni aktuellste verfügbare von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichte prognostizierte Jahresinflationsrate heranzuziehen. Die niedrigere Schwelle von 4,75% soll sicher­stellen, dass jedenfalls der Bericht vorliegt, wenn die Möglichkeit des Erreichens der 5% Grenze besteht.

Wird der Bericht erstellt, jedoch die gesetzlich geforderte 5%-Schwelle, unter Zu­grundelegung der kumulierten Inflationsraten seit der letzten Anpassung inklusive der im September letztverfügbaren Inflationsprognose, nicht erreicht, folgt dem Bericht kein Gesetzesvorschlag zur Anpassung der Werte in § 33.

Beispiel:

Beispiel für die Berechnung der kumulierten Inflationsrate für den gesamten Beobachtungszeitraum:

Jahre nach letzter erfolgter Anpassung

Jahr 1

Jahr 2

Jahr 3

VPI, realisierte

Veränderungsrate

1,8%

2,0%

 

VPI, prognostizierte Veränderungsrate

 

 

1,9%

Kumulierte Inflationsrate (Formel)

= 1,8%

=(1+1,8%)*(1+2,0%)-1

=(1+1,8%)*(1+2,0%)*(1+1,9%)-1

Kumulierte Inflationsrate (Ergebnis)

1,8000%

3,8360%

5,8089%

Im oben angeführten Beispiel wird die 5%-Schwelle im Jahr 3 überschritten. Der exakte kumulierte Inflationswert wird kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet mit 5,81% festgelegt. Die Anpassung der Tarifstufen würde im Beispiel mit 1. Jänner des Jahres 4 erfolgen.

Um eine zeitgerechte Anpassung der technischen Infrastruktur im Bereich der Lohnverrechnung zu ermöglichen, soll der Progressionsbericht bis spätestens 15. September des betreffenden Jahres an den Nationalrat vorzulegen sein, sodass die Übermittlung des Gesetzesvorschlages an das Parlament zur inflationsbedingten Tarifanpassung bis spätestens 15. November des betreffenden Jahres erfolgen kann.

Die Neuregelung soll mit 1. Jänner 2020 in Kraft treten.

Zu Z 5 (§ 35 Abs. 3)

Die Freibeträge für außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene Behinderung, eine Behinderung des Ehepartners oder Kindes, wurden in den vergangenen Jahr­zehnten nicht angepasst. Eine Anpassung auf Basis des Verbraucherpreisindex seit 1988 ergibt eine Erhöhung um 90%:

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von         ein Freibetrag von Euro

            aktuell neu

25% bis 34% ............................................................            75        143

35% bis 44% ............................................................            99        189

45% bis 54% ............................................................            243      462

55% bis 64% ............................................................            294      559

65% bis 74% ............................................................            363      690

75% bis 84% ............................................................            435      827

85% bis 94% ............................................................            507      964

ab 95% .....................................................................            726      1380

Zu Z 6 (§ 67 Abs. 8)

Bezüge bei oder nach Beendigung eines Dienstverhältnisses können unter anderem bis zu einem Betrag von 22.000 € mit dem Hälftesteuersatz besteuert werden. Dieser Betrag wurde in den vergangenen Jahrzehnten nicht angepasst, obwohl die ent­sprechenden Lohnsteigerungen stattgefunden haben. Mit der Anhebung soll eine gewissen Inflationsanpassung vorgenommen werden.

Zu Z 7 (§ 33 Abs. 5 Z 3, Abs. 6 Z 2 und Z 3, Abs. 8 Z 2 und Z 3, Abs. 9 sowie § 124b Z 344 und Z 345 sowie V. Artikel 22 (Änderung des Gewerblichen Sozial­versiche­rungsgesetzes) und VI. Artikel 23 (Änderung des Bauern-Sozialversiche­rungs­ge­setzes))

Die neuen Regelungen zum SV-Bonus sollen laut Antrag erst ab der Veranlagung 2020 bzw. für Lohnverrechnungszeiträume nach dem 1.1.2020 anwendbar sein, im Veranlagungsweg erhalten Betroffene daher den Bonus überhaupt erst im Jahr 2021. Mit der Inkrafttretensbestimmung der Ziffer 345 würden Gutschriften aus den § 33 Abs. 5 Z 3, Abs. 6 Z 2 und Z 3, Abs. 8 Z2 und Z3, die im Antrag auf Grund der Ziffer 344 erst ein Jahr später Inkrafttreten, bereits ab 1.1.2019 bzw. der Veranlagung 2019, also ab Anfang des Jahres 2020 ausgezahlt werden können. Außerdem wird statt der in Art. 22 GSVG und Art. 23 BSVG vorgesehene allgemeinen Beitragssenkung auch für sehr hohe Einkommen, eine dem SV-Bonus für DienstnehmerInenn analoge Regelung für Selbständige und Bauern im § 33 Abs. 9 vorgesehen.

Zu II. Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Zu Z 1 (Änderung Z 7 zu § 28)

Die bisherige Textierung der Z 7 erhält die Bezeichnung lit. b) und wird ergänzt um die Inkraftretensbestimmungen zu § 28 Abs. 38 Z 1 und Anlage 1 Z 35.

Durch die Einfügung Verweises auf § 3 Abs. 1 GSBG in § 28 Abs. 38 Z 1 UStG wird folgende Änderung beabsichtigt: Diese Regelung wurde durch das 1. StabG 2012 eingeführt. Zu § 6 Abs. 2 UStG gilt folgende Ausnahme, dass eine Option zur Steuer­pflicht für den Vermieter dann möglich ist, wenn der Leistungsempfänger das Grund­stück für Umsätze verwendet, die ihn zum Bezug einer Beihilfe nach § 1, § 2 oder § 3 Abs. 2 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996, berechtigen. Damit sind alle Unternehmergruppen und Einrichtungen des GSBG von der Neubestimmung des 1. StabG 2012 bei der Vermietung ausgenommen außer die in § 3 Abs. 1 GSBG geregelten „Ärzte, Dentisten und sonstige Vertragspartner“.

Damit wird innerhalb des Gesundheitssektors unsachlich differenziert. Während bis zum 1. StabG 2012 Ärzte mit anderen im GSBG genannten Gruppen bei der Anmietung oder Pachtung gleichgestellt waren, sind sie seit diesem Zeitpunkt beispielsweise gegenüber öffentlichen Krankenhausbetreibern oder Sozialversiche­rungsträgern schlechter gestellt, auch wenn sie überschneidende gesetzliche Aufträge zu erfüllen haben und bei der Ausführung ihres Arztberufs regelmäßig unmittelbar in Konkurrenz stehen. So werden Labore oder Ambulatorien regelmäßig von frei­beruflichen Ärzten aber auch von Krankenhausbetreibern oder Sozialversiche­rungs­trägern betrieben. Zahnärzte stehen regelmäßig mit Zahnambulatorien der Kranken­kassen im Wettbewerb. Der Markt wird insofern verzerrt, als Ärzte und Zahnärzte seit 2012, wenn sie als Mieter dem Vermieter keinen Vorsteuerabzug ermöglichen, entweder höhere Mieten und Pachtzinse zu zahlen haben, oder aber, wie oft der Fall, überhaupt nicht als Mieter genommen werden. Gerade in Zeiten, in denen nicht nur im ländlichen Raum kaum noch niedergelassene Ärzte gefunden werden können, die eine bestehende Ordination übernehmen oder neu gründen, verstärkt diese Diskriminierung der Ärzte auf dem Mietmarkt den Ärztemangel unnötig.

Zwischen Ärzten, öffentlichen Krankenanstaltenbetreibern und Sozialversicherungs­trägern bestehen wesentliche Gemeinsamkeiten. Nicht nur der gesetzliche Auftrag der Gesundheitsversorgung gilt für beide Gruppen, sondern sie sind deshalb auch nach § 6 Abs. 1 UStG alle unecht steuerbefreit und nach dem GSBG zusammengefasst.

Zu Z 2 (Änderung Z 8 zu Anlage 1)

Die bisherige Textierung der Z 8 erhält die Bezeichnung lit. a).

Zu lit b) Das österreichische Steuerrecht sieht derzeit drei Steuersätze vor, und zwar den Normalsteuersatz von 20 %, den ermäßigten Steuersatz von 10 % und einen speziellen ermäßigten Steuersatz von 13 %. Für Produkte des täglichen Bedarfs wie Lebensmittel, und Arzneiwaren, gilt in Österreich ein begünstigter Steuersatz von 10 Prozent. Zum täglichen Bedarf von Frauen gehören auch Tampons und Binden. Um Zeit für eine technische Umstellung der Waren- und Kassensysteme zu geben, soll die Änderung mit Jahresbeginn 2020 in Kraft treten.

Zu III. Artikel 7 Änderung des Versicherungssteuergesetzes

Zu Z 1 und Z 2

Im Antrag 984/A ist vorgesehen, dass der Unterjährigkeitszuschlag für die Zah­lungsweise von Versicherungsentgelten erst für Fahrzeuge, die ab dem 1.10.2020 zugelassen werden, abgeschafft werden soll. Dies könnte untere und mittlere Ein­kommen, die sich kein Neufahrzeug leisten können, benachteiligen. Aus diesem Grund soll der Unterjährigkeitszuschlag generell, auch für bereits zugelassene KFZ, ab 1.1.2020 entfallen. Damit werden auch die Inkrafttretensbestimmungen angepasst.

Zu IV. Artikel 9 Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes

Zu Z 1 und Z2

Die sich aktuelle Klimakrise verlangt rasche politische Maßnahmen, die umwelt­ge­rechtes und CO2-Emission vermeidendes Verhalten fördern. Im Vordergrund steht dabei als erster Schritt die Möglichkeit zu bieten, auf klimaschädliche Verkehrsmittel zu verzichten und ein alternatives klimaschonendes Verkehrsangebot anzunehmen. Das ist nicht nur eine Frage der Verfügbarkeit klimaschonender Verkehrsmittel sondern auch der Leistbarkeit.

Die EU-Vorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom gestattet in der geltenden Fassung bereits, dass die Mitgliedstaaten umwelt­politische Erwägungen in die Energiebesteuerung einfließen lassen. Artikel 15 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energie­erzeug­nis­sen und elektrischem Strom, erlaubt es den Mitgliedstaaten Steuerbefreiungen für den öffentlichen Verkehr zu gewähren, insbesondere für „elektrischen Strom zur Verwen­dung als Kraftstoff für den Personen- und Gütertransport im Eisenbahn-, im U-Bahn-, im Straßenbahn- und im Oberleitungsbusverkehr“. 

Der neue § 2 Z 5 macht von dieser Möglichkeit durch Übernahme des Richtlinientextes Gebrauch, in dem Strom aus erneuerbaren Energieträgern, soweit er für den öffent­lichen Eisenbahnverkehr (§ 2 Eisenbahngesetz) oder den öffentlichen Nahverkehr verwendet wird, von der Elektrizitätsabgabe befreit wird. Die Begünstigung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern ergibt sich aus der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Gemäß § 7 Preis­gesetz 1992 sind die Preise der Steuersenkung entsprechenden Betrages zu senken. Damit trägt diese ökologische Maßnahme zu einer Reduktion der Fahrgast-Tarife  bei und erhöht damit den Anreiz zum Umstieg auf klimaschonende öffentliche Verkehrs­mittel. Die Gesetzesänderung tritt vorbehaltlich der Nicht-Untersagung durch die EU-Kommission in Kraft.

Zu V. Artikel 22 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) und VI. Artikel 23 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes))

(s. Erläuterungen Artikel 1 Einkommensteuergesetz, Z. 7)

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Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Der soeben erläuterte Antrag steht mit in Ver­handlung.

Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Lugar. – Bitte, Herr Abgeordneter.