14.24

Abgeordnete Dr. Dagmar Belakowitsch (FPÖ): Frau Präsidentin! Herr Bundes­minister! Frau Bundesminister! Einmal eine ganz prinzipielle Anmerkung zu dem, was der Herr Finanzminister gestern gemacht hat: Er hat sich nämlich hingestellt und eine Warnung ausgesprochen, dass es jetzt zu teuer werden könnte, vor allem die Pen­sionen und das Pflegegeld würden das Budget über Gebühr belasten.

Herr Bundesminister, da muss ich Ihnen ehrlicherweise sagen: Das ist schon ein bisschen entsetzlich, dass immer nur dann geschrien wird, wenn es darum geht, den Menschen etwas zu geben. Immer dann, wenn im Sozialbereich Geld verteilt wird be­ziehungsweise wenn es wie in dem Fall eine Pensionserhöhung gibt, die ein bisschen über der normalen Pensionserhöhung liegt, wird gleich aufgeschrien: Ist denn das überhaupt alles leistbar? – Und das finde ich eigentlich beschämend für ein Land wie Österreich. Wir geben in diesem Land so viel Geld aus. Ich glaube, auch die Pen­sionisten haben ein Recht, daran partizipieren zu können. (Beifall bei der FPÖ.)

Die jährliche Valorisierung des Pflegegeldes, die Sie in Ihrem Redebeitrag auch angesprochen haben, ist – ganz ehrlich – etwas, was jahrelang überfällig war. Trotz der ab 1.1.2020 stattfindenden jährlichen Valorisierung haben wir eine Finanzierungs­lücke von 35 Prozent. Das heißt, der Werteverlust des Pflegegeldes seit Einführung beträgt 35 Prozent. Also ganz ehrlich: Man sollte auch einmal ein bisschen die Kirche im Dorf lassen und sagen: Ja, das sind wesentliche Ausgaben!, zumal ja gerade Mindestpensionisten sofort alles in den Konsum stecken, das heißt, das kommt ja eh sofort wieder zurück in das Staatssäckel.

Womit ich mich auch noch befassen möchte – wir haben es heute schon mehrmals gehört und auch meine Vorrednerin hat darüber gesprochen –, sind die Menschen mit Behinderungen und vor allem die NoVA. Wir wissen, dass die Refundierung der NoVA leider abgeschafft wurde; das ist natürlich eine enorme Belastung, vor allem für Menschen mit Behinderung, die auf ihr Fahrzeug angewiesen sind. Wir wissen, gerade bei Menschen mit Behinderungen betragen die Arbeitslosenquoten 50 Prozent und mehr. Genau in diesem Bereich jetzt auch noch Erschwerungen einzubauen, halte ich für den falschen Weg.

Ich stelle daher folgenden Antrag:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Kolleginnen und Kollegen betreffend „not­wendige Erleichterungen für Menschen mit Behinderungen durch Novellierung des Normverbrauchsabgabengesetzes, Valorisierung der Freibeträge in § 35 EStG und Valorisierung der Beträge in der Verordnung für außergewöhnliche Belastungen“

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Finanzen werden ersucht, eine Regierungsvorlage für eine Adaptierung des Normverbrauchsabgabengesetzes dem Nationalrat noch vor dem 1. November 2019 zuzuleiten, die folgende Inhalte umfasst:

Nach § 3 Z 4 NoVAG wird folgende Z 5 eingefügt:

„5. Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, sofern der Mensch mit Behinderungen eine eigene Lenkerberechtigung hat oder glaubhaft macht, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird.

Die Behinderung ist durch die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffent­licher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gemäß §§ 40 ff Bundes­behindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, bzw. einen Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der geltenden Fassung nachzuweisen.“

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Finanzen, werden eben­falls ersucht, eine Regierungsvorlage für eine Adaptierung des § 35 Einkommen­steuergesetz dem Nationalrat noch vor dem 1. November 2019 zuzuleiten, die fol­gende Inhalte umfasst:

§ 35 EStG Abs 3 lautet:

„(3) Es wird jährlich gewährt

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von          ein Freibetrag von Euro

25% bis 34% ............................................................            124

35% bis 44% ............................................................            164

45% bis 54% ............................................................            401

55% bis 64% ............................................................            486

65% bis 74% ............................................................            599

75% bis 84% ............................................................            718

85% bis 94% ............................................................            837

ab 95%           1.198“

§ 2 Abs 1 Verordnung über außergewöhnliche Belastungen lautet:

„§ 2. (1) Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei

- Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids 98 Euro

- Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit 72 Euro

- Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit 59 Euro

pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.“

Weiters wird der Bundesminister für Finanzen ersucht, eine Adaptierung der Verord­nung über außergewöhnliche Belastungen mit folgendem Inhalt noch vor dem 1. November 2019 zu erlassen:

§ 3 Abs 1 Verordnung über außergewöhnliche Belastungen lautet:

„§ 3. (1) Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benüt­zen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 219 Euro monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßen­ver­kehrsordnung 1960 oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeug­steuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versiche­rungssteuergesetzes 1953 nachzuweisen.“

*****

(Beifall bei der FPÖ.)

Ein weiterer Punkt, auf den ich eingehen möchte – das hat auch mein Kollege Wurm schon angesprochen –, ist die Tatsache, dass es in Österreich einen 13. und 14. Ge­halt gibt, der den Österreichern sehr lieb ist. Diese 13. und 14. Sonderzahlung wird über die KVs geregelt. Wir wissen aber, dass in Österreich 2 Prozent der Arbeitnehmer über keinen solchen KV verfügen, für sie liegt es dann wohl im Ermessensspielraum beziehungsweise in der Vertragsgestaltung.

Wir wollen, dass auch diese Menschen in den Genuss des 13. und 14. Monatsgehalts kommen, und ich stelle daher einen Abänderungsantrag:

Gesamtändernder Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Josef Muchitsch, Kolleginnen und Kolle­gen

betreffend „gesetzliche Verankerung der Auszahlung des 13. und 14. Monatsgehalts“

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Ge­sund­heit und Konsumentenschutz, wird ersucht, dem Nationalrat ehestens, eine Regie­rungsvorlage zuzuleiten, mit dem

- Sonderzahlungen im Ausmaß eines zusätzlichen 13. und 14. vollen Monatsgehaltes, für all jene Bereiche, in denen solche nicht oder nicht mehr in einem Kollektivvertrag verankert sind, sichergestellt werden

- eine Umgehung der Sonderzahlungen dadurch verhindert wird, dass wenn nicht Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, jedenfalls gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt gebührt

- die steuerliche Begünstigung des Jahressechstels zumindest im Ausmaß des derzeit bestehenden § 67 Abs. 1 und 2 EStG sowie der Entfall der Entrichtung des Wohn­bauförderungsbeitrags und der Arbeiterkammerumlage von Urlaubs- und Weihnachtsgeld gesichert wird,

- und ein weitgehender Gestaltungsspielraum der Kollektivvertragspartner hinsichtlich der Rahmenbedingungen der Auszahlung von Sonderzahlungen (wie etwa quartals­weise Auszahlung und Ähnliches) erhalten bleibt.“

*****

(Beifall bei der FPÖ.)

Ich glaube, das ist ein wichtiger Schritt, und ich bitte um Ihre Zustimmung. (Beifall bei der FPÖ.)

14.32

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Petra Wagner, Dr. Christian Ragger, Peter Wurm, Werner Neubauer

betreffend notwendige Erleichterungen für Menschen mit Behinderungen durch No­vellierung des Normverbrauchsabgabengesetzes, Valorisierung der Freibeträge in § 35 EStG und Valorisierung der Beträge in der Verordnung für außergewöhnliche Belas­tungen

eingebracht im Zuge der Debatte in der Sitzung des Nationalrates am Donnerstag, den 19. September 2019 zu Top 2.) Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 984/A der Abgeordneten August Wöginger, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Um­satzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Energieabgabenvergütungs­gesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Bundes­finanzgerichtsgesetz, das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopol­ge­setz 1996, das Punzierungsgesetz 2000, das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018, das Gewerbliche Sozial-versicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden (Steuerreformgesetz 2020 – StRefG 2020) (687 d.B.)

Refundierung Normverbrauchsabgabe für Menschen mit Behinderungen

Die Streichung der Refundierung der NOVA für Menschen mit Behinderungen hat zu einer massiven finanziellen Mehrbelastung geführt, die teilweise die Selbständigkeit von Menschen mit Behinderungen verunmöglicht hat, vor allem im ländlichen Bereich und für Niedrigverdiener. Es führt sogar dazu, dass mobilitätsbehinderte Menschen, welche die öffentlichen Verkehrsmitteln nicht benützen können, sich bereits große Sor­gen machen müssen ob und wie sie in Zukunft ihren Arbeitsplatz (meist mit niedrigem Gehalt) erreichen können. Zusammengefasst ist ein PKW für einen mobilitäts­be­hin­derten Menschen mit Sicherheit kein Luxusgegenstand, sondern eine existenz­erhal­tende Notwendigkeit und somit bitte nicht mit einer Luxussteuer wie die NOVA zu be­lasten!

Valorisierung der Freibeträge in § 35 Einkommenssteuergesetz

Da die Freibeträge seit 1988 nicht valorisiert wurden, haben sie 65% ihres Wertes eingebüßt. Daher sind die Freibeträge entsprechend dem Wertverlust anzuheben, was wir in den im Gesetzesvorschlag angeführten Beträgen berechnet und berücksichtigt haben.

Valorisierung der Beträge in der Verordnung außergewöhnliche Belastung

Da es seit Einführung der Verordnung einen Wertverlust von ca. 40% gab, haben wir auch in diesen Beträgen den Wertverlust hinzugerechnet. Die bereits stattgefundene Erhöhung des KFZ-Betrags von 25% aus dem Jahr 2010 wurde von uns bereits mit­berücksichtigt.

Daher stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Finanzen werden ersucht, eine Regierungsvorlage für eine Adaptierung des Normverbrauchsabgabengesetzes dem Nationalrat noch vor dem 1. November 2019 zuzuleiten, die folgende Inhalte um­fasst:

Nach § 3 Z 4 NoVAG wird folgende Z 5 eingefügt:

„5. Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, sofern der Mensch mit Behinderungen eine eigene Lenkerberechtigung hat oder glaubhaft macht, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird.

Die Behinderung ist durch die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffent­licher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gemäß §§ 40 ff Bundes­behindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, bzw. einen Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der geltenden Fassung nachzuweisen.“

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Finanzen, werden eben­falls ersucht, eine Regierungsvorlage für eine Adaptierung des § 35 Einkommen­steuer­gesetz dem Nationalrat noch vor dem 1. November 2019 zuzuleiten, die folgende Inhalte umfasst:

§ 35 EStG Abs 3 lautet:

„(3) Es wird jährlich gewährt

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von         ein Freibetrag von Euro

25% bis 34% ............................................................            124

35% bis 44% ............................................................            164

45% bis 54% ............................................................            401

55% bis 64% ............................................................            486

65% bis 74% ............................................................            599

75% bis 84% ............................................................            718

85% bis 94% ............................................................            837

ab 95%           1.198“

§ 2 Abs 1 Verordnung über außergewöhnliche Belastungen lautet:

„§ 2. (1) Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei

-           Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids                   98 Euro

-           Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit                                     72 Euro

-           Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit            59 Euro

pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.“

Weiters wird der Bundesminister für Finanzen ersucht, eine Adaptierung der Verord­nung über außergewöhnliche Belastungen mit folgendem Inhalt noch vor dem 1. November 2019 zu erlassen:

§ 3 Abs 1 Verordnung über außergewöhnliche Belastungen lautet:

„§ 3. (1) Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benüt­zen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 219 Euro monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßen­verkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahr­zeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Ver­sicherungssteuergesetzes 1953 nachzuweisen.“

*****

Gesamtändernder Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Josef Muchitsch, Peter Wurm

und weiterer Abgeordneter

betreffend gesetzliche Verankerung der Auszahlung des 13. und 14. Monatsgehalts

eingebracht im Zuge der Debatte in der Sitzung des Nationalrates am Donnerstag, den 19. September 2019 zu Top  8.)         Antrag der Abgeordneten Dr. Dagmar Belako­witsch, Josef Muchitsch, Kolleginnen und Kollegen betreffend gesetzliche Verankerung der Auszahlung des 13. und 14. Monatsgehalts (975/A(E))

Urlaubs- und Weihnachtsgeld für unselbständig Beschäftigte ist eine der besonderen Errungenschaften der Gewerkschaft für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich. Es gibt fast keinen Kollektivvertrag, in dem diese Sonderzahlungen nicht abgesichert sind. Eine IFES-Umfrage aus dem Jahr 2014 zeigte, die Wichtigkeit dieser Sonderzahlungen für die Beschäftigten in Österreich. 36 Prozent benötigten diese für tägliche Ausgaben. 2008 waren es „nur“ 32 Prozent.

Ebenfalls 36 Prozent gaben an, die Gelder für die Altersvorsorge oder für spätere Anschaffungen zu benötigen, 18 Prozent decken damit Schulden und Kontoüber­zie­hungen ab. Verwendungszweck Nummer 1 blieb aber der Urlaub.

Entsprechend wichtig ist es, dass diese Errungenschaft gesetzlich abgesichert ist. Es muss jedoch auch sichergestellt sein, dass durch ein Gesetz keine Lücken entstehen. Es darf nicht möglich sein, dass durch ein Gesetz das laufende Entgelt gekürzt werden kann oder dass die Sonderzahlungen ihre steuerliche Begünstigung verlieren. Aktuell wird das Jahressechstel mit nur 6 Prozent Lohnsteuer und einem Freibetrag von 620 Euro steuerlich bevorteilt. Überdies werden von den Sonderzahlungen kein Wohn­bauförderungsbeitrag sowie keine Arbeiterkammerumlage eingehoben.

Für circa 2 % der unselbständig Beschäftigten findet kein Kollektivvertrag Anwendung und es obliegt den Arbeitsvertragsparteien, ob sie überhaupt Sonderzahlungen verein­baren, wobei hierbei § 1152 ABGB heranzuziehen ist. Dementsprechend ist es für diese Gruppe von Beschäftigten wichtig, hierfür eine Regelung zu finden, dass keine Umgehungsmöglichkeit besteht, sodass einfach die zwölf Monatsgehälter auf 14 Monatsgehälter aufgeteilt werden und den Beschäftigten dadurch die Sonderzahlungen vorenthalten werden.

Laut bereits erwähnter IFES-Umfrage wollen 94 Prozent wollen so wie bisher die Auszahlung vor dem Sommer und zu Weihnachten. Eine anteilsmäßige monatliche Auszahlung wird von der Mehrheit abgelehnt. In anderen Branchen ist jedoch auch eine quartalsweise Auszahlung üblich. Da es hier sehr unterschiedliche Bedürfnisse und Usancen gibt muss ein entsprechender Spielraum für die Kollektivverträge sicher­gestellt werden. Denn die Beschäftigten selbst und ihre Kollektivvertragsver­handlerIn­nen aus den Gewerkschaften wissen am besten was sie brauchen.

Die gesetzliche Verankerung der Auszahlung des 13. und 14. Monatsgehalts muss deshalb umgehend legistisch umgesetzt werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Ge­sundheit und Konsumentenschutz, wird ersucht, dem Nationalrat ehestens, eine Regie­rungsvorlage zuzuleiten, mit dem

•           Sonderzahlungen im Ausmaß eines zusätzlichen 13. und 14. vollen Monats­gehaltes, für all jene Bereiche, in denen solche nicht oder nicht mehr in einem Kollektiv­vertrag verankert sind, sichergestellt werden

•           eine Umgehung der Sonderzahlungen dadurch verhindert wird, dass wenn nicht Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, jedenfalls gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt gebührt

•           die steuerliche Begünstigung des Jahressechstels zumindest im Ausmaß des derzeit bestehenden § 67 Abs. 1 und 2 EStG sowie der Entfall der Entrichtung des Wohnbauförderungsbeitrags und der Arbeiterkammerumlage von Urlaubs- und Weih­nachtsgeld gesichert wird,

•           und ein weitgehender Gestaltungsspielraum der Kollektivvertragspartner hin­sichtlich der Rahmenbedingungen der Auszahlung von Sonderzahlungen (wie etwa quartalsweise Auszahlung und Ähnliches) erhalten bleibt.“

*****

Präsidentin Doris Bures: Der Entschließungsantrag und der gesamtändernde Abän­de­rungsantrag sind ordnungsgemäß eingebracht, beide stehen mit in Verhandlung.

Als Nächster zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Klaus Lindinger. – Bitte.