Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll88. Sitzung, 19. September 2019 / Seite 118

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Beschränkung auf Verabreichungsplätze könnte der Gastronom selbst entscheiden, ob er diese Grenze einhalten möchte oder nicht.

• Shisha-Bars dürfen weiter betrieben werden. Allerdings wird der Einlass für Personen unter 16 oder 18 Jahren verboten. Dafür dürfen Shisha-Bars nur kleine Speisen wie Toast, Würstel, Snacks usw. führen.  Würde das Gesetz ohne Abänderung in Kraft treten, würden 5.000 Mitarbeiter mit einem Schlag arbeitslos werden, weil das neue Gesetz den Unternehmensgegenstand des Arbeitgebers verbietet.

• Bei Geschlossenen Gesellschaften bzw. Vermietung ganzer Räume darf der veran­staltende Gast (nach Rücksprache mit dem Gastronomen) selbst entscheiden, ob geraucht werden darf oder nicht. Anderenfalls würden alle Clubs (Zigarrenclub, etc.) von der Gastronomie in Privaträume übersiedeln. Dies wäre ein beträchtlicher wirt­schaftlicher Schaden für die Gastronomie.

Daher stellen die unterzeichnenden Abgeordneten folgenden

Entschließungsantrag

Die Bundesregierung, insbesondere der Herr Bundesminister für Finanzen und die Frau Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz wer­den ersucht, eine Regierungsvorlage zum Tabaksteuergesetz, Tabakmonopolgesetz und Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz dem Nationalrat noch vor dem 1. November 2019 zuzuleiten, die folgende Inhalte umfasst:

• Einführung einer Mindesthandelsspanne von 18 Prozent für Tabakfach­geschäfts­inhaber bei Zigaretten und davon abgeleitet eine adaptierte Handelsspannenregelung für alle anderen Rauchwaren in der Trafik.

• Aufhebung der neuen Trafiknachfolge und Betriebsablöseregelung und Rückkehr zum Modell mindestens 10 Prozent des Tabakjahresumsatzes und entsprechende Ver­an­kerung dieser Regelung im Tabakmonopolgesetz.

• Entsprechende Jungunternehmerförderungen für zukünftige Trafikanten, damit diese entsprechende Mittel für eine Trafiknachfolge bzw. Trafikneugründung und Betriebs­ablöse zur Verfügung haben.

• Aufhebung des Rauchverbots zwischen 20 Uhr und 6 Uhr. In dieser Zeit soll der/die Besitzer bzw. Besitzerin des Unternehmens frei entscheiden können, ob geraucht werden darf oder nicht. Als Minimallösung wäre hier denkbar, lediglich in einem Teil des Lokals (angelehnt an die derzeitige Regelung) das Rauchen ab 20 Uhr zu erlau­ben.

• Änderung der Gewerbeordnung, damit Gäste, die vor einem Lokal rauchen, nicht in die Verantwortung der Gastronomiebetreiber fallen.

• Gäste, die trotz Rauchverbots und Hinweisen im Lokal rauchen, sollen direkt von der Exekutive bzw. von der zuständigen Behörde bestraft werden.

• Lokale, die bis zu 50 Verabreichungsplätze besitzen, dürfen frei wählen, ob sie ein Raucher- oder Nichtraucherlokal sind. Mit einer Beschränkung auf Verabreichungs­plätze könnte der Gastronom selbst entscheiden, ob er diese Grenze einhalten möchte oder nicht.

• Shisha-Bars dürfen weiter betrieben werden. Allerdings wird der Einlass für Personen unter 16 oder 18 Jahren verboten. Dafür dürfen Shisha-Bars nur kleine Speisen wie Toast, Würstel, Snacks usw. führen. 

 


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