Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll88. Sitzung, 19. September 2019 / Seite 126

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"339. § 33a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist erstmals auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.""

Begründung

Abschaffung der "Kalten Progression"

Die Kalte Progression bezeichnet die heimliche jährliche Steuererhöhung. Sie entsteht, da die Einkommen zwar Jahr für Jahr steigen, die Steuerstufen aber nicht an die Inflation angepasst werden. Somit erhöhen sich der Durchschnittssteuersatz und die Steuerschuld stärker als die Inflation. Die Kalte Progression betrifft alle Lohn­steuer­pflichtigen. Wenn der Bruttolohn steigt, dann steigt auch der Durchschnittssteuersatz. Dies bedeutet, dass jener Anteil des Einkommens, der an den/die Finanzminister_in geht, zunimmt.

Die Kalte Progression ist eine Steuererhöhung durch die Hintertür.

Die jährliche Anpassung der Einkommenssteuerstufen an die Inflation verhindert die­sen Umstand. Die Kalte Progression muss durch die oben erwähnten Bestimmungen durch die jährliche Anpassung der Einkommenssteuertarife ausgesetzt werden. Diese jährliche Inflationsanpassung soll ohne ein Zutun des/der Finanzminis­ters/Finanz­minis­terin möglich sein, denn die Steuerbelastung bzw. -verteilung ist durch den Gesetz­geber legitimiert und sollte daher in keinem nachgelagerten Prozess im Finanzminis­terium oder der Exekutive geändert werden. Dies ist nur der Fall, wenn die Tarifanpas­sungen einem Automatismus unterliegen.

Bei größer werdender Steuerbelastung auf den Faktor Arbeit sinkt der Arbeitsanreiz auch bei höheren Steuerklassen.

In den meisten OECD-Ländern ist eine vergleichbare Indexierung bereits durchgesetzt.

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Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Der soeben eingebrachte Antrag ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Zu einer tatsächlichen Berichtigung hat sich Herr Abgeordneter Muchitsch zu Wort gemeldet. – Herr Abgeordneter, ich nehme an, Sie kennen die einschlägigen Bestim­mungen, und ich vertraue darauf, dass Sie die einhalten. (Ruf bei der ÖVP: Aber bei der Wahrheit bleiben!)


12.57.33

Abgeordneter Josef Muchitsch (SPÖ): Frau Präsidentin! Sehr geschätzter Herr Generalsekretär! Lieber Karlheinz Kopf! Ich berichtige: Der Abgeordnete Kopf hat hier behauptet, dass hier im Hohen Haus ohne Einbindung der Sozialpartner im Sep­tember 2017 ein Gesetz beschlossen worden ist, das die Angleichung der Arbeiter und Angestellten bei den Kündigungsfristen betrifft.

Ich korrigiere: Wir haben hier in diesem Hohen Haus im September 2017 mit Mehrheit einen Beschluss gefasst, dass die Sozialpartner mit drei Jahren Übergangsfrist bis Ende 2020 dazu aufgefordert sind, bei den Kündigungsfristen eine Angleichung zwischen Arbeitern und Angestellten vorzunehmen. Das ist in vielen Branchen bereits passiert. Ich bedanke mich bei allen Arbeitgebern in der Sozialpartnerschaft, die das


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