„(4b) Hat die versicherte Person mindestens 540 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben, so ist eine Verminderung der Leistung nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem APG unzulässig; § 261 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 APG sind nicht anzuwenden. Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder §§ 3 Abs. 3 Z 4, 116a oder 116b GSVG oder §§ 4a Abs. 1 Z 4, 107a oder 107b BSVG), wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.“«
b) Im § 727 Z 1 in der Fassung der Z 4 wird vor dem Ausdruck „292 Abs. 4“ der Ausdruck „236 Abs. 4b,“ eingefügt.
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Das war der erste Abänderungsantrag.
Ich komme nun zum zweiten Abänderungsantrag, zu jenem der Abgeordneten Wimmer, Kolleginnen und Kollegen zu 687 der Beilagen, in dem es um die Selbstständigen und die Bauern geht – wir sind ja solidarisch und wollen diese ebenfalls dabei haben, damit diese ebenfalls keine Abschläge haben.
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie gefolgt geändert:
Art. 22 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert: Die Ziffer - -
Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Herr Abgeordneter, der Antrag wurde verteilt. Sie brauchen ihn nur in den Grundzügen zu erläutern, Sie müssen ihn nicht verlesen.
Abgeordneter Rainer Wimmer (fortsetzend): In den Grundzügen erläutert: Es geht ebenfalls um die 540 Beitragsmonate. Sind diese erreicht, dann gibt es keine Abschläge mehr. Bei jenen Menschen, die 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung erworben haben, werden diese mit eingerechnet.
Meine sehr geschätzte Frau Präsidentin, wenn Sie damit einverstanden sind, dann ist dieser Antrag damit auch ordentlich und ordnungsgemäß eingebracht. (Beifall und Bravoruf bei der SPÖ.)
13.11
Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Wimmer, Muchitsch
Genossinnen und Genossen
zum Bericht und Antrag des Budgetausschusses über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Heimopferrentengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (Pensionsanpassungsgesetz 2020 – PAG 2020) (688 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
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