„(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Rückzahlungen von Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 erster und zweiter Teilstrich gelten in dem Kalenderjahr als abgeflossen für das der Anspruch bestand bzw. für das sie getätigt wurden. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.““
4. Nach Ziffer 13 (§ 33) wird folgende Ziffer 13a-13e eingefügt:
“13a. § 33 Abs. 2 lautet:
„(2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:
1. Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt.
2. Der Pendlerabsetzbetrag gemäß Abs. 5 Z 4.
3. Die Absetzbeträge nach Abs. 4, Abs. 5 Z 1 bis Z 3 und Abs. 6.“
13b. In § 33 Abs. 5 Z 2 wird die Wortfolge “Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6” durch das Wort “Pendlerabsetzbetrag gemäß Abs. 5 Z 4” ersetzt.
13c. In § 33 Abs. 5 lautet die Ziffer 4:
„4. Für die Berücksichtigung der Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt:
a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerabsetzbetrag zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerabsetzbetrag sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
b) Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerabsetzbetrag zu.
c) Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, steht ab dem zweiten Kilometer einfache Wegstrecke ein Pendlerabsetzbetrag von 200 € jährlich (Grundbetrag) zu, beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km, erhöht sich der jährliche Pendlerabsetzbetrag um 20 Euro je Kilometer einfache Wegstrecke. Der Pendlerabsetzbetrag beträgt höchsten 1.600 Euro jährlich.
d) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt der Pendlerabsetzbetrag 200 Euro jährlich (Grundbetrag) sowie zusätzlich je Kilometer einfache Wegstrecke 10 Euro jährlich, höchstens 800 Euro jährlich. Benützt der Steuerpflichtige überwiegend für diese Fahrten öffentliche Verkehrsmittel, kann je Kilometer einfacher Wegstrecke ein erhöhter Betrag von 20 Euro jährlich angesetzt werden, der Pendlerabsetzbetrag beträgt höchstens 1.600 Euro jährlich (Klimabonus). Die tatsächlichen Ausgaben für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind belegmäßig nachzuweisen.
e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerabsetzbetrages gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:
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