Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll88. Sitzung, 19. September 2019 / Seite 138

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              –            Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht der jeweilige Pendlerabsetzbetrag zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Fami­lienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerabsetzbetrag für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.

              –            Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht der jeweilige Pendlerabsetzbetrag zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Fami­lienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerabsetzbetrag für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.

Einem Steuerpflichtigen steht im Kalenderjahr höchstens ein Pendlerabsetzbetrag in vollem Ausmaß zu.

              f)            Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pend­lerabsetzbetrages entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich.

              g)          Für die Inanspruchnahme des Pendlerabsetzbetrages hat der Arbeit­nehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Formular eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben oder elektronisch zu übermitteln. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerabsetzbetrages muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.

              h)          Der Pendlerabsetzbetrag ist auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungs­zeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet.

              i)            Wird ein Arbeitnehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Berück­sich­tigung eines Pendlerabsetzbetrages vorliegen, überwiegend im Werkverkehr gemäß § 26 Z 5 befördert, steht ihm ein Pendlerabsetzbetrag nur für jene Wegstrecke zu, die nicht im Werkverkehr zurückgelegt wird. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, sind diese Kosten bis zur Höhe des sich aus lit. c, d oder e ergebenden Betrages als Pendlerabsetzbetrag zu berücksichtigen.

              j) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen.“

13d. § 33 Absatz 9 lautet:

„(9) Soweit kein Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (Abs. 5 Z 3), kein Pen­sionistenabsetzbetrag (Abs. 6) oder kein SV-Bonus (Abs. 8 Z 2) zusteht, erhalten Versicherte nach § 14f oder § 21 GSVG oder § 24 BSVG einen SV-Bonus in Höhe von 300 Euro jährlich, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 15.500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser SV-Bonus vermindert sich zwischen Einkommen von 15.500 Euro und 21.500 Euro gleichmäßig einschleifend auf Null. Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung gem. § 41.“

13e. In § 33 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt

„(12) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat einen Entwurf eines Bundesgesetzes über eine Anpassung der Werte gemäß § 33 vorzulegen, wenn die gemäß Z 1 ermittelte Inflation seit der letzten Anpassung mindestens 5% erreicht hat. Der Entwurf hat vorzusehen, dass die Grenzbeträge für die ersten drei Tarifstufen des Abs. 1 sich zumindest um den Prozentsatz der gemäß Z 1 ermittelten Inflation erhöhen. Der Entwurf ist bis spätestens 15. November dem Nationalrat vorzulegen.

 


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