Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll88. Sitzung, 19. September 2019 / Seite 139

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              1.          Der Ermittlung der Inflation sind die kumulierten Jahresinflationsraten des von der Statistik Austria für die jeweiligen Kalenderjahre verlautbarten Ver­braucherpreisindex inklusive der für das aktuelle Kalenderjahr im September letzt­verfügbaren von der Oesterreichischen Nationalbank prognostizierten Jahresinflations­rate zu Grunde zu legen. Dabei ist der gesamte Beobachtungszeitraum seit der letzten Inflationsanpassung abzudecken. Der ermittelte kumulierte Inflationswert ist vor dem Vergleich mit der 5%-Grenze auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden.

              2.          Für Zwecke der Anpassung der Werte in § 33 ist vom Bundesminister für Finanzen auf Grundlage eines Berichts eines beauftragten, unabhängigen Wirt­schaftsforschungsinstituts ein Progressionsbericht zu erstellen, sobald im Juni des laufenden Kalenderjahres der gemäß Z 1 ermittelte kumulierte Inflationswert min­destens 4,75% erreicht, mit der Maßgabe, dass der Ermittlung die im Juni letzt­verfügbare von der Oesterreichischen Nationalbank prognostizierte Jahresinflations­rate zu Grunde zu legen ist. Der Bericht hat die einkommensspezifische Inflationswirkung auf alle Werte in § 33 sowie das daraus resultierende steuerliche Mehraufkommen im Jahr der Erstellung des Berichts insbesondere auf Basis der letztverfügbaren Kon­sumerhebung der Statistik Austria und der letztverfügbaren Daten aus der EU-Statistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) der Statistik Austria unter Zugrundelegung der letztverfügbaren Inflationswerte zu analysieren und umfassend darzustellen. Der Bericht ist dem Nationalrat bis spätestens 15. September vor­zu­legen.““

5. Nach Ziffer 14 werde die folgenden Ziffern 14a, 14b und 14c eingefügt:

„14a. § 35 Abs. 3 lautet:

„(3) Es wird jährlich gewährt

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von          ein Freibetrag von Euro

25% bis 34% ............................................................              143

35% bis 44% ............................................................              189

45% bis 54% ............................................................              462

55% bis 64% ............................................................              559

65% bis 74% ............................................................              690

75% bis 84% ............................................................              827

85% bis 94% ............................................................              964

ab 95% .....................................................................              1.380.“

14b. § 41 Abs 1 Z 6. lautet:

„der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 33 Abs 5 Z 4 lit. g nicht nachgekommen ist.“

14c. § 62 Z 6 entfällt.“

6. Nach Ziffer 16 wird folgende Ziffer 16a eingefügt:

„16a. In § 67 Abs. 8 lit. f wird der Betrag von „22.000“ durch den Betrag „40.000“ ersetzt.“

7. In Ziffer 21(§ 124b) lit d) lauten die Ziffern 343, 344 und 345:

„343. § 17 Abs. 3a, § 19 und § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2019, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzu­wenden.

 


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