1. Der Ermittlung der Inflation sind die kumulierten Jahresinflationsraten des von der Statistik Austria für die jeweiligen Kalenderjahre verlautbarten Verbraucherpreisindex inklusive der für das aktuelle Kalenderjahr im September letztverfügbaren von der Oesterreichischen Nationalbank prognostizierten Jahresinflationsrate zu Grunde zu legen. Dabei ist der gesamte Beobachtungszeitraum seit der letzten Inflationsanpassung abzudecken. Der ermittelte kumulierte Inflationswert ist vor dem Vergleich mit der 5%-Grenze auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden.
2. Für Zwecke der Anpassung der Werte in § 33 ist vom Bundesminister für Finanzen auf Grundlage eines Berichts eines beauftragten, unabhängigen Wirtschaftsforschungsinstituts ein Progressionsbericht zu erstellen, sobald im Juni des laufenden Kalenderjahres der gemäß Z 1 ermittelte kumulierte Inflationswert mindestens 4,75% erreicht, mit der Maßgabe, dass der Ermittlung die im Juni letztverfügbare von der Oesterreichischen Nationalbank prognostizierte Jahresinflationsrate zu Grunde zu legen ist. Der Bericht hat die einkommensspezifische Inflationswirkung auf alle Werte in § 33 sowie das daraus resultierende steuerliche Mehraufkommen im Jahr der Erstellung des Berichts insbesondere auf Basis der letztverfügbaren Konsumerhebung der Statistik Austria und der letztverfügbaren Daten aus der EU-Statistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) der Statistik Austria unter Zugrundelegung der letztverfügbaren Inflationswerte zu analysieren und umfassend darzustellen. Der Bericht ist dem Nationalrat bis spätestens 15. September vorzulegen.““
5. Nach Ziffer 14 werde die folgenden Ziffern 14a, 14b und 14c eingefügt:
„14a. § 35 Abs. 3 lautet:
„(3) Es wird jährlich gewährt
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von ein Freibetrag von Euro
25% bis 34% ............................................................ 143
35% bis 44% ............................................................ 189
45% bis 54% ............................................................ 462
55% bis 64% ............................................................ 559
65% bis 74% ............................................................ 690
75% bis 84% ............................................................ 827
85% bis 94% ............................................................ 964
ab 95% ..................................................................... 1.380.“
14b. § 41 Abs 1 Z 6. lautet:
„der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 33 Abs 5 Z 4 lit. g nicht nachgekommen ist.“
14c. § 62 Z 6 entfällt.“
6. Nach Ziffer 16 wird folgende Ziffer 16a eingefügt:
„16a. In § 67 Abs. 8 lit. f wird der Betrag von „22.000“ durch den Betrag „40.000“ ersetzt.“
7. In Ziffer 21(§ 124b) lit d) lauten die Ziffern 343, 344 und 345:
„343. § 17 Abs. 3a, § 19 und § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2019, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.
HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite