zum Antrag 984/A der Abgeordneten August Wöginger, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Karlheinz Kopf, Hermann Brückl, MA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Punzierungsgesetz 2000, das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden (Steuerreformgesetz 2020 – StRefG 2020), in der Fassung des Ausschussberichtes 687 d.B. – TOP 2
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Der oben genannte Gesetzestext wird wie folgt geändert:
I. Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:
1. Die Ziffern 1a (§ 3 Abs. 1 Z 36) und 1b (§4 Abs. 4 Z 1) werden zu den Ziffern 1b und 1c und vor den neuen Ziffer 1b (§ 3 Abs. 1 Z 36) wird folgende Ziffer 1a eingefügt:
„1a. In § 3 Abs. 1 lautet die Z 17:
„17. Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt. Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem täglichen Wert von 8 Euro steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind sie bis zu einem täglichen Betrag von 2 Euro steuerfrei.““
2. Ziffer 6 lautet:
„6. § 16 Z 6 entfällt.”
3. Nach Ziffer 7 wird folgende Ziffer 7a eingefügt:
„7a. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 lautet die Z 2:
„2) In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen:
- Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c, das Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG, das Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d ASVG oder Umschulungsgeld gemäß § 39b AlVG,
- versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen,
- Nachzahlungen im Insolvenzverfahren sowie
- Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 4, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 genannten Bezüge.“
b) Abs. 2 lautet:
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