Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll88. Sitzung, 19. September 2019 / Seite 136

HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite

zum Antrag 984/A der Abgeordneten August Wöginger, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Karlheinz Kopf, Hermann Brückl, MA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bun­desgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebühren­gesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erd­gas­abgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Normverbrauchs­abga­be­gesetz, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Amts­hilfe-Durchführungsgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Punzierungs­gesetz 2000, das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018, das Gewerbliche Sozial­versicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Finanzaus­gleichs­gesetz 2017 geändert werden (Steuerreformgesetz 2020 – StRefG 2020), in der Fassung des Ausschussberichtes 687 d.B. – TOP 2

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der oben genannte Gesetzestext wird wie folgt geändert:

I. Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:

1. Die Ziffern 1a (§ 3 Abs. 1 Z 36) und 1b (§4 Abs. 4 Z 1) werden zu den Ziffern 1b und 1c und vor den neuen Ziffer 1b (§ 3 Abs. 1 Z 36) wird folgende Ziffer 1a eingefügt:

„1a. In § 3 Abs. 1 lautet die Z 17:

„17.       Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an nicht in seinen Haus­halt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt. Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem täglichen Wert von 8 Euro steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Kon­sumation eingelöst werden. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebens­mitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind sie bis zu einem täglichen Betrag von 2 Euro steuerfrei.““

2. Ziffer 6 lautet:

„6. § 16 Z 6 entfällt.”

3. Nach Ziffer 7 wird  folgende Ziffer 7a eingefügt:

„7a. § 19 wird wie folgt geändert:

a)          In Abs. 1 lautet die Z 2:

 „2) In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen:

-             Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abge­sprochen wird, Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c, das Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG, das Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d ASVG oder Umschu­lungsgeld gemäß § 39b AlVG,

-             versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen,

-             Nachzahlungen im Insolvenzverfahren sowie

-             Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 4, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 genannten Bezüge.“

b)          Abs. 2 lautet:

 


HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite