Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll88. Sitzung, 19. September 2019 / Seite 162

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reformgesetz 2020 – StRefG 2020) (984/A), in der Fassung des Ausschussberichtes (687 d.B.) – TOP 2

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 lautet Z 1a wie folgt:

„1a. In § 3 Abs. 1 wird nach der Z 35 folgende Z 36 angefügt:

„36. satzungsgemäße Zuwendungen einer nach § 718 Abs. 9 ASVG errichteten Privat­stiftung an ihre Begünstigten, soweit sie nicht über jene Leistungen hinausgehen, die die jeweilige Betriebskrankenkasse nach ihrer Satzung am 31.12.2018 vorgesehen hat, entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und technischen Wissen­schaften, nicht jedoch Rehabilitations- oder Krankengeld.““

2. In Artikel 22 lautet Z 6b wie folgt:

„6b. In § 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „1 398,97 €“ durch den Ausdruck „1 472,00 €“ ersetzt.“

2a. In Artikel 22 wird in der Novellierungsanordnung zu Z7 der Ausdruck „sowie“ durch den Ausdruck „und“ ersetzt.

3. In Artikel 22 Z 7 wird in § 376 nach Z 2 folgende Z 3 angefügt:

„3. Der Richtsatz nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I  Nr. xx/2019 ist abweichend von § 150 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 für das Kalenderjahr 2020 nicht zu vervielfachen.“

4. In Artikel 23 lautet Z 4b wie folgt:

„4b. In § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „1 398,97 €“ durch den Ausdruck „1 472,00 €“ ersetzt.“

5. In Artikel 23 Z 5 wird in § 369 nach Z 2 folgende Z 3 angefügt:

„3. Der Richtsatz nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I  Nr. xx/2019 ist abweichend von § 141 Abs. 2 in Verbindung mit § 47 für das Kalenderjahr 2020 nicht zu vervielfachen.“

5a. In Artikel 23 Z5 wird in § 370 Abs. 4 der Ausdruck „a0bweichend“ durch den Aus­druck „abweichend“ ersetzt.

Begründung

Zu Z 1:

Aus Gründen der Rechtssicherheit soll die gegenständliche Steuerbefreiung näher konkretisiert werden. Unter Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung sind nicht nur die tatsächlich angebotenen Leistungen sondern alle Leistungen ausge­nommen Rehabilitations- oder Krankengeld zu verstehen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden können.

Zu Z 2, 3, 4 und 5:

Redaktionelle Richtigstellung. Als zu ersetzender Ausgangsbetrag ist nicht der im ur­sprünglichen Gesetzestext enthaltene Betrag sondern der aktuell gültige, aufgewertete Betrag zu verwenden. Weiters wird wie bei solchen Regelungen üblich (vgl. § 634 Abs. 9 ASVG) klargestellt, dass der neue Betrag von 1 472,00 € zum 1. Jänner 2020 keiner Aufwertung unterliegt.

 


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