Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll88. Sitzung, 19. September 2019 / Seite 173

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Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

a. In Artikel 1 lautet Z 1 wie folgt:

1. Im vierten Teil, Abschnitt I wird nach § 221 folgender Paragraf 221a samt Überschrift eingefügt:

„Prinzipien der Pensionsversicherung

§ 221a. (Verfassungsbestimmung) Das gesetzliche Pensionssystem garantiert allen Versicherten, welche die Voraussetzungen nach diesem oder einem anderen Bundes­gesetz erfüllen, eine Pension, die den Lebensstandard sichert und vor Altersarmut schützt. Dies wird gewährleistet durch:

1.          eine solidarische Pflichtversicherung (Einkommenssolidarität und Risiko­soli­da­rität),

2.          finanziert nach dem Umlageverfahren, einschließlich

3.          einer gesetzlich näher zu bestimmenden Ausfallsgarantie durch staatliche Zuschüsse (Bundesmittel).“

b. Die bisherigen Z 1 bis 4 erhalten die Bezeichnungen Z 2 bis 5.

Begründung

Das gesetzliche Pensionssystem sollte in Verfassungsrang gehoben werden, um damit das Vertrauen der Betroffenen jeder Generation in dieses System zu stärken.

Ziel ist die Aufrechterhaltung des Lebensstandards nach Ende der Erwerbstätigkeit bzw. eine existenzielle Absicherung im Alter.

Eine verfassungsmäßige „Garantie“, Österreichs bewährtes System beizubehalten, stärkt nicht nur die einzelnen Versicherten, sondern auch das gesetzliche Pensions­system sowie die Stabilität der österreichischen Wirtschaft.

Der bewährte „Generationenvertrag“ im Umlageverfahren soll abgesichert werden. Die Pensionsversicherungsbeiträge der aktuell Erwerbstätigen werden direkt an die Pen­sionsbezieherInnen ausbezahlt, was sowohl deren Kaufkraft als auch die gesamte Wirtschaft stärkt und in Krisenzeiten stabilisierend wirkt.

Die Bundeszuschüsse, welche das österreichische System der Ausgleichszulagen sowie der Teilversicherungen (hauptsächlich) finanzieren, müssen zur Vermeidung von Altersarmut garantiert sein.

Das österreichische Pensionssystem ist – vor allem im internationalen Vergleich – als zukunftsfit zu bewerten. Langfristprognosen zufolge werden die staatlichen Zuschüsse etwa gleich bleiben. Bis 2070 prognostiziert die EU-Kommission – inkl. der Ausgaben für die Pensionen der BeamtenInnen – einen kleinen Anstieg um 0,5 Prozentpunkte in Relation zum Bruttoinlandsprodukt (Aging Report 2018).

Eine Schwächung durch z.B. eine verstärkte Förderung privater Altersvorsorge im hochriskanten Kapitaldeckungsverfahren soll verhindert werden bzw. soll diese Bestimmung im Verfassungsrang einen einfachgesetzlichen Eingriff erschweren.

Risikosolidarität bedeutet in diesem Zusammenhang, die finanziellen Folgerisiken, denen alle in einem ihnen unbekannten Ausmaß ausgesetzt sind, solidarisch zu teilen, sodass alle gleichermaßen Hilfe im Schadensfall in Anspruch nehmen können, während die finanzielle Belastung aufgrund des Risikoausgleichs deutlich geringer ausfällt, als wenn jeder für sich allein Vorsorgen müsste und dabei auch für den worst case gewappnet sein wollte.

 


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