Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll88. Sitzung, 19. September 2019 / Seite 215

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Zu den Fragen 82 und 83:

Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung wurde mit Ermittlungsersuchen vom 3. November 2017 um die Übernahme und Durchführung der notwendigen Ermittlungen ersucht, deren Zielrichtung ich hier zur Vermeidung einer Gefährdung des Zwecks des Ermittlungsverfahrens nicht weiter konkretisieren kann.

Zur Frage 84:

Das Amtshilfeersuchen des BAK an die Gemeinde Wien erging bereits im Herbst 2018. Die Bearbeitung nahm dort gewisse Zeit in Anspruch, weshalb im Rahmen einer Besprechung am 18. Juni 2019 die Beschleunigung der Amtshilfe im Wege der frei­willigen Nachschau vereinbart wurde. Diese freiwillige Nachschau wurde bis zum 8. Juli 2019 abgeschlossen.

Zur Frage 85:

Da die Anzeige von einer Pressekonferenz des Anzeigers beziehungsweise des Anzei­ge­vertreters begleitet wurde, war davon auszugehen, dass alle staatsanwalt­schaft­lichen Anordnungen, die auf die Gewinnung von in der Sphäre des Beschuldigten befindlichen Unterlagen und Daten abzielen würden, nur eine geringe Erfolgsaussicht haben, mithin eine allenfalls drohende Verdunkelung aufgrund des Vorgehens des Anzeigers bereits eingetreten wäre.

Zu den Fragen 86, 87 und 98:

Die Ermittlungen richten sich gegen sechs natürliche Personen, eine unbekannte Anzahl von unbekannten Tätern und einen belangten Verband, die sämtliche als Be­schuldigte geführt werden. Soweit nach einer allfälligen politischen Unterstützung ge­fragt wird, entzieht sich das einer staatsanwaltschaftlichen Beurteilung.

Zu den Fragen 88 bis 90:

Ich bitte um Verständnis dafür, dass ich zu diesen Fragen aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten keine Auskunft geben kann.

Zu den Fragen 91 und 92:

Ermittelt wird wegen Geldflüssen an den Verein S2arch – social and sustainable archi­tecture. Deren Zusammenhang mit konkreten Projekten ist noch einer Überprüfung zuzuführen.

Zur Frage 92:

Nein, weil entsprechende tragfähige Verdachtsmomente im Ermittlungsverfahren der­zeit nicht vorliegen.

Zur Frage 93:

§§ 302 Abs. 1, 304 Abs. 1 und 2 StGB, § 307 Abs. 1 und 2 StGB.

Zur Frage 94:

§§ 302 Abs. 1, 304 Abs. 1 und 2 StGB.

Zur Frage 95:

Die Namen der Spender sind aufgrund einer Bankauskunft bekannt, aber noch nicht abschließend Investoren zugeordnet. Die nachfolgenden Fragen lassen sich daher nicht seriös beantworten.

Zur Frage 96: Nein.

 


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