Artikel 2
Änderung des Kartellgesetzes 2005
Das Kartellgesetz 2005 – KartG 2005, BGBl. Nr. I Nr. 61/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2017, wird wie folgt geändert:
1. § 32 Abs. 2 lautet:
„(2) Von den Geldbußen sollen jährlich 1,5 Millionen Euro für Zwecke der Bundeswettbewerbsbehörde verwendet werden.“
2. § 86 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 32 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
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Vielen Dank für Ihre Geduld. (Beifall bei der FPÖ sowie bei Abgeordneten von ÖVP und SPÖ.)
19.13
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Peter Wurm, Ing. Markus Vogl
betreffend Bundesgesetz über die Finanzierung bestimmter Aufgaben des Vereins für Konsumenteninformation durch den Bund (VKI-Finanzierungsgesetz 2019)
eingebracht im Zuge der Debatte in der Sitzung des Nationalrates am Donnerstag, den 19. September 2019 zu Top 13.) Antrag der Abgeordneten Peter Wurm, Kolleginnen und Kollegen betreffend finanzielle Absicherung des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) (973/A(E))
Verbraucherrechte beruhen zum überwiegenden Teil auf Vorgaben in EU-Richtlinien, die Österreich auch zu einer wirksamen Durchsetzung dieser Rechte verpflichten (siehe z.B. Art. 7 RL 1993/13/EWG, Art. 9 RL 99/44/EG; Art. 11 und 16 RL 97/7/EG; Art. 26 RL 2011/83/EU; Art 11 RL 97/7/EG; RL 2009/22/EG). Dafür sind Maßnahmen auf verschiedenen Ebenen notwendig. Erforderlich sind
- eine Information der Verbraucher über ihre Rechte,
- eine Unterstützung von Verbrauchern bei der Durchsetzung dieser Rechte und
- Abmahnungen und Verbandsklagen gemäß den §§ 28 und 28a KSchG zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und des Rechtsverkehrs.
In allen diesen Bereichen leistet der Verein für Konsumenteninformation (VKI), dessen außerordentliches Mitglied der Bund ist, seit Jahrzehnten einen unverzichtbaren Beitrag zum Schutz der Rechte der Verbraucher. Damit der VKI diese Aufgaben auch weiterhin erfüllen kann, sind gesetzliche Maßnahmen notwendig, die dauerhaft gewährleisten, dass dem VKI die dafür notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen.
Aufgrund der Entwicklungen der letzten Jahre haben sich die Gründungsmitglieder Wirtschaftskammer, Landwirtschaftskammer und Österreichischer Gewerkschaftsbund zurückgezogen. Dadurch hat sich die Finanzlage des VKI deutlich verändert. Ohne
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