gesetzliche Regelung könnte der VKI seine bisherigen Leistungen, auch jene im öffentlichen Interesse, nicht mehr aufrechterhalten.
Außerdem hat sich die derzeit für die Finanzierung des VKI vorgesehene Bestimmung in § 32 Kartellgesetz in der Abwicklung als nicht praktikabel erwiesen. Da Einnahmen aus Kartellstrafen während eines Kalenderjahres erst sehr spät zufließen, können sie im laufenden Kalenderjahr nicht mehr verwendet werden.
Ausgehend von der derzeitigen Basisförderung in der Höhe von 1,6 Millionen Euro besteht ein Finanzierungsbedarf aus Bundesmitteln durch den vorgesehenen Wegfall der Geldbußen aus den Kartellstrafen in der Höhe von 1,5 Millionen Euro und ein weiterer Finanzierungsbedarf in der Höhe von 600.000 Euro jährlich plus Valorisierung (ergibt insgesamt einen Zusatzbedarf von 2,1 Millionen Euro aus Bundesmitteln bei gleichzeitigem Wegfall des Anspruchs auf maximal 1,5 Millionen Euro aus den Geldbußen). Die derzeitigen sonstigen Förderungen des Bundes an den VKI und Werkverträge mit dem VKI betragen ca. 1,05 Million Euro (z.B. Werkvertrag Klagsprojekt, Förderung Verbraucherrat, Betrieb einer Website). Der sich daraus ergebende Gesamtbetrag in der Höhe von 4,75 Millionen Euro soll dem VKI im Rahmen von Verträgen, die er mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz abzuschließen hat, zur Absicherung seiner Zukunft jährlich zur Verfügung stehen.
Im Detailbudget 21.01.03 muss daher bei der Budgeterstellung für das Jahr 2020 berücksichtigt werden, dass der Transferaufwand um 1,8 Millionen Euro zu verringern und gleichzeitig der betriebliche Sachaufwand um 3,75 Millionen Euro zu erhöhen ist. Die entsprechende Aufstockung der Untergliederung 21 hat sowohl im Bundesfinanzrahmen als auch im jeweiligen Bundesfinanzgesetz zu erfolgen.
Der Gesetzesentwurf soll aber auch gewährleisteten, dass die dem VKI vom Bund zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig verwendet werden. Außerdem muss sichergestellt sein, dass der Bund dem VKI in seiner Rolle als Geldgeber nicht Vorgaben macht, die im Einzelfall nicht den Interessen der Verbraucher entsprechen oder die mit der Vereinsautonomie nicht vereinbar sind. Mit dem Gesetzesentwurf soll die Finanzierung der angeführten Aufgaben des VKI sichergestellt, nicht aber eine Steuerung des Vereins durch den Bund ermöglicht werden.
Dem Gesetzesentwurf liegt der Verbraucherbegriff des § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. KSchG zugrunde.
Kompetenzgrundlage:
Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 17 B-VG (Privatwirtschaftsverwaltung).
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (VKI-Finanzierungsgesetz 2019)
Zu § 1:
Damit der VKI seinen Beitrag zur Durchsetzung der Rechte der Verbraucher weiterhin dauerhaft erbringen kann, soll ihm ein jährlicher Betrag von derzeit 4,75 Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden. Das bedeutet eine Erhöhung im Detailbudget 21.01.03 um den Betrag von 2,1 Millionen Euro ab dem Jahr 2020, wobei jedoch gleichzeitig die Mittel aus den Geldbußen nach dem Kartellgesetz (siehe Artikel 2) in der Höhe von 1,5 Millionen Euro frei werden.
Die Mittel dienen für Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Verbraucher, insbesondere für die Verbraucherinformation (Information über Verbraucherrechte sowie
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