Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll88. Sitzung, 19. September 2019 / Seite 282

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über Produkte und Dienstleistungen), die Durchführung von Abmahnungen und Ver­bands­klagen (§§ 28 und 28a KSchG) und die Führung von Musterprozessen für Verbraucher.

Welche Leistungen mit diesem Betrag im Einzelnen finanziert werden, ist in Verträgen (siehe § 2) zu vereinbaren, die dem Kostendeckungsprinzip entsprechen müssen. Damit der an den VKI ausbezahlte Finanzierungsbetrag die Kosten, die dem VKI bei der Leistungserbringung entstehen, auch in Zukunft abdeckt, muss er an die Ent­wicklung dieser Kosten angepasst werden. Da die Gehälter der Mitarbeiter den ganz überwiegenden Teil der Kosten ausmachen, sieht Abs. 2 eine Anpassung des jähr­lichen Finanzierungsbetrags an die Entwicklung der Mindestgehälter der Kollektiv­verträge vor, die für die Mitarbeiter des VKI maßgeblich sind.

Die Ausgangsbasis für die Anpassung sind die kollektivvertraglichen Mindestgehälter, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes maßgeblich sind. Die Höhe des Finanzierungsbetrags, der dem VKI in den Folgejahren auszuzahlen ist, richtet sich nach den kollektivvertraglichen Mindestgehältern, die am Beginn des betreffenden Kalenderjahres maßgeblich sind.

Zu § 2:

Verträge, wie sie gemäß § 2 zwischen der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Verein für Konsumenteninformation abgeschlossen werden müssen, werden in der Vertragspraxis des Bundes und des BMASGK im Allgemeinen als Werkverträge bezeichnet. Da solche Verträge ihrem Inhalt nach nicht immer in allen Punkten mit dem in den §§ 1165 ABGB geregelten Typus des Werkvertrags übereinstimmen, soll hier die neutrale Bezeichnung „Verträge“ verwendet werden. Aufgrund der Vorgaben des Abs. 2 müssen den in diesen Ver­trägen vereinbarten Entgelten aber jedenfalls immer unmittelbare äquivalente Gegen­leistungen des Vereins für Konsumenteninformation gegenüberstehen.

Ob der Abschluss der Verträge im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erfolgen muss, richtet sich nach den Durchführungsbestimmungen zum jeweiligen Bundesfinanzierungsgesetz.

Zu § 2 Abs. 1:

Durch die gemäß Abs. 1 vorgeschriebene ausgewogene Aufteilung des jährlichen Finanzierungsbetrags auf die in § 1 Abs. 1 und 2 angeführten Maßnahmen soll erreicht werden, dass der Verein für Konsumenteninformation seine derzeit erbrachten Leis­tungen weiterhin im bisherigen Umfang anbieten kann.

Zu § 2 Abs. 2:

Der jährliche Finanzierungbetrag ist unter Berücksichtigung des Kostendeckungs­prinzips auf die einzelnen in den Verträgen vereinbarten Leistungen aufzuteilen, um eine zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel zu gewähr­leisten, die dem VKI vom Bund zur Verfügung gestellt werden. Kostenbeiträge, die der VKI von Verbrauchern verlangt, die seine Leistungen in Anspruch nehmen, vermindern die abzudeckenden Kosten dieser Leistungen.

Die Kalkulation der Entgelte für die vereinbarten Leistungen hat auf der Basis von Vollkosten zu erfolgen. Es sind daher sämtliche Gemeinkosten anteilig zu berück­sich­tigen.

Zu § 2 Abs. 3:

Entgelte für Leistungen, die nicht erbracht wurden, sind zurückzuzahlen. Hat der Ver­ein für Konsumenteninformation eine Leistung nur teilweise oder mangelhaft erbracht,


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