ist das auf sie entfallende Entgelt anteilig entsprechend dem geminderten Wert der Leistung zurückzuzahlen.
Zu § 2 Abs. 4:
Die gemäß § 2 abgeschlossenen Verträge können unterschiedliche Laufzeiten haben.
Zu § 3:
Die Bestimmung soll verhindern, dass der Bund dem VKI in seiner Rolle als Geldgeber in den gemäß § 2 abzuschließenden Verträgen Vorgaben macht, die den Interessen der Verbraucher widersprechen oder in die Vereinsautonomie eingreifen.
Die Wirksamkeit der Bestimmungen in den Verträgen wird durch nachträglich beschlossene Statutenänderungen oder Beschlüsse nicht berührt.
Zu Artikel 2 (Änderung des Kartellgesetzes 2005)
Zu § 32 Abs. 2:
Derzeit sollen nach § 32 Abs. 2 von den Geldbußen, die vom Kartellgericht gemäß § 29 verhängt werden und dem Bund zufließen, jährlich jeweils 1,5 Millionen Euro für Zwecke der Bundeswettbewerbsbehörde und des Vereins für Konsumenteninformation verwendet werden. Nach der Erlassung des VKI-Finanzierungsgesetzes 2019 ist eine Zuweisung von Geldbußen an den VKI zur Sicherstellung seiner Finanzierung nicht mehr notwendig.
Wie schon zu § 1 ausgeführt sollen die Mittel zur Finanzierung des VKI aus dem allgemeinen Bundeshaushalt kommen, da Planungssicherheit ein wesentliches Kriterium für den Fortbestand des Vereins ist.
Daher stellen die unterzeichnenden Abgeordneten folgenden
Entschließungsantrag
Die Frau Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz wird ersucht, spätestens bis zum 1. November dem Nationalrat eine Regierungsvorlage über ein Bundesgesetz über die Finanzierung bestimmter Aufgaben des Vereins für Konsumenteninformation durch den Bund (VKI-Finanzierungsgesetz 2019) mit nachfolgendem Inhalt zuzuleiten:
Artikel 1
Bundesgesetz über die Finanzierung bestimmter Aufgaben des Vereins für Konsumenteninformation durch den Bund (VKI-Finanzierungsgesetz 2019)
Finanzierungsbetrag
§ 1. (1) Der Bund hat dem Verein für Konsumenteninformation für Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Verbraucher jährlich einen Gesamtbetrag von 4,75 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen.
(2) Zu den Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Verbraucher gehören insbesondere die Verbraucherinformation, die Durchführung von Abmahnungen und Verbandsklagen (§§ 28 und 28a KSchG) und die Führung von Musterprozessen.
(3) Der Finanzierungsbetrag ändert sich in dem Ausmaß, in dem sich das arithmetische Mittel zwischen den Mindestgehältern der Verwendungsgruppe IV der Kollektivverträge für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung in Information und Consulting und für Angestellte im metallverarbeitenden Gewerbe ändert.
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