Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll88. Sitzung, 19. September 2019 / Seite 284

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(4) Die Auszahlung des Finanzierungsbetrags hat über die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erfolgen.

Verträge über die Leistungen des Vereins für Konsumenteninformation

§ 2. (1) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat mit dem Verein für Konsumenteninformation Verträge über die Leistungen abzu­schließen, die mit dem Betrag gemäß § 1 finanziert werden. Dabei ist auf eine ausge­wogene Aufteilung des Finanzierungsbetrags auf die in § 1 Abs. 1 und 2 angeführten Maßnahmen zu achten.

(2) Die in den Verträgen vereinbarten Entgelte haben dem Kostendeckungsprinzip zu entsprechen, wobei auch Gemeinkosten anteilig zu berücksichtigen sind.

(3) Die Verträge haben Bestimmungen zu enthalten, die eine wirksame Kontrolle sicherstellen. Entgelte für vereinbarte Leistungen, die vom Verein für Konsumen­teninformation nicht erbracht wurden, sind von diesem zurückzuzahlen.

(4) Die Verträge können auch für die Dauer von mehreren Jahren oder auf unbe­stimmte Zeit abgeschlossen werden.

Schutz der Interessen der Verbraucher und der Vereinsautonomie

§ 3. Unwirksam sind Vereinbarungen in den Verträgen, die

1. den Interessen der Verbraucher widersprechen;

2. dem Verein für Konsumenteninformation Verpflichtungen auferlegen, die nicht den Umfang und Inhalt der vereinbarten Leistungen oder die Kontrolle ihrer ordnungs­mäßen Erbringung betreffen; oder

3. den Statuten des Vereins oder Beschlüssen seiner Organe widersprechen oder aus anderen Gründen mit der Vereinsautonomie nicht vereinbar sind.

Vollziehung

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

Inkrafttreten

§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Kartellgesetzes 2005

Das Kartellgesetz 2005 – KartG 2005, BGBl. Nr. I Nr. 61/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 32 Abs. 2 lautet:

„(2) Von den Geldbußen sollen jährlich 1,5 Millionen Euro für Zwecke der Bundes­wettbewerbsbehörde verwendet werden.“

2. § 86 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 32 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

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19.13.41


Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Der soeben eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

 


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