Zweck ist der Nationalfonds ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich sensibler Daten dem Antragssteller und der Behörde zu übermitteln.““
Begründung
Zu Z 1 (§ 58c Abs. 1)
Die geltende Fassung von § 58c Abs. 1 definiert jene als „verfolgt“, die sich als Staatsbürger vor dem 9. Mai 1945 ins Ausland begeben haben aus Gründen der Verfolgung im Sinne des Gesetzes.
Diese Festlegung ist zu eng, da sie weder Fälle der verhinderten Rückkehr nach Österreich (im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu den begünstigten Pensionen nach § 500 ff ASVG) noch Fälle der verspäteten Ausreise (ebenfalls im Sinne dieser Judikatur) berücksichtigt.
Damit sind nach geltendem Recht sowohl Personen, denen aus Gründen der Verfolgung die Rückkehr nach Österreich nach 1938 nicht mehr möglich war, als auch jene Personen, die beispielsweise 1945 aus dem KZ befreit wurden und erst später ausgewandert sind, nicht erfasst.
In der vorgeschlagenen Neufassung des Abs. 1 wird aus diesem Grund die Wortfolge „vor dem 9. Mai 1945“ durch die Wortfolge „vor dem 15. Mai 1955“ ersetzt, um auch dem genannten Personenkreis unter erleichterten Voraussetzungen die österreichische Staatsbürgerschaft zu ermöglichen, die als Folge der erlittenen Verfolgung erst nach dem Kriegsende am 9. Mai 1945 emigriert sind (beispielsweise weil sie in Österreich aufgrund der Nachwirkungen der Verfolgung nicht mehr Fuß fassen konnten).
Darüber hinaus wird der begünstigte Personenkreis der Definition von § 10 Abs. 4 Z 2 StbG angeglichen und nimmt somit Bedacht auf die spezifische Situation von Menschen, die als Nachfahren von Bürgern der Donaumonarchie zwar nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen, aber ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatten und auf Grund des Naziregimes ihre Heimat Österreich, deren Staatsbürger sie zu diesem Zeitpunkt nicht waren, verlassen mussten.
Zu Z 2 (§ 58c Abs. 1b):
Als Nachkommen im Sinne des Abs. 1a sollen auch an Kindesstatt angenommene Personen und deren Nachkommen in direkter Linie gelten, sofern die adoptierte Person im Zeitpunkt der Annahme an Kindesstatt minderjährig war.
Zu Z 3 (§ 58c Abs. 5):
Der Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus wurde 1995 gegründet, um die besondere Verantwortung der Republik Österreich gegenüber den Opfern des Nationalsozialismus zum Ausdruck zu bringen.
Er erbringt unter anderem Leistungen an NS-Opfer, insbesondere an Personen, die keine oder eine völlig unzureichende Leistung erhielten, die in besonderer Weise der Hilfe bedürfen oder bei denen eine Unterstützung auf Grund ihrer Lebenssituation gerechtfertigt erscheint.
Der Nationalfonds der Republik Österreich hat darüber hinaus die gesetzlichen Aufgabe, als Anlaufstelle für alle Opfer und ihre Nachfahren in verschiedensten Anliegen und aufgrund seiner Recherche im Rahmen der Antragsbearbeitung und Prüfung der Verfolgung für Entschädigungszahlungen (Nationalfonds sowie allgemeiner Entschädigungsfonds) unterstützend zu wirken (vgl. § 2a Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus StF: BGBl. Nr. 432/1995).
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