„(5) Die Behörde kann im Verfahren nach Abs. 1 bzw Abs. 1a den Nationalfonds der Republik Österreich zur Beurteilung der Nachvollziehbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 1a als Sachverständigen beiziehen. Zu diesem Zweck ist der Nationalfonds ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich sensibler Daten dem Antragssteller und der Behörde zu übermitteln.““
*****
Ich hoffe, dass wir im Sinne der Antragsteller den Nachfahren hiermit geholfen haben, mit dem Wissen, dass es ein enormer Aufwand werden wird und auch schwierig für die Behörde sein wird – die anderen beiden Anträge werden dann Kolleginnen und Kollegen dieses Hauses einbringen –, ich hoffe aber trotz dessen auf ganz große Zustimmung. (Beifall bei der SPÖ.)
21.15
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten August Wöginger, Dr.in Pamela Rendi-Wagner, Petra Steger, Dr. Nikolaus Scherak, Karl Mahrer, B.A., Angela Lueger, M.A., Dr. Stephanie Krisper, Dr. Alfred Noll, Kolleginnen und Kollegen
zum Antrag der Abgeordneten Dr.in Pamela Rendi-Wagner, MSc, Dr. Hannes Jarolim, Angela Lueger Genossinnen und Genossen, betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird (536/A, XXVI. GP) TOP 20
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der oben zitierte Antrag (536/A, XXVI. GP) wird wie folgt geändert:
1. Vor Z 1 des Antrags wird folgende „Z 0“ eingefügt
„0. § 58c Abs. 1 lautet:
„(1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.““
2. Nach Z 1 des Antrags wird folgende „Z 1a“ eingefügt
„1a. Nach § 58c Abs. 1a wird folgender „Abs. 1b“ eingefügt:
„(1b) Als Nachkommen gemäß Abs. 1a gelten auch Wahlkinder, die als Minderjährige an Kindesstatt angenommen wurden.““
3. Nach Z 2 des Antrags wird folgende „Z 2a“ eingefügt
„2a. Nach § 58c Abs. 4 wird folgender „Abs. 5“ eingefügt:
„(5) Die Behörde kann im Verfahren nach Abs. 1 bzw Abs. 1a den Nationalfonds der Republik Österreich zur Beurteilung der Nachvollziehbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 1a als Sachverständigen beiziehen. Zu diesem
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