13.31

Abgeordneter Mag. Thomas Drozda (SPÖ): Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich beziehe mich auf den Antrag des Abge­ordneten Hofer zum Bargeld, der zunächst die Formulierung vorsah: „Die Verwendung von Bargeld unterliegt keinen Einschränkungen.“

Das war der grundlegende Antrag, den Ing. Hofer eingebracht hat. Dieser Antrag ist evidentermaßen problematisch. Das ist auch der Grund dafür, warum verhandelt und nachgebessert und der Antrag um die Aspekte der Geldwäsche und der Terrorismus­bekämpfung erweitert wurde, weil naturgemäß klar sein muss, dass man Einschrän­kungen jedenfalls hinsichtlich der Geldwäsche und der Terrorismusbekämpfung braucht. (Beifall bei der SPÖ.)

Wir haben diesen vorliegenden Antrag nun geprüft und schlagen weitere Ergänzungen vor, nämlich hinsichtlich der Bekämpfung der Schwarzarbeit, der Bekämpfung der Steu­erhinterziehung und der Bekämpfung der Parteienfinanzierung. Dieser Antrag ist so­eben unterschrieben worden.

Ich möchte ihn hiermit einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Thomas Drozda, Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag 870/A der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen be­treffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Staatsgrundgesetz über die all­gemeinen Rechte der Staatsbürger geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben bezeichnete Antrag wird wie folgt geändert:

„Die Z1 lautet:

Der bisherige Text des Art. 5 erhält die Absatzbezeichnung (1) und folgender Abs. 2 wird angefügt:

,(2) Die Verwendung von Bargeld als Zahlungsmittel wird keinen Einschränkungen un­terworfen, soweit die Natur des Rechtsgeschäfts, die Verkehrsübung oder öffentliche Interessen wie transparente Parteienfinanzierung oder etwa die Prävention oder die Bekämpfung von Straftaten wie Steuerhinterziehung, Geldwäsche, Lohn- oder Sozial­dumping nicht einer Erfüllung auf anderem Weg entgegenstehen.‘“

*****

Ich bitte, sorgfältig zu prüfen, ob man diesen Antrag nicht jedenfalls um diese ganze Frage der Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung ergänzen soll. Ich sage das auch an die Adresse der FPÖ, und zwar vor dem Hintergrund der heutigen Berichterstattung über Geldtaschen, Geldkoffer und Sonstiges. – Vielen Dank. (Beifall bei der SPÖ.)

13.34

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Drozda

Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag 870/A der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Staatsgrundgesetz über die all­gemeinen Rechte der Staatsbürger geändert wird

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der oben bezeichnete Antrag wird wie folgt geändert:

Die Z1 lautet:

Der bisherige Text des Art. 5 erhält die Absatzbezeichnung (1) und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Verwendung von Bargeld als Zahlungsmittel wird keinen Einschränkungen un­terworfen, soweit die Natur des Rechtsgeschäfts, die Verkehrsübung oder öffentliche Interessen wie transparente Parteienfinanzierung oder etwa die Prävention oder die Bekämpfung von Straftaten wie Steuerhinterziehung, Geldwäsche, Lohn- oder Sozial­dumping nicht einer Erfüllung auf anderem Weg entgegenstehen.“

Begründung

Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit c AEUV kommt zwar der Union die ausschließliche Kompetenz zur Regelung des Bereichs der Währungspolitik zu, die unionsrechtlichen Vorschriften überlassen den Mitgliedstaaten jedoch einen Spielraum zur rechtlichen Ausgestaltung des Umgangs mit Bargeld im Geschäftsverkehr. Davon ist auch eine nationale Bestim­mung im Verfassungsrang gedeckt, die eine Stärkung der Annahmeverpflichtung von Bargeld bewirken soll.

Eine Verfassungsbestimmung kann somit einen in die Zukunft reichenden Schutz ge­genüber einfachgesetzlichen Einschränkungen der Verwendung von Bargeld bilden, die sich nicht schon aus dem Unionsrecht ergeben. Nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln in Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Nationalrats könnte von der ver­fassungsrechtlichen Absicherung des Bargeldes abgewichen werden.

Eine innerstaatliche Vorschrift darf allerdings nicht dem Unionsrecht widersprechen. Es ist daher notwendig, verschiedene Beschränkungen wie nach der „Verkehrsübung“ von der Anwendbarkeit des vorgeschlagenen Grundrechtes ausdrücklich auszunehmen. Dies betrifft vor allem bestehende innerstaatliche Vorschriften wie § 1 Eurogesetz, § 61 Abs. 2 Nationalbankgesetz oder das Scheidemünzengesetz, welche im Wesentlichen den unionsrechtlichen Zustand nochmals klarstellend wiederholen. Auch Bestimmun­gen wie etwa § 48 EStG zur Bekämpfung von Schwarzgeldzahlungen am Bau oder § 18 VBG zur unbaren Lohnzahlung im öffentlichen Dienst sollen weiterhin zulässig sein.

*****

Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhand­lung.

Als Nächster gelangt Herr Abgeordneter Schellhorn zu Wort. – Bitte.