21.53

Abgeordneter Mag. Josef Lettenbichler (ÖVP): Geschätzter Herr Präsident! Verehr­te Kolleginnen und Kollegen! Verbliebene Zuhörerinnen, Zuseher hier im Hohen Haus, zu Hause, wo immer, wie immer Sie uns sehen! Ich darf Ihnen mitteilen – es ist heute zwar schon relativ spät, der Tag ist fast vorbei –, es ist heute ein guter Tag, es ist ein Freudentag. Es ist ein guter Tag für den Klimaschutz, es ist ein guter Tag für die Nach­haltigkeit und es ist ein wahrer Freudentag für die Erneuerbare-Energie-Branche. (Bei­fall bei ÖVP und FPÖ.)

Meine Damen und Herren! Kolleginnen und Kollegen! Wir beschließen heute ein Öko­strompaket mit einem Gesamtvolumen von immerhin rund 540 Millionen Euro, also mehr als eine halbe Milliarde Euro wird heute mit diesem Beschluss bewegt. Dieses Geld wird für den Erhalt von Ökostromanlagen sowie für einen wirklich massiven Aus­bau von Anlagen, vor allem im Bereich Wind, Wasser und in der Photovoltaik einge­setzt.

Konkret werden mit den eingesetzten Mitteln die bestehenden Wartelisten bei Wind­kraftanlagen sogar komplett abgebaut. Da bewegen wir mehr als 622 Megawatt an Ökostrom, die dazukommen. Bei der Kleinwasserkraft wird die Warteschlange komplett abgebaut und auch bei der mittleren Wasserkraft werden die Mittel um 30 Millionen Euro erhöht.

Es war uns von der ÖVP, aber auch den Kolleginnen und Kollegen der anderen Par­teien sehr, sehr wichtig, dass wir bei auslaufenden Ökostromanlagen, die mit Biomas­se und Biogas betrieben werden, die Möglichkeit geben, diese nicht stilllegen zu müs­sen, sondern dass unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben Anträge auf Nachfol­getarife gestellt werden können und diese somit am Netz bleiben, denn wir brauchen jede Kilowattstunde, die wir aus erneuerbarer Energie gewinnen können. (Beifall bei der ÖVP.)

Einen wahren Ökoturbo zünden wir bei der Photovoltaik. Für die nächsten drei Jahre werden jeweils 36 Millionen Euro zur Verfügung gestellt, davon versprechen wir uns schon einen wahren Investitionsschub, vor allem im Bereich der Privathaushalte. Wir fördern da gleichermaßen Speicher- wie PV-Anlagen. Ich möchte hinzufügen, dass wir ja auch die Abschaffung der Eigenstromsteuer für durch PV erzeugten Strom beschlos­sen haben. Auch das ist ein Meilenstein, und auch das wird viel bewegen.

Das war ein Punkt, der mir als Energiesprecher sehr, sehr wichtig war und mir ei­gentlich das Herz aufgehen lässt. Ich bin wirklich froh und dankbar, dass wir das ge­meinsam geschafft haben, denn ich glaube, es ist nicht selbstverständlich, dass wir fünf Tage vor der Wahl einen Allparteienantrag zustande bekommen haben. Wir waren uns alle unserer Verantwortung bewusst, denn wir wissen, was sonst passiert wäre: Wir hätten allenfalls einen Stillstand gehabt, den wir uns einfach nicht leisten können.

Natürlich wissen wir – und das wird dann, glaube ich, vielleicht auch der Punkt meiner Kolleginnen und Kollegen sein –, dass wir für heuer einen ganz anderen Fahrplan vor­gesehen hätten. Wir wollten dieses große, wegweisende Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz eigentlich jetzt im Herbst beschließen, damit es im Jahr 2020 in Kraft treten kann. Das wird mir mein lieber Kollege Axel Kassegger bestätigen können, dass wir da schon sehr, sehr weit waren. Wir waren bereits in der finalen Fertigstellungsphase, wir hatten schon vor Monaten unter dem Lead der ehemaligen Ministerin Elisabeth Köstinger ei­nen klar strukturierten Prozess in Gang gesetzt. Ibiza geschuldet sind wir damit leider nicht mehr über die Ziellinie gekommen.

Umso wichtiger ist es aber, dass wir heute diesen Fünfparteienantrag haben. Das ist auch als klares parteiübergreifendes Statement zu sehen, dass wir es alle miteinander mit der Energiewende ernst meinen, dass wir den Klimaschutz ernst nehmen. Das ist, glaube ich, ein klares und wahres Statement. (Beifall bei ÖVP und FPÖ.)

Ich möchte mich an dieser Stelle ausdrücklich bei meinen Energiesprecherkollegen be­danken, bei Muna Duzdar, Axel Kassegger, Sepp Schellhorn, Bruno Rossmann. Es waren intensive Verhandlungen, sie waren auf Augenhöhe und getragen vom Willen, ein positives Ergebnis zu erzielen.

Bedanken möchte ich mich aber auch bei den Referenten, den parlamentarischen Mit­arbeiterInnen der Klubs, die uns unterstützt haben, bei den MitarbeiterInnen in Ihrem Haus, Frau Bundesministerin, die uns mit Daten, mit Fakten und mit Gesetzestexten versorgt haben, bei der Energiesektion unter Führung von Michael Losch, bei Benedikt Ennser, bei Michael Fuchs, bei Ihrem Kabinett, stellvertretend für alle bei Gernot Maier, Eli Widecki, auch bei der Oemag, die uns auch zugearbeitet hat, bei den beiden Vor­ständen Magnus Brunner und Horst Brandlmaier und ausdrücklich will ich auch Martin Seidl erwähnen, der uns mit Rat und Tat zur Seite gestanden ist. Herzlichen Dank dafür, das gehört auch gesagt. (Beifall bei ÖVP und FPÖ.)

Zu diesem Punkt noch eine abschließende Bitte: Sind wir stolz auf dieses Paket, zerreden wir es nicht! Wir, die Energiesprecher jeder Fraktion und Sie alle, die heute mitgehen – danke, danke –, können stolz darauf sein. Zerreden wir das Paket nicht, nehmen wir das, was positiv ist! Es ist sehr, sehr viel Positives, immerhin werden da 1 000 Megawatt bewegt.

In diesem Zusammenhang darf ich den gesamtändernden Abänderungsantrag der Abgeordneten Elisabeth Köstinger, Mag. Muna Duzdar, MMMag. Dr. Axel Kassegger, Josef Schellhorn, Mag. Bruno Rossmann, Mag. Josef Lettenbichler, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 geändert wird, einbringen.

Ich möchte den Antrag in den wesentlichen Punkten erläutern.

Damit wir bei Windkraftanlagen den gesamten Warteschlangenabbau von 622 Mega­watt vornehmen können, wird der Resttopf und das reguläre Kontingent von 2021 auf 2020 vorgezogen. Bei Biomasse sind 8,7 Millionen Euro für Nachfolgetarife vorgese­hen. Bei der mittleren Wasserkraft wird die Ökostrompauschale zu den bereits beste­henden und ausgeschöpften 50 Millionen Euro einmalig um weitere 30 Millionen Euro erhöht.

Bei der PV gibt es, wie ich schon erwähnt habe, für die kommenden Jahre 2020, 2021, 2022 jeweils 36 Millionen Euro, also in Summe über 100 Millionen Euro. Auch beim Biogas haben wir eine Übergangsregelung von 36 Monaten bis zum 31.12.2022 vorge­sehen.

*****

Herzlichen Dank für diese tolle Unterstützung von Ihnen allen! (Beifall bei ÖVP und FPÖ sowie des Abg. Bernhard.)

Das, meine geschätzten Kolleginnen und Kollegen, wäre ein sehr, sehr schöner Ab­schluss für mich. Ich möchte jetzt überleiten mit einem Zitat von Gerhard Polt, einem bayerischen Kabarettisten, Humoristen, den ich seit Jahren verehre. Wo immer er auf­tritt, möchte ich ihn mir möglichst live anschauen. Er sagte so schön: Jetzt ist es so weit, dass es so weit ist!

Es ist so weit, Abschied zu nehmen vom Hohen Haus. Ich werde ja als Abgeordneter des Tiroler Unterlands für die Tiroler Volkspartei, für die Österreichische Volkspartei nicht mehr antreten. Es sind so viele schöne, tolle und richtige Dinge von anderen Kol­leginnen und Kollegen, die sich heute ebenfalls verabschiedet haben, gesagt worden, dass ich das eigentlich nur unterstützen kann. Da ist mir gar nichts Besseres einge­fallen, denn das war wirklich berührend und schön. Ich darf das alles unterstützen, möchte aber heute die Möglichkeit nutzen, vielen Leuten Danke zu sagen. Das müssen Sie jetzt aushalten, dass ich da einige erwähne, weil mir das wirklich eine Herzens­angelegenheit ist.

Bedanken möchte ich mich zuallererst bei meinem Bundesparteiobmann und hoffent­lich bald wieder Bundeskanzler Sebastian Kurz, bei meinem Klubobmann August Wö­ginger, bei meinen ehemaligen Klubobleuten Reinhold Lopatka und Karlheinz Kopf, bei meiner Ministerin – (in Richtung Bundesministerin Patek) verzeihen Sie, Frau Minis­ter – und jetzt Klubobmannstellvertreterin, hoffentlich nur vorübergehend, Elisabeth Köstinger, bei all meinen Kolleginnen und Kollegen in allen Fraktionen, aber vor allem natürlich hier in diesem Block bei der Neuen Volkspartei. Ich werde euch vermissen, aber wir werden uns ja irgendwie irgendwann bei anderen Gelegenheiten wiedersehen.

Bedanken möchte ich mich weiters bei meinem Arge-Obmann Peter Haubner. Danke schön für die Unterstützung in all den Jahren! (Abg. Haubner: Josef, du wirst uns fehlen!) – Danke schön! Weiters bedanke ich mich bei allen Mitarbeiterinnen und Mit­arbeitern im Klub, bei den Klubreferenten, bei der Assistenz, bei all den guten Geistern, nicht nur bei uns im Klub, sondern auch hier im Hohen Haus. Explizit will ich meinen Andy Samonig erwähnen. Danke, danke, lieber Andy! Für die Unterstützung während all der Jahre bedanke ich mich stellvertretend für alle MitarbeiterInnen bei unserem Klubdirektor und für alle MitarbeiterInnen hier im Hohen Haus stellvertretend bei Ihnen, bei dir, geschätzter Präsident.

Bedanken möchte ich mich auch noch einmal – ich habe es zwar schon gemacht, aber es wird darauf Wert gelegt, habe ich gehört – bei meinen Energiesprecherkolleginnen und -kollegen. Danke für die Mitarbeit, für die Zusammenarbeit! Wir haben da wirklich etwas Tolles geschaffen.

Natürlich bedanke ich mich auch bei den parlamentarischen Mitarbeitern, und das waren in den vergangenen elf Jahren einige: Bernhard, Sebastian, Andreas, Julia, Ste­fan, Matthias, aktuell Dominik, Michael und Max. Danke, danke auch immer wieder für die Unterstützung!

Ich möchte mich aber auch bei jenen 14 000 Unterländerinnen und Unterländern be­danken, die mich in der Vergangenheit mit Vorzugsstimmen ausgezeichnet haben. Auch möchte ich nicht versäumen, mich bei meiner Familie und bei meinen Freunden zu bedanken, allen voran bei meiner Frau, die auf so einiges verzichten musste, aber da geht es Ihnen ja nicht anders.

Für die Geduld, für die Unterstützung und für das Gestütztwerden – also das ist nicht immer selbstverständlich gewesen – bedanke ich mich auch bei meinen Eltern, ohne die es mich natürlich nicht geben würde, wobei ich mir sicher bin, dass sie jetzt von oben herunterschauen und sagen: Recht hast g’habt, dass du das lasst, guat hast es g’macht, Bua, wir sind stolz auf dich!

Ein Rat, eine Bitte oder ein Appell an Sie von Abgeordnetem zu Abgeordnetem, von Mensch zu Mensch: Wir wissen alle, hier zu arbeiten ist ein Privileg, es ist keine Selbstverständlichkeit. Ich finde, es ist eine der schönsten Aufgaben, die man erfüllen kann. Das habe ich immer gemacht, nach bestem Wissen und Gewissen, mit vollem Einsatz, bis zur – unter Anführungszeichen – „letzten Minute“.

Jetzt freue ich mich aber auf etwas mehr Normalität. Wie der leider viel zu früh ver­storbene Landesrat Fritz Astl so treffend immer wieder gesagt hat: Normalität ist wich­tig! Ich darf Ihnen den Rat geben: Nehmen Sie sich mehr Zeit für sich selber! Wir sind hier herinnen immer wieder gefordert. Heute dauert es auch wieder länger, aber das sind ja eher Routineübungen. Wir wissen aber alle, was wir in den Wahlkreisen leisten. Wir sollten den Leuten sagen – das machen wir vielleicht zu wenig –, was wir auf Bun­desebene machen. Es ist eine der schönsten Aufgaben, und das habe ich, wie schon gesagt, immer sehr gerne gemacht, aber es ist auch eine fordernde Aufgabe, es ist ein hartes Geschäft.

Meine Bitte an Sie ist: Nehmen Sie sich den einen oder anderen Abend einmal frei, machen Sie gar nichts! Unternehmen Sie etwas mit Ihrer Familie, vielleicht auch spon­tan, am Wochenende! Es fällt nicht auf, wenn man einmal irgendwo nicht dabei ist, wenn man der sechste Abgeordnete ist, der fünfte oder wie auch immer. Man muss auch Mut zur Lücke haben. (Allgemeine Heiterkeit.)

Ich selber genieße folgendes Privileg: Man wird ja von den sozialen Medien dazu ge­trieben, immer etwas zu twittern und Facebook oder Instagram zu benützen. Ich habe das jetzt im Sommer auf null reduziert. Facebook, Instagram kenne ich nicht mehr. Es ist wohltuend. (Beifall bei Abgeordneten der ÖVP.)

Mir entgehen so viele Rezepte oder frisch gebackene Kuchen! Also ich gebe Ihnen den Tipp, da ein bisschen zu fasten. Nehmen Sie sich Zeit, das ist wichtig. Niemand ist un­ersetzbar. Betreiben Sie nicht Raubbau an sich selber! Wir brauchen Sie noch.

Ich hoffe, dass so viele wie möglich von Ihnen wieder hierherkommen – ich bin jetzt schon bei meinen Schlussworten. All jenen, die ich nicht mehr wiedersehen werde, wünsche ich für die Zukunft alles Gute, vor allem Gesundheit! An alle, die wiederkom­men: Machen Sie das Beste für unsere Republik Österreich! Wir wissen, wir haben viele unterschiedliche Ansichten, aber am Ende des Tages wollen wir doch jeder in seiner Fasson das Beste für die Republik, für die Menschen.

Mir bleibt noch, Ihnen einen schönen Wahlsonntag zu wünschen. Uns wünsche ich ei­nen superschönen Wahlsonntag, das sei mir gestattet! (Heiterkeit bei der ÖVP.) Ich bedanke mich. Es war mir eine Ehre, es war mir ein Fest. Auf Wiedersehen bei anderer Gelegenheit! Macht es gut! (Allgemeiner, von der ÖVP stehend dargebrachter Beifall.)

22.06

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Elisabeth Köstinger, Mag. Muna Duzdar, MMMag. Dr. Axel Kasseg­ger, Josef Schellhorn, Mag. Bruno Rossmann, Mag. Josef Lettenbichler

Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag der Abgeordneten Elisabeth Köstinger, MMMag. Dr. Axel Kassegger, Josef Schellhorn, Mag. Josef Lettenbichler

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geän­dert wird (966/A) – TOP 14

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben zitierte Antrag (966/A) lautet:

Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird

Das Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fas­sung BGBl. I Nr. 42/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu 23a folgender Eintrag eingefügt: „§23b. Abbau der Wartelisten

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 57b folgender Eintrag eingefügt: „§ 57c. Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. XY/2019

3. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vor­schriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vor­schriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundes­gesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

4. In § 15 Abs. 7 wird im letzten Satz der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „wobei im Jahr 2020 § 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2017 mit der Maß­gabe anzuwenden ist, dass die Ökostromabwicklungsstelle im Jänner 2020 einen Zeit­raum festzulegen hat, in dem die Förderanträge bei der Ökostromabwicklungsstelle einzulangen haben.“ angefügt.“

5. In § 17 Abs. 1 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Für die Verlängerung der Laufzeit gemäß § 17 Abs. 3 fünfter Satz werden die erforder­lichen Mittel bereitgestellt.““

6. Nach § 17 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Keine Kontrahierungspflicht gemäß Abs. 1 besteht überdies für Anlagen auf Basis von fester Biomasse und Abfall mit hohem biogenem Anteil, deren Förderdauer zwi­schen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2019 abläuft.“

7. In § 17 Abs. 3 fünfter Satz wird nach der Wortfolge „eine einmalige Verlängerung der Laufzeit“ die Wortfolge „um weitere 36 Monate, längstens jedoch bis zum 31. Dezem­ber 2022,“ eingefügt sowie nach dem Ausdruck „§ 14 Abs. 8“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „mit Ausnahme der maximalen elektrischen Leistung von 150 kW,“ ein­gefügt.“

8. In § 18 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Davon abweichend bestimmen sich die Einspeisetarife ab Inkrafttreten der Novel­le 2019, BGBl. I Nr. YZ/2019, bis zum 31. Dezember 2020 nach den für das Jahr 2019 verordneten Preisen der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2017, wobei keine Abschläge ge­mäß § 19 Abs. 2 zur Anwendung kommen.“

9. § 23b samt Überschrift lautet:

„Abbau der Wartelisten

23b. (1) Für Windkraftanlagen wird das auf Windkraft gemäß § 23 Abs. 3 Z 3 und den Resttopf gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 entfallende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolu­men für das Jahr 2021 vorgezogen und für die im Jahr 2020 abzuschließenden Ver­träge bereitgestellt.

(2) Für die sofortige Kontrahierung von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 56 Abs. 7 werden zusätzlich zu § 23 Abs. 3 für im Jahr 2020 abzuschließende Verträge 8,7 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt.

(3) Für Anlagen, die nicht unter Abs. 2 fallen, hat die Ökostromabwicklungsstelle Ver­träge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Ver­fügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen gemäß § 23 Abs. 3 ab­zuschließen.“

10. In § 24 Abs. 6 erster Satz wird vor der Wortfolge „unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Energiebeirates“ die Wortfolge „sofern in § 28 vorgesehen“ eingefügt.

11. In § 27 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Zusätzlich werden mit dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. XX/2019 einmalig weitere 30 Millionen aus den durch die Einhebung der Ökostrompauschale aufgebrachten Be­trägen bereitgestellt.“; der letzte Satz wird durch den Satz „Die Ökostromabwicklungs­stelle hat die erforderlichen Mittel zu überweisen.“ ersetzt.“

12. In § 27 Abs. 3 wird im ersten Satz der Ausdruck „10%“ durch den Ausdruck „15%“, der Ausdruck „400 Euro“ durch den Ausdruck „650 Euro“ und der Ausdruck „6 Mil­lionen“ durch den Ausdruck „10 Millionen“ ersetzt.“

13. In § 27a Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Für die Jahre 2020, 2021 und 2022 werden zusätzlich jeweils 36 Millionen Euro bereit­gestellt, wovon jährlich vorrangig 24 Millionen Euro für die Errichtung oder Erweiterung von einer Photovoltaikanlage zu verwenden sind. Werden die Mittel in einem Jahr nicht zur Gänze ausgeschöpft, können die übrig bleibenden Mittel in das jeweils folgende Jahr bis zum 31. Dezember 2022 übertragen werden, wobei die übertragenen Mittel vorrangig für die Errichtung oder Erweiterung von einer Photovoltaikanlage zu ver­wenden sind.“

14. § 27a Abs. 4 lautet:

„(4) Verfügt die Anlage über eine Speicherkapazität im Ausmaß von mindestens 0,5 kWh pro kWpeak installierter Engpassleistung oder wird eine bestehende Anlage oder eine bestehende Speicherkapazität in diesem Ausmaß erweitert, kann zusätzlich ein Investitionszuschuss von 200 Euro pro kWh gewährt werden. Die Höhe des Investi­tionszuschusses ist mit maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt. Es können maximal bis zu 50 kWh Speicherkapazität pro Anlage nach dieser Bestimmung gefördert werden.“

15. In § 28 wird nach dem Ausdruck „§ 7 KWK-Gesetz“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „die je Förderempfänger insgesamt 100.000 Euro überschreiten,“ eingefügt und folgender Satz angefügt:

„Bei Förderungen von insgesamt bis zu 100.000 Euro je Förderempfänger ist der Energiebeirat zu informieren.“

16. In § 41 Abs. 3 wird die Wortfolge „vorangegangenen Kalenderjahr“ durch die Wort­folge „Kalenderjahr vor Vertragsabschluss“ ersetzt.

17. In § 42 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Berechnung des jährlichen Unterstützungsvolumens gemäß § 23 Abs. 5 be­stimmen sich die aliquoten Aufwendungen anhand des Gutachtens für das Kalender­jahr des Vertragsabschlusses.““

18. Nach § 56 Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und 8 eingefügt:

(7) Für Anträge betreffend Anlagen auf Basis von fester Biomasse gemäß § 17 Abs. 1, ausgenommen für Anlagen gemäß § 17 Abs. 2a, besteht nach Maßgabe der verfügba­ren zusätzlichen Mittel gemäß § 23b Abs. 2 eine sofortige Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu jenen Tarifen, die sich aus der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2012 unter Anwendung der Abschläge gemäß § 19 Abs. 2 für das Jahr 2019 ergeben. Für Ökostrom aus Abfällen mit hohem biogenem Anteil wird der Preis gemäß § 13 Abs. 3 gewährt.

(8) Anträge auf sofortige Kontrahierung gemäß Abs. 7 können nur für jene Anlagen auf Basis von fester Biomasse gestellt werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits bei der Ökostromabwicklungsstelle gereiht waren. Sie sind inner­halb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der Ökostromabwick­lungsstelle zu stellen. Für die Berechnung der Reihung der Anträge sowie die notwen­digen Mittel werden als Basis für den Marktpreis gemäß § 41 Abs. 3 die ersten drei Quartale des Jahres 2019 angenommen; die aliquoten Aufwendungen gemäß § 42 Abs. 4 bestimmen sich anhand des Gutachtens gemäß § 18 Abs. 6 für das Jahr 2019, jedoch sind die Aufwendungen für die Technologiefördermittel der Länder gemäß § 43 nicht zu berücksichtigen. Sofern kein Antrag auf sofortige Kontrahierung gestellt wird, erfolgt eine Kontrahierung nach Maßgabe des Vorhandenseins von Mitteln aus dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen nach § 23 Abs. 3.

19. (Verfassungsbestimmung) Nach § 57b wird folgender § 57c samt Überschrift ein­gefügt:

„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. XY/2019

§ 57c (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 18 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 4 und § 57c Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XY/2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundma­chung folgenden Monatsersten in Kraft.

(4) Die Ökostromabwicklungsstelle hat unverzüglich nach Inkrafttreten der Bestim­mungen gemäß Abs. 2 das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen für das Jahr 2019 gemäß § 23 Abs. 5 in Verbindung mit § 41 Abs. 3 und § 42 Abs. 4 neu zu berechnen. Ergibt die Neuberechnung, dass aus dem zusätzlichen jährlichen Unter­stützungsvolumen für das Jahr 2019 weitere Verträge abgeschlossen werden können, hat die Ökostromabwicklungsstelle die entsprechenden Verträge, abweichend von § 18 Abs. 1 erster Satz, zu den für das Jahr 2019 verordneten Einspeisetarifen gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2017 abzuschließen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen gemäß Abs. 2 bereits bestehende Verträge bleiben aufrecht.

(5) Die geänderten Bedingungen gemäß § 27a Abs. 4 in der Fassung des Bundesge­setzes BGBl. I Nr. XY/2019 gelten für Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Be­stimmung eingebracht werden.

(6) Die Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen sind gegebenenfalls nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 zu verlängern bzw. anzupassen, wobei von der Ver­lautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung abgesehen werden kann.

Begründung

I. Allgemeiner Teil

Die generationenübergreifende Herausforderung des Klimawandels erfordert eine grund­legende Umstellung der Energieversorgung, weshalb sich Österreich verpflichtet hat, bis zum Jahr 2030, Strom in dem Ausmaß zu erzeugen, dass der nationale Gesamt­stromverbrauch zu 100% (national bilanziell) aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt werden kann. Damit es zu keinem Ausbaustopp der Ökostromerzeugungsanlagen in Österreich kommt, sondern eine stabile Überbrückung bis zum Inkrafttreten eines neu­en zukünftigen Fördersystems ermöglicht wird, dessen Beschlussfassung in der nächs­ten Legislaturperiode ansteht, sollten die Möglichkeiten des bestehenden Ökostromge­setzes so weit wie möglich genutzt werden.

Der vorliegende Gesetzesänderungsvorschlag soll daher zunächst die dringend benö­tigte Brückenfunktion herstellen, um das Ziel 100% erneuerbarer Strom im Übergangs­zeitraum nicht unnötig zu gefährden. Dies ist insbesondere für Windkraftanlagen, Klein­wasserkraftanlagen und Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und Biogas von Bedeutung, weil sich bei diesen Anlagenkategorien bereits längere Wartelisten für die Förderung aufgebaut haben. Durch eine Änderung der Kontingentberechnungsmetho­de sowie ein Vorziehen von Mitteln wird bei Wind und Kleinwasserkraft nach aktuellem Berechnungsstand der OeMAG ein vollständiger Wartelistenabbau ermöglicht. Für Bio­masseanlagen werden zusätzliche Mittel für Nachfolgetarife zur Verfügung gestellt, für Biogasanlagen wird eine Verlängerungsmöglichkeit für bestehende Nachfolgetarife ge­schaffen. Zusätzlich soll der Fördertopf für Kraftwerksprojekte der mittleren Wasser­kraft, die aufgrund ihres Erzeugungsvolumens und ihrer systemdienlichen Erzeugungs­charakteristika für das österreichische Energiesystem von besonderer Bedeutung sind, einmalig aufgestockt werden.

Des Weiteren wird die im Zuge der „kleinen Ökostromnovelle“ eingeführte Investitions­förderung für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher für drei weitere Jahre verlängert und deutlich angehoben. Zusätzlich werden administrative Verbesserungen vorgenom­men, um einen reibungslosen Ablauf der Förderabwicklung zu gewährleisten. Auch muss aufgrund der derzeitigen Unsicherheit, wann eine Nachfolgeregelung zu den der­zeitigen Förderbestimmungen in Kraft treten wird, nicht bloß die Erreichung der bishe­rigen Ausbauziele gesichert werden, sondern auch Planungssicherheit für weitere Aus­bauinvestitionen hergestellt werden, um einen so drohenden Stillstand auch beim Pho­tovoltaikausbau zu vermeiden.

Hinsichtlich der allgemeinen Berechnung des Unterstützungsvolumens (Kontingentbe­rechnung) wird eine Änderung vorgenommen, um der Kontingentberechnung künftig den aktuellen Marktpreis und nicht mehr den Marktpreis zum Zeitpunkt der Antrag­stellung zugrunde zu legen. Parallel dazu sollen für Förderverträge, die aufgrund der neuen Kontingentberechnungsmethode noch 2019 sowie für alle Verträge, die 2020 abgeschlossen werden, die aktuellen, für 2019 verordneten Tarife generell zur Anwen­dung kommen.

Auch die aktuelle RL (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus er­neuerbaren Quellen erkennt den wirtschaftlichen Nutzen einer zügigen Verwirklichung an und geht im Detail darauf ein, dass sich durch Investitionen in die lokale und regio­nale Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen in den Mitgliedstaaten und ih­ren Regionen beträchtliche Chancen für die Entwicklung lokaler Unternehmen, nach­haltiges Wachstum und die Entstehung hochwertiger Arbeitsplätze ergeben.

II. Besonderer Teil

Zu § 18 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 4 und § 57c Abs. 4:

Mit diesen Bestimmungen soll die Ermittlung des jährlich zur Verfügung stehenden Unterstützungsvolumens dahin geändert werden, dass statt dem Marktpreis im Jahr vor der Antragstellung jener im Kalenderjahr vor Vertragsabschluss zur Anwendung kommen soll. Für das Jahr 2019 hat eine Neuberechnung zu erfolgen, wobei zusätz­liche Verträge mit dem Tarif für das Jahr 2019 abgeschlossen werden sollen. Generell sollen für die Verträge, die auf Basis der für das Jahr 2020 zur Verfügung stehenden Mittel abgeschlossen werden, die für 2019 geltenden Tarife zur Anwendung kommen.

Zu § 17 Abs. 2a, § 23b Abs. 2, § 56 Abs. 7 und 8:

Für Nachfolgetarife für Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse sollen zusätzliche Mittel bereitgestellt und eine Abgrenzung zum Biomasseförderung-Grundsatzgesetz geschaffen werden. Dabei gelangen die für das Jahr 2019 ermittelten Tarife zur An­wendung. Für die Inanspruchnahme dieser Mittel ist ein neuer Antrag einzubringen.

Zu § 17 Abs. 1 und 3:

Für die Verlängerung der Nachfolgetarife von Biogas-Anlagen sollen bis zum Jahr 2022 die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Es gelten die Kriterien für Neu­anlagen, ausgenommen die Schwelle von 150 kW.

Zu § 27 Abs. 2 und 3:

Die Mittel für mittlere Wasserkraftanlagen werden um 30 Mio Euro erhöht und zugleich die Fördersätze angepasst.

Zu § 27a Abs. 2:

Für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher werden zusätzliche Mittel für Investitions­zuschüsse für die Jahre 2020 bis 2022 bereitgestellt. Der Fördersatz für Speicher soll auf 200 Euro pro kWh reduziert werden, um die Fördereffizienz zu erhöhen.

Zu § 23b Abs. 1:

Zum Abbau der bestehenden Warteliste an Windkraftanlagen wird das zusätzliche jähr­liche Unterstützungsvolumen des Jahres 2021 vorgezogen und bereits im Jahr 2020 für zusätzliche Vertragsabschlüsse verwendet.

Zu § 24 Abs. 6 und § 28:

Bei Investitionszuschüssen für kleine Anlagen soll der Energiebeirat künftig informiert werden, ohne eine Bedachtnahme aufgrund Empfehlungen in jedem Einzelfall vorneh­men zu müssen.

*****

Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Wir kommen zur Normalität zurück. (Heiterkeit bei Abgeordneten der ÖVP.)

Der Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung.

Zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Duzdar. – Bitte, Sie haben das Wort.