Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll89. Sitzung, 25. und 26. September 2019 / Seite 159

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2.          die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

3.          die Hebamme, die ihre berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine ent­sprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.“

Artikel 14

Änderung des Kardiotechnikergesetzes

1. In Z 2 lautet § 7a Abs. 2:

„(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

1.          die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder ent­scheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

2.          die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

3.          der Berufsangehörige eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber er­stattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.“

Artikel 15

Änderung des MTD-Gesetzes

1. In Z 3 lautet § 11e Abs. 2:

„(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

1.          die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des (der) volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten (Patientin) widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

2.          die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

3.          der (die) Berufsangehörige, der (die) seine (ihre) berufliche Tätigkeit im Dienst­verhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsan­waltschaft erfolgt ist.“

Artikel 16

Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes

1. Die Novellierungsanordnung 3 erhält die Bezeichnung „2.“ und lautet in dieser § 13 Abs. 8:

„(8) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 7 besteht nicht, wenn

1.          die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des/der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten/-in widersprechen würde, sofern keine unmit­telbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

2.          die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

 


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