Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll89. Sitzung, 25. und 26. September 2019 / Seite 158

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von der Einbringung des Antrags und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zu­rückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“

10. In Artikel 9 Z 15 wird in § 399 Abs. 1 nach der Wendung „Das Gericht kann“ die Wortfolge „auf Antrag“ eingefügt.

11. In Artikel 9 Z 17 wird in § 450 das Zitat „§ 382c Abs. 3“ durch das Zitat „§ 382c Abs. 1, 3 und 4“ ersetzt.

Artikel 11

Änderung des Ärztegesetzes 1998

1. In Z 2 lautet § 54 Abs. 5:

„(5) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 4 besteht nicht, wenn

1.          die Anzeige dem ausdrücklichen Willen der volljährigen handlungs- oder ent­scheidungsfähigen Patientin/des volljährigen handlungs- oder entscheidungs­fähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese/diesen oder eine andere Person besteht und die klinisch-forensischen Spuren ärztlich gesichert sind, oder

2.          die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

3.          die Ärztin/der Arzt, die ihre/der seine berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.“

Artikel 12

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

1. In Z 3 lautet § 7 Abs. 2:

„(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

1.          die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder ent­scheidungsfähigen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen wider­sprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

2.          die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

3.          der Berufsangehörige, der seine berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.“

Artikel 13

Änderung des Hebammengesetzes

1. In Z 3 lautet § 6a Abs. 3:

„(3) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

1.          die Anzeige dem ausdrücklichen Willen der volljährigen handlungs- oder ent­scheidungsfähigen Schwangeren, Gebärenden oder Wöchnerin widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person be­steht, oder

 


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