Artikel 7
Änderung des Strafregistergesetzes 1968
1. Z 12 lautet:
„12. In § 14 wird nach dem Abs. 14 folgender Abs. 15 eingefügt:
„(15) § 4 Abs. 5, § 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4, die Überschrift zu § 9a, § 9a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 10b Abs. 2 erster und dritter Satz und § 12 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Dritten Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. Jänner 2020, § 10 Abs. 1c und Abs. 1d und § 11 Abs. 4a treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.““
Artikel 8
Änderung des Tilgungsgesetzes 1972
1. Z 3 lautet:
„3. In § 9 wird nach dem Abs. 1j folgender Abs. 1k eingefügt:
„(1k) § 6 Abs. 1 Z 8 und Z 9 in der Fassung des Gewaltschutzgesetz 2019, BGBl. I. Nr. xx/2019, tritt mit 01.01.2020 in Kraft.““
Artikel 9
Änderung der Exekutionsordnung
1. In der Z 1 wird in § 382b Abs. 2 die Wendung „aber auch“ durch das Wort „zusätzlich“ ersetzt.
2. Nach der Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
„1a. In § 382c Abs. 1 wird die Wendung „Betretungsverbot gestellt (§ 38a Abs. 7 SPG)“ durch die Wendung „Betretungs- und Annäherungsverbot gestellt (§ 38a Abs. 10 SPG)“ ersetzt."
3. Nach der Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:
„3a. In § 382c Abs. 4 wird die Wendung „aus Anlaß einer Wegweisung nach § 38a Abs. 3 SPG“ durch die Wendung „nach § 38a Abs. 2 Z 5 SPG aus Anlass der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots“ ersetzt.“
4. In der Z 6 wird in § 382d Abs. 5 nach dem Wort „abgenommener“ die Wendung „oder nach § 38a SPG bei Gericht erlegter“ eingefügt.
5. In der Z 7 lautet § 382e Abs. 1 Z 3:
„3. zu verbieten, sich dem Antragsteller oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern,“.
6. In der Z 8 werden in § 382e Abs. 2 erster Satz der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „§ 382b Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.“.
7. Z 10 lautet § 382g Abs. 1 Z 8:
„8. Verbot, sich der gefährdeten Partei oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern.“
8. In Artikel 9 Z 11 werden in § 382g Abs. 2 erster Satz der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „§ 382b Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.“.
9. In Artikel 9 Z 14 lautet § 395 Abs. 3 wie folgt:
„(3) Das Gericht, bei dem der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b oder 382e eingebracht wurde, hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde
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