Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll89. Sitzung, 25. und 26. September 2019 / Seite 156

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9. In der Z 13 wird in § 107a Abs. 3 nach der Wortfolge „verfolgten Person“ das Wort „zu“ durch das Wort „zur“ ersetzt.

10. In der Z 16 wird in § 220b Abs. 2 das Wort „bloße“ durch das Wort „bloß“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

1. Z 1 lautet:

„1. In § 52 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt und nach Z 3 folgende Z 4 angefügt:

„4.         für die Herstellung einer Abschrift oder Kopie des Protokolls seiner Verneh­mung (§ 96 Abs. 5).““

2. Vor der bisherigen Z 2 wird folgende neue Z 2 eingefügt:

„2. In § 53 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Es ist unzulässig, dem Beschuldigten oder seinem Vertreter Akten oder Teile davon zur Herstellung von Kopien [außerhalb des Amtsgebäudes] mitzugeben.““

3. Die bisherigen Z 2 und 3 erhalten die neue Nummerierung 3 und 4.

4. Vor der bisherigen Z 4 wird folgende neue Z 5 eingefügt:

„5. In § 68 Abs. 1 wird die Zitierung „§§ 51, 52 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 3 sowie 53“ durch die Zitierung „§§ 51, 52 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 3 und 4 sowie 53“ ersetzt.“

5. Die bisherigen Z 4 und 5 erhalten die neue Nummerierung 6 und 7.

6. Die bisherige Z 6 erhält die neue Nummerierung 8, dort wird in § 76 Abs. 4 vor der Wendung „auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung“ die Wendung „an Behörden und Gerichte“ eingefügt.

7. Die bisherige Z 7 erhält die neue Nummerierung 9

8. Die bisherige Z 8 erhält die neue Nummerierung 10 und lautet:

„10. § 80 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Einem Opfer (§ 65 Z 1), das Anzeige erstattet hat, ist eine schriftliche Bestätigung der Anzeige gebührenfrei auszufolgen.““

9. Die bisherige Z 9 erhält die neue Nummerierung 11.

10. Die bisherige Z 10 erhält die neue Nummerierung 12 und lautet:

„12. In § 165 Abs. 4 wird die Wendung „und die in § 156 Abs. 1 Z 1 und 2 erwähnten Zeugen“ durch die Wendung „, die in § 156 Abs. 1 Z 1 erwähnten Zeugen sowie Zeu­gen, auf die die in § 66a Abs. 1 erwähnten Kriterien zutreffen,“ ersetzt.“

11. Die bisherige Z 11 erhält die neue Nummerierung 13, dort wird in § 173 Abs. 5 Z 3 vor dem Wort „Örtlichkeiten“ das Wort „sonstige“ eingefügt.

12. Die bisherigen Z 12 bis 14 erhalten die neue Nummerierung 14 bis 16.

13. Z 15 erhält die neue Nummerierung 17 und lautet:

„In § 514 wird nach dem Abs. 40 folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) § 52 Abs. 2 Z 4, § 53 Abs. 2, § 66a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 Z 1a, § 68 Abs. 1, § 70, § 76 Abs. 4 und 6, § 80 Abs. 1, § 96 Abs. 5, § 165 Abs. 4, § 173 Abs. 5 Z 3, § 206 Abs. 1, § 250 Abs. 3 und § 410 Abs. 1 in der Fassung des Gewaltschutzge­setzes 2019, BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 01.01.2020 in Kraft.“

 


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