Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll89. Sitzung, 25. und 26. September 2019 / Seite 155

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3.          einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß sechs Monate beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von einem Jahr Freiheitsstrafe,

4.          einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß ein Jahr beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von zwei Jahren Freiheitsstrafe.

(3) Die Anwendung des § 39 bleibt hievon unberührt. Bei der Anwendung des § 41 ist von den nach Abs. 2 geänderten Strafdrohungen auszugehen.“

4. Nach der Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:

„6a. In § 43a Abs. 1 bis 4 wird das Zitat „§ 43“ jeweils durch das Zitat „§ 43 Abs. 1“ ersetzt.“

5. Nach der Z 7 wird folgende Z 7a eingefügt:

„7a. § 83 Abs. 3 lautet:

„(3) Wer eine Körperverletzung nach Abs. 1 oder 2 an einer Person, die

1.          mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Len­kung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden An­stalt betraut ist,

2.          in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf, in einer anerkannten Ret­tungsorganisation oder in der Verwaltung im Bereich eines solchen Berufes, insbesondere einer Krankenanstalt, oder als Organ der Feuerwehr tätig ist,

während oder wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.““

6. Die Z 9 lautet:

„In § 87 wird nach dem Abs. 1 nachfolgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Wer die Tat an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht, ist mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren zu bestrafen.““

7. Die Z 10 lautet:

„10. Im § 87 Abs. 2 werden nach der Wendung „Zieht die Tat“ die Wendung „nach Abs. 1“ und nach der Wendung „einem bis zu fünfzehn Jahren,“ die Wendung „im Falle des Abs. 1a mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünfzehn Jahren,“ eingefügt.“

8. Nach der Z 11 wird folgende Z 11a eingefügt:

„11a. § 91a und seine Überschrift lauten:

„Tätlicher Angriff auf mit bestimmten Aufgaben betraute Bedienstete einer dem öffent­lichen Verkehr dienenden Anstalt oder Angehörige des Gesundheits- oder Rettungswe­sens oder Organe der Feuerwehr

§ 91a. Wer eine Person,

1.          die mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist,

2.          in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf, für eine anerkannte Ret­tungsorganisation oder in der Verwaltung im Bereich eines solchen Berufs, ins­besondere einer Krankenanstalt, oder als Organ der Feuerwehr tätig ist,

während der Ausübung ihrer Tätigkeit tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.““

 


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