58c Abs. 3, 84 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 1b Z 1 und 2 sowie Abs. 2 und 98 Abs. 2 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die §§ 25 Abs. 4, 38a Abs 8, 56 Abs. 1 Z 3 hinsichtlich der Gewaltpräventionszentren (§ 25 Abs. 4) und 84 Abs. 1b Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 97 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
1. Die bisherige Z 2 entfällt und die neue Z 2 lautet:
„2. Dem § 1494 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Unabhängig davon beginnt die Frist nach § 1489 Satz 2 zweiter Fall vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Geschädigten nicht zu laufen.““
2. In der Z 3 wird in § 1503 Abs. 13 das Zitat „§ 1489“ durch „§ 1494 Abs. 2“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Strafgesetzbuches
1. Nach der Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:
„2a. In § 39 Abs. 1 StGB wird im ersten Satz das Wort „kann“ durch die Wendung „erhöht sich“ ersetzt und entfällt die Wendung „überschritten werden“.“
2. Nach der Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:
„4a. In § 39 Abs. 2 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Strafe“ die Wendung „bedingt nachgesehen oder“ eingefügt.“
3. In der Z 5 lauten § 39a und seine Überschrift:
„Änderung der Strafdrohung bei bestimmten Gewalttaten
§ 39a. (1) Hat ein Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung
1. als volljährige gegen eine unmündige Person,
2. gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit,
3. unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist oder
4. unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe oder
5. mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung begangen,
so treten die in Abs. 2 genannten Änderungen der Strafdrohung ein, wenn der jeweilige Umstand nicht schon die Strafdrohung bestimmt.
(2) Demnach tritt an die Stelle der Androhung
1. einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder der Androhung einer solchen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen die Androhung einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bis zu einem Jahr,
2. einer Freiheitsstrafe, die kein Mindestmaß vorsieht und deren Höchstmaß ein Jahr übersteigt, die Androhung eines Mindestmaßes von drei Monaten Freiheitsstrafe,
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