Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll89. Sitzung, 25. und 26. September 2019 / Seite 153

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sprechend personell ausgestattet und zur Entlastung im System die ‚Haft in der Hei­mat‘ forciert werden.“

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Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich stimme zu: All die Themen, die wir heute diskutieren oder die wir heute auch beschließen, bedürfen immer wieder eines Dialogs, eines Zuhörens, eines Auf-die-Waage-Stellens, ob denn alles passt, was wir gemacht haben. (Zwischenruf des Abg. Noll.)

Ich denke, wir haben mit einem großen Bündel an Neuerungen auch für die Opfer, wie ich soeben gesagt habe, ein gutes Maßnahmenpaket geschaffen, und ich freue mich, dass wir heute jedenfalls in diesem Bereich so wirksame Maßnahmen gegen die Ge­walt zum Schutz der Menschen in Österreich beschließen können. – Danke. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der FPÖ.)

17.02

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag. Harald Stefan, Karl Mahrer, B.A., Hans-Jörg Jenewein, MBA

und Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag. Harald Stefan, Karl Mahrer, B.A., Hans-Jörg Jenewein, MBA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Namensänderungsgesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Strafgesetzbuch, das Jugendgerichtsge­setz 1988, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungs­gesetz 1972, die Exekutionsordnung, das Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspoli­zeigesetz geändert wird und Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungs­übertretungen erklärt werden, das Ärztegesetz 1998, das Gesundheits- und Kranken­pflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das MTD-Gesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmas­seurgesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Musiktherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das Psychotherapiegesetz, das Allgemeine Sozialversiche­rungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz und das Bundesgesetz mit dem das Bun­desgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche geändert werden (Gewaltschutzgesetz 2019) (970/A)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Antrag (970/A) wird wie folgt geändert:

Artikel 1

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

1. In der Z 5 (§ 38a Abs. 1) wird das Wort „fünfzig“ jeweils durch das Wort „hundert“ er­setzt.

2. Die Z 16 lautet:

16. Dem § 94 wird folgender Abs. 47 angefügt:

„(47) Die §§ 22 Abs. 2, 35 Abs. 1 Z 8, 38a Abs. 1 bis 7 sowie Abs. 9 bis 12 samt Überschrift, 56 Abs. 1 Z 3 hinsichtlich der Interventionsstellen (§ 25 Abs. 3), Z 8 und 9,


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