Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll89. Sitzung, 25. und 26. September 2019 / Seite 161

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3.          nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krank­heit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, ge­quält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

„(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

1.          die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des/der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten/Patientin widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

2.          die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

3.          der/die Berufsangehörige, der/die seine/ihre berufliche Tätigkeit im Dienstver­hältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwalt­schaft erfolgt ist.

(3) Weiters kann in Fällen des Abs. 1 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Ver­dacht gegen einen/eine Angehörigen/Angehörige (§ 72 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbezie­hung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.““

2. In Z 5 lautet § 75 Abs. 4:

„(4) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 3 besteht nicht, wenn

1.          die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des/der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten/Patientin widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

2.          die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

3.          der/die Berufsangehörige eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.“

Artikel 20

Änderung des Musiktherapiegesetzes

1. In Z 2 lautet § 32 Abs. 5:

„(5) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 4 besteht nicht, wenn

1.          die Anzeige dem ausdrücklichen Willen der volljährigen handlungs- oder ent­scheidungsfähigen Patientin/des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfä­higen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für die­se/diesen oder eine andere Person besteht, oder

2.          die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

3.          Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen), die ihre berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausüben, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber er­stattet haben und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.“

 


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