Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll89. Sitzung, 25. und 26. September 2019 / Seite 162

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Artikel 21

Änderung des Psychologengesetzes 2013

1. § 37 Abs. 5 lautet:

„(5) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 4 besteht nicht, wenn

1.          die Anzeige dem ausdrücklichen Willen der volljährigen handlungs- oder ent­scheidungsfähigen Patientin/des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfä­higen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für die­se/diesen oder eine andere Person besteht, oder

2.          die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

3.          Berufsangehörige, die ihre berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausüben, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet haben und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.“

Artikel 22

Änderung des Psychotherapiegesetzes

1. § 15 Abs. 5 lautet:

„(5) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 4 besteht nicht, wenn

1.          die Anzeige dem ausdrücklichen Willen der volljährigen handlungs- oder ent­scheidungsfähigen Patientin/des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfä­higen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für die­se/diesen oder eine andere Person besteht, oder

2.          die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

3.          Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten, die ihre berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausüben, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber er­stattet haben und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.“

Begründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes)

Zu Z 1 (§ 38a Abs. 1 SPG):

Aufgrund des Wegfalls der bisherigen Regelung, wonach Schulen und Kinderbetreu­ungseinrichtungen explizit genannt waren, ist eine Ausweitung des Radius der Bann­meile von fünfzig auf hundert Meter angebracht.

Zu Artikel 3 (Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)

Zu Z 1 (§ 1494 Abs. 2 ABGB)

Der Initiativantrag sah im Bereich der Verjährung von Schadenersatzansprüchen zwei Änderungen vor: einerseits sollte in einem dritten Satz zu § 1489 ABGB klargestellt werden, dass die 30-jährige Frist bei Vorsatztaten, die mit mehr als einjähriger Frei­heitsstrafe bedroht sind, nicht vor dem Eintritt der Strafbarkeitsverjährung enden soll.


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