Artikel 21
Änderung des Psychologengesetzes 2013
1. § 37 Abs. 5 lautet:
„(5) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 4 besteht nicht, wenn
1. die Anzeige dem ausdrücklichen Willen der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patientin/des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese/diesen oder eine andere Person besteht, oder
2. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
3. Berufsangehörige, die ihre berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausüben, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet haben und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.“
Artikel 22
Änderung des Psychotherapiegesetzes
1. § 15 Abs. 5 lautet:
„(5) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 4 besteht nicht, wenn
1. die Anzeige dem ausdrücklichen Willen der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patientin/des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese/diesen oder eine andere Person besteht, oder
2. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
3. Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten, die ihre berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausüben, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet haben und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.“
Begründung
Zu Artikel 1 (Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes)
Zu Z 1 (§ 38a Abs. 1 SPG):
Aufgrund des Wegfalls der bisherigen Regelung, wonach Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen explizit genannt waren, ist eine Ausweitung des Radius der Bannmeile von fünfzig auf hundert Meter angebracht.
Zu Artikel 3 (Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)
Zu Z 1 (§ 1494 Abs. 2 ABGB)
Der Initiativantrag sah im Bereich der Verjährung von Schadenersatzansprüchen zwei Änderungen vor: einerseits sollte in einem dritten Satz zu § 1489 ABGB klargestellt werden, dass die 30-jährige Frist bei Vorsatztaten, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, nicht vor dem Eintritt der Strafbarkeitsverjährung enden soll.
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