Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll89. Sitzung, 25. und 26. September 2019 / Seite 164

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und andererseits der Intention des Entwurfs Rechnung getragen, bei qualifiziertem Rückfall einen stets anzuwendenden erweiterten Strafrahmen zu normieren.

Sofern der Täter sowohl die Voraussetzungen des Abs. 1 als auch jene des Abs. 1a erfüllt, darf die Überschreitung des Strafrahmens gemäß § 30 StGB nur einmal erfol­gen (Flora in WK2 StGB § 39 Rz 30; Ratz in WK2 StGB § 30).

Zu Z 2 (§ 39 Abs. 2 StGB):

Im Hinblick darauf, dass der vorgeschlagene neue Abs. 1a im Gegensatz zum Abs. 1 nicht einmal eine zumindest teilweise Verbüßung der Vorstrafen zur Voraussetzung ha­ben soll, bedarf es einer Ergänzung des letzten Satzes des Abs. 2, um auch dieser neuen denkbaren Fallkonstellation (gänzlich bedingt nachgesehene Vorstrafen) Rech­nung tragen zu können.

Zu Z 3 (§ 39a StGB):

Aus Gründen der Übersichtlichkeit sowie der allgemeinen Systematik des StGB sollen in Abs. 1 zunächst die straferhöhenden Umstände und danach in Abs. 2 die erhöhten Strafrahmen angeführt werden. Darüber hinaus sollen sämtliche Umstände des Abs. 1 - und nicht nur die im bisherigen Abs. 2 Z 5 angeführte Begehung der Tat mit mindes­tens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung - nur dann eine Änderung der Strafdrohung bewirken, wenn durch diese Umstände nicht schon die Strafdrohung be­stimmt wird.

Zu Z 4 (§ 43a StGB):

Anregungen im Begutachtungsverfahren folgend soll klargestellt werden, dass nach § 43 Abs. 3 StGB nur die gänzlich bedingte Strafnachsicht ausgeschlossen werden soll, eine teilbedingte Strafnachsicht unter den Voraussetzungen des § 43a StGB je­doch weiter möglich sein soll.

Zu Z 5 (§ 83 Abs. 3 StGB):

In der Vergangenheit sind vermehrt tätliche Übergriffe auf Ärzte, Pflegekräfte und Mit­arbeiter in Spitälern und Ordinationen festzustellen. Auch die Feuerwehr ist mit zunehmender Gewalt konfrontiert. Es wird daher vorgeschlagen, den mit der Strafge­setznovelle 2017, BGBl I Nr. 117/2017, in Bezug auf mit bestimmten Aufgaben be­traute Bedienstete einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt geschaffenen § 83 Abs. 3 StGB durch eine neue Qualifikation für Körperverletzungen an Personen, die in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf, für eine anerkannte Rettungsor­ganisation oder in der Verwaltung im Bereich eines solchen Berufes, insbesondere ei­ner Krankenanstalt, oder einer solchen Organisation tätig, beziehungsweise Organe der Feuerwehr sind, zu ergänzen. Damit sind auch Zivildiener mitumfasst.

Zum geschützten Personenkreis ist Folgendes auszuführen:

Vorauszuschicken ist, dass von § 83 Abs. 3 StGB nur jene Personen erfasst sind, die nicht ohnehin als Beamte iSd § 74 Abs. 1 Z 4 StGB unter die Qualifikation des § 84 Abs. 2 StGB fallen. In diesem Sinn werden etwa Amtsärzte und Anstaltsärzte, aber auch Spitalsärzte, soweit sie im Bereich der öffentlichen Krankenanstaltspflege (vgl. etwa § 30 des Wiener Krankenanstaltengesetzes) tätig sind, bereits von § 84 Abs. 2 StGB erfasst sein (zumal diese Bestimmung anders als die §§ 269 und 270 StGB nicht darauf abstellt, dass der Beamte/die Beamtin hoheitlich tätig [gewesen] ist, sondern auch im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung tätige Beamte – einschließlich im funktionalen Sinn – erfasst). Im Bereich der Rettungsorganisationen wird der Bereich, der etwa in Tirol mit „öffentlichem Rettungsdienst“ umschrieben ist und Aufgaben der Notfallrettung auf der einen und Leistungen des qualifizierten Krankentransportes auf der anderen Seite umfasst (vgl. § 3 des Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009; nach dem Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz wird dieser Bereich schlicht durch die


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