Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll89. Sitzung, 25. und 26. September 2019 / Seite 166

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dass sich die Abgrenzung zwischen § 91a und § 270 StGB insofern anders gestaltet als zwischen § 83 Abs. 3 und § 84 Abs. 2 StGB, als auch jene Personen, als nur ho­heitlich tätige Beamte vom Schutz des § 270 StGB umfasst sind, während alle anderen im umschriebenen Gesundheits- und Rettungsbereich tätigen Personen (einschließlich jener, die als – wenn auch im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung tätige – Beamte im strafrechtlichen Sinn einzustufen wären) von § 91a StGB umfasst sind.

Die nunmehrige Änderung soll auch zum Anlass genommen werden, den weithin als überflüssig bewerteten Straflosigkeitsgrund des § 91a Abs. 2 StGB zu streichen (vgl. Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 91a Rz 30). Der wesentliche Grund, nämlich, dass diese, den §§ 269 Abs. 4 und 270 Abs. 2 StGB nachgebildete Bestim­mung deswegen nicht gerechtfertigt erscheint, weil die von § 91a StGB geschützten Personen keine hoheitliche Befehls- und Zwangsgewalt ausüben, sodass eine beson­dere Einschränkung des Notwehrrechts iS einer Pflicht zur Duldung auch rechts­widriger Akte hier nicht indiziert ist, auch für den nunmehr erweiterten Personenkreis zutrifft.

Zu Z 9 und 10 ((§ 107a Abs. 3, § 220b Abs. 2 StGB):

Es handelt sich hierbei jeweils um Redaktionsversehen, die zu korrigieren sind.

Zu Artikel 6 (Änderung der Strafprozeßordnung 1975):

Zu Z 1, 2 und 4 (§§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2, 68 Abs. 1 StPO):

Da Opfern – unabhängig von ihrer Stellung als Privatbeteiligte – das Recht auf Akten­einsicht zusteht (§ 66 Abs. 1 Z 2, § 68 Abs. 2 StPO), ist ihnen auf ihr Verlangen im Ge­folge ihrer Vernehmung sogleich eine Abschrift oder Kopie des Protokolls dieser aus­zufolgen, sofern schutzwürdige Interessen des Verfahrens oder Dritter nicht entgegen­stehen (§ 96 Abs. 5 StPO). Gemäß Anm. 3 lit. e zu TP 15 GGG sowie § 4 der Verord­nung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Gebühren für die Herstellung von Kopien durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei im Rahmen der Akteneinsicht, BGBl. II Nr. 390/2007) hat die Ausfolgung von zwei Kopien des Proto­kolls gebühren- und kostenfrei zu erfolgen.

Aufgrund dahingehend aufgetretener Probleme in der Praxis wurde im Ministerialent­wurf zum Dritten Gewaltschutzgesetz – 3. GeSchG (158/ME) im Sinne der Ergebnisse der Task Force Strafrecht in § 66 Abs. 1 Z 1a StPO die ausdrückliche Klarstellung vor­geschlagen, dass Opfer ein Recht auf gebührenfreien Erhalt der Anzeigebestätigung und auf Verlangen des Vernehmungsprotokolls haben, wodurch künftig Vollzugsproble­me vermieden werden sollten.

Im Begutachtungsverfahren wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass laut § 4 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Gebühren für die Her­stellung von Kopien durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei im Rahmen der Akteneinsicht, BGBl. II Nr. 390/2007 die Herstellung von zwei Kopien eines Pro­tokolls für die vernommene und zur Akteneinsicht berechtigte Person gebühren- und kostenfrei ist, ferner sind laut Anm. 3 lit. e zu TP 15 GGG (der auf Grund von § 29a GGG auch in Strafverfahren zur Anwendung kommt) ebenfalls bis zu zwei Ausfertigun­gen gebührenfrei auszufolgen. Es wurde angeregt, das Verhältnis dieser Regelungen zueinander klarzustellen.

Diese Klarstellung erfolgt nunmehr durch die gesetzliche Festlegung der Gebühren­freiheit nur einer Kopie bzw. Abschrift des Protokolls. Hintergrund ist, dass in der Pra­xis – soweit bekannt - ohnedies nur eine Kopie- bzw. Abschrift des Protokolls verlangt und ausgefolgt wird. Die Änderung steht auch mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im Einklang, ein Rechtsschutzdefizit für den Ak­teneinsicht Nehmenden liegt nicht vor.

 


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