dass sich die Abgrenzung zwischen § 91a und § 270 StGB insofern anders gestaltet als zwischen § 83 Abs. 3 und § 84 Abs. 2 StGB, als auch jene Personen, als nur hoheitlich tätige Beamte vom Schutz des § 270 StGB umfasst sind, während alle anderen im umschriebenen Gesundheits- und Rettungsbereich tätigen Personen (einschließlich jener, die als – wenn auch im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung tätige – Beamte im strafrechtlichen Sinn einzustufen wären) von § 91a StGB umfasst sind.
Die nunmehrige Änderung soll auch zum Anlass genommen werden, den weithin als überflüssig bewerteten Straflosigkeitsgrund des § 91a Abs. 2 StGB zu streichen (vgl. Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 91a Rz 30). Der wesentliche Grund, nämlich, dass diese, den §§ 269 Abs. 4 und 270 Abs. 2 StGB nachgebildete Bestimmung deswegen nicht gerechtfertigt erscheint, weil die von § 91a StGB geschützten Personen keine hoheitliche Befehls- und Zwangsgewalt ausüben, sodass eine besondere Einschränkung des Notwehrrechts iS einer Pflicht zur Duldung auch rechtswidriger Akte hier nicht indiziert ist, auch für den nunmehr erweiterten Personenkreis zutrifft.
Zu Z 9 und 10 ((§ 107a Abs. 3, § 220b Abs. 2 StGB):
Es handelt sich hierbei jeweils um Redaktionsversehen, die zu korrigieren sind.
Zu Artikel 6 (Änderung der Strafprozeßordnung 1975):
Zu Z 1, 2 und 4 (§§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2, 68 Abs. 1 StPO):
Da Opfern – unabhängig von ihrer Stellung als Privatbeteiligte – das Recht auf Akteneinsicht zusteht (§ 66 Abs. 1 Z 2, § 68 Abs. 2 StPO), ist ihnen auf ihr Verlangen im Gefolge ihrer Vernehmung sogleich eine Abschrift oder Kopie des Protokolls dieser auszufolgen, sofern schutzwürdige Interessen des Verfahrens oder Dritter nicht entgegenstehen (§ 96 Abs. 5 StPO). Gemäß Anm. 3 lit. e zu TP 15 GGG sowie § 4 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Gebühren für die Herstellung von Kopien durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei im Rahmen der Akteneinsicht, BGBl. II Nr. 390/2007) hat die Ausfolgung von zwei Kopien des Protokolls gebühren- und kostenfrei zu erfolgen.
Aufgrund dahingehend aufgetretener Probleme in der Praxis wurde im Ministerialentwurf zum Dritten Gewaltschutzgesetz – 3. GeSchG (158/ME) im Sinne der Ergebnisse der Task Force Strafrecht in § 66 Abs. 1 Z 1a StPO die ausdrückliche Klarstellung vorgeschlagen, dass Opfer ein Recht auf gebührenfreien Erhalt der Anzeigebestätigung und auf Verlangen des Vernehmungsprotokolls haben, wodurch künftig Vollzugsprobleme vermieden werden sollten.
Im Begutachtungsverfahren wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass laut § 4 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Gebühren für die Herstellung von Kopien durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei im Rahmen der Akteneinsicht, BGBl. II Nr. 390/2007 die Herstellung von zwei Kopien eines Protokolls für die vernommene und zur Akteneinsicht berechtigte Person gebühren- und kostenfrei ist, ferner sind laut Anm. 3 lit. e zu TP 15 GGG (der auf Grund von § 29a GGG auch in Strafverfahren zur Anwendung kommt) ebenfalls bis zu zwei Ausfertigungen gebührenfrei auszufolgen. Es wurde angeregt, das Verhältnis dieser Regelungen zueinander klarzustellen.
Diese Klarstellung erfolgt nunmehr durch die gesetzliche Festlegung der Gebührenfreiheit nur einer Kopie bzw. Abschrift des Protokolls. Hintergrund ist, dass in der Praxis – soweit bekannt - ohnedies nur eine Kopie- bzw. Abschrift des Protokolls verlangt und ausgefolgt wird. Die Änderung steht auch mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im Einklang, ein Rechtsschutzdefizit für den Akteneinsicht Nehmenden liegt nicht vor.
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