Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll89. Sitzung, 25. und 26. September 2019 / Seite 167

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Mit der Vollimplementierung der elektronischen Aktenführung im Rahmen des Projekts Justiz 3.0 wird diese Thematik ohnedies hinfällig werden.

Ungeachtet der durch die zeitliche Komponente bedingten Derogation der Bestimmung der Anm. 3 lit. e zu TP 15 GGG ist in Aussicht genommen, diese Regelung aus Anlass einer geplanten Novelle des GGG entweder zu streichen (und alle Gebührenbefrei­ungen nur noch in der StPO abschließend zu regeln) oder alternativ auf eine Kopie bzw. Abschrift des Protokolls einzuschränken.

Auch ist die Aufhebung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Gebühren für die Herstellung von Kopien durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei im Rahmen der Akteneinsicht in Aussicht genommen. Der die Unzuläs­sigkeit der Aktenmitnahme zu Kopienzwecken regelnde § 3 wird in der neuen Be­stimmung des § 53 Abs. 2 letzter Satz StPO abgebildet. Zwar besteht in § 170 Abs. 2 dritter Satz Geo. eine Gerichte und aufgrund des Verweises in § 2 DV-StAG auch Staatsanwaltschaften bindende entsprechende Bestimmung, diese bezieht sich jedoch nicht auf die Kriminalpolizei, weshalb eine Integration in die StPO zweckmäßig scheint. Dem aufzuhebenden Regelungsinhalt des § 4 der Verordnung, der gleichermaßen auf Beschuldigte und Opfer wirkt, wird durch die neue Bestimmung des § 52 Abs. 2 Z 4 StPO entsprochen, der – vergleichbar der nur auf Opfer abstellenden Ergänzung des § 66 Abs. 1 Z 1a StPO im ME – auch für Beschuldigte nunmehr ausdrücklich das Recht auf gebührenfreien Erhalt einer Kopie bzw. Abschrift des Vernehmungsproto­kolls regelt. Mit der entsprechenden Ergänzung der verwiesenen Bestimmungen in § 68 Abs. 1 StPO um diese neue Bestimmung wird die im ME vorgeschlagene Ände­rung des § 66 Abs. 1 Z 1a StPO obsolet; durch § 68 Abs. 2 iVm Abs. 1 StPO gilt die Ausnahme von der Gebührenpflicht ohnedies auch für (nicht privatbeteiligte) Opfer (Korn/Zöchbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 68 Rz 3). Die bereits im ME vorgesehen Änderung des § 96 Abs. 5 StPO bildet diese Änderung ab.

Zu Z 3, 5, 8 und 11:

Diese Ziffern dienen nur der Neunummerierung der Novellierungsanordnungen.

Zu Z 6 (§ 76 Abs. 4 StPO):

Durch die vorgeschlagene Ergänzung soll im Einklang mit der schon bisher geltenden Rechtslage klargestellt werden, dass die Übermittlung nach der StPO ermittelter perso­nenbezogener Daten an Private nicht in Betracht kommt.

Zu Z 8 (§ 80 Abs. 1 StPO):

Zur Vermeidung von Unklarheiten soll die Einfügung des Wortes „gebührenfrei“ vor dem Wort „auszufolgen“ erfolgen.

Zu Z 10 (§ 165 Abs. 4 StPO):

Der Verweis auf „Zeugen, auf die die in § 66a StPO erwähnten Kriterien zutreffen“ soll präzisiert werden, weil nur dessen Abs. 1 Kriterien zur Festlegung eines Personenkrei­ses enthält.

Zu Z 11 (§ 173 Abs. 5 Z 3 StPO):

Da es sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch bei einer Wohnung um eine Örtlichkeit handelt, soll zur Präzisierung vor dem Wort „Örtlichkeiten“ das Wort „sons­tige“ eingefügt werden.

Zu Z 13 (§ 514 Abs. 41 StPO):

Die Regelung zum Inkrafttreten soll an die in Aussicht genommenen Änderungen im Sinne dieses Abänderungsantrags angepasst werden.

 


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