Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll89. Sitzung, 25. und 26. September 2019 / Seite 168

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Zu Artikel 7 (Änderung des Strafregistergesetzes 1968)

Zu Z 12 (§ 14 Abs. 15 Strafregistergesetz 1968)

Um die technische Umsetzung der vorgeschlagenen Änderungen sicherzustellen, sol­len die Änderungen des Strafregistergesetzes mit 1. Juli 2020 in Kraft treten.

Zu Artikel 9 (Änderung der Exekutionsordnung)

Zu Z 1 (§ 382b Abs. 2 EO):

Durch die Änderung soll deutlicher als im Initiativantrag zum Ausdruck gebracht wer­den, dass zusätzlich neben der nach § 382b Abs. 2 erster Satz angeordneten Dauer der einstweiligen Verfügung von höchstens sechs Monaten das Gericht die Dauer mit dem rechtskräftigen Abschluss eines (einzuleitenden) Verfahrens in der Hauptsache festsetzen kann. Diese Bestimmung ist nach allgemeinen Regeln auch bei der Verlän­gerung einer einstweiligen Verfügung anzuwenden, sodass auch in diesem Fall auf ein (einzuleitendes) Verfahren in der Hauptsache abgestellt werden kann.

Zu Z 2 und Z 3 (§ 382c Abs. 1 und 4 EO):

Die Änderungen berücksichtigen jeweils die vorgeschlagene neue Fassung des § 38a SPG. Inhaltlich sind damit keine Änderungen verbunden.

Zu Z 4 (§ 382d Abs. 5 EO):

Den Ergebnissen des Begutachtungsverfahrens folgend sollen von der Regelung auch Schlüssel erfasst sein, die nach dem vorgeschlagenen § 38a Abs. 11 SPG von den Si­cherheitsbehörden bei Gericht erlegt werden.

Zu Z 5 und Z 6 (§ 382e Abs. 1 Z 3 und § 382g Abs. 1 Z 8 EO):

Die Änderung ist jeweils nur sprachlich bedingt und soll einen Gleichklang mit der Ter­minologie des vorgeschlagenen § 38a SPG herstellen. Ein völlig zufälliges Zusammen­treffen im geschützten Umkreis wird regelmäßig noch keinen Verstoß gegen ein Annä­herungsverbot bedeuten; vielmehr bedarf es für ein Annähern seitens der gefährden­den Partei einer bewussten bzw. für möglich gehaltenen Herstellung des Kontakts.

Zu Z 7 und 8 (§ 382e Abs. 2 erster Satz; § 382g Abs. 2 erster Satz EO):

Wie bei einer einstweiligen Verfügung nach § 382b soll jeweils auch die Dauer mit dem rechtskräftigen Abschluss eines (einzuleitenden) Verfahrens in der Hauptsache ange­ordnet werden können.

Zu Z 9 (§ 395 Abs. 3 EO):

Es soll ausdrücklich klargestellt werden, dass die Verständigung von der Einbringung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b und § 382e von jenem Gericht vorgenommen werden soll, bei dem der Antrag eingebracht wurde. Es hat daher auch ein unzuständiges Gericht die Sicherheitsbehörde zu verständigen. Da­mit soll erreicht werden, dass ein von den Sicherheitsbehörden angeordnetes Betre­tungs- und Annäherungsverbot nach dem vorgeschlagenen § 38a Abs. 10 SPG um 14 Tage verlängert wird.

Die Verständigung der Sicherheitsbehörden von einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g soll – anders als im Initiativantrag noch vorgese­hen – unterbleiben, weil die vorgeschlagene Fassung des § 38a SPG nicht regelt, dass auch ein solcher Antrag zu einer Verlängerung des Betretungs- und Annäherungsver­bots führt.

Zu Z 10 (§ 399 Abs. 1 EO):

Die Änderung stellt klar, dass in § 399 nur die Aufhebung auf Antrag geregelt wird. Die Aufhebung von Amts wegen (vgl. § 378a oder § 391 Abs. 2) bleibt davon unberührt.

 


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