Zu Z 11 (§ 450 EO):
Die Anpassung des § 382c Abs. 1 und 4 ist bei der Inkrafttretensbestimmung zu berücksichtigen.
Zu Artikel 11 bis 22:
Zur Stärkung des Opferschutzes erfolgt eine Anpassung der Anzeigepflicht. Die Berufsangehörige/Der Berufsangehörige hat eine Anzeige so lange zu unterlassen, als sie dem ausdrücklichen Willen der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patientin/des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde und für diese/diesen oder eine andere Person keine unmittelbare Gefahr besteht.
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Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, DI Georg Strasser
Kolleginnen und Kollegen
zum Antrag der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag. Harald Stefan, Karl Mahrer, B.A., Hans-Jörg Jenewein, MBA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Namensänderungsgesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Strafgesetzbuch, das Jugendgerichtsgesetz 1988, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972, die Exekutionsordnung, das Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird und Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, das Ärztegesetz 1998, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das MTD-Gesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Musiktherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das Psychotherapiegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz und das Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche geändert werden (Gewaltschutzgesetz 2019) (970/A)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag (970/A) wird wie folgt geändert:
Artikel 4 (Änderung des Strafgesetzbuches) wird wie folgt geändert:
Nach der Z 14 wird folgende Z 14a neu eingefügt:
„14a. § 109 lautet wie folgt:
„Hausfriedensbruch
§ 109. (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person, durch Drohung mit Gewalt oder auf eine in § 129 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannte Weise in eine Wohn- oder Betriebstätte eindringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer
1. in einem Haus, in einer Wohn- oder Betriebsstätte oder in einem unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Bereich entgegen einer Aufforderung des Berechtigten beharrlich verweilt oder
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