Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll89. Sitzung, 25. und 26. September 2019 / Seite 170

HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite

2.          in eine Wohn- oder Betriebsstätte eindringt und dort ohne Einwilligung des Be­rechtigten Bild- oder Tonaufnahmen dieser Wohn- oder Betriebsstätte oder der dort befindlichen Personen oder Sachen anfertigt oder eine Vorrichtung zur An­fertigung solcher Ton- oder Bildaufnahmen anbringt.

(1b) Betriebsstätte ist jeder umschlossene Raum, der zur Ausübung des öffentlichen Dienstes oder eines Berufes, Gewerbes oder Geschäftes dient.

(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer auf die im Abs. 1 geschil­derte Weise in ein Haus, eine Wohn- oder Betriebsstätte oder einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Bereich eindringt, wobei

1.          er gegen eine dort befindliche Person oder Sache Gewalt zu üben beabsichtigt; oder

2.          er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern, oder

3.          mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit Gewalt das Eindringen mehrerer Personen erzwungen wird.

(4) Ebenso ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 1a Z 1 mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung (§ 74 Abs. 1 Z 5) begeht.““

Begründung

1. Der Straftatbestand gegen Hausfriedensbruch wurde im StGB 1974 grundlegend neu geregelt und seitdem nicht mehr geändert, obwohl er von Anfang an im Zentrum der Kritik stand und steht. So urteilt Bertel schon 1982 in der 1. Auflage des Wiener Kommentars zum Strafgesetz-buch: „§ 109 ist leider vollständig mißlungen.“ (WK-StGB1 § 109 Rz 1, Stand 1982) – eine Beurteilung, die noch in der aktuellen Auflage zustimmend zitiert wird (Soyer/Schumann, WK-StGB § 109 Rz 7, Stand 1.8.2018: „… viel­fach zu Recht als ‚misslungen‘ bzw ‚kriminalpolitisch zu kurz gegriffen‘ kritisiert“). Kaum milder urteilen andere Kommentare und Lehrbücher.

Die Kritik an § 109 StGB ist allgemein. Schmoller hat bereits 2002 (Unzureichender Schutz des Hausrechts in Österreich. Überlegungen zur Auslegung und Reform des § 109 StGB, Jesionek-FS 483) die Kritik zusammengefasst und einen ausführlichen Reformvorschlag vorgelegt, den der Gesetzgeber bisher nicht aufgegriffen hat und an den der vorliegende Entwurf in wesentlichen Teilen anknüpft.

2. Bemängelt wird vor allem, dass die österreichische Strafbestimmung nur einen viel zu kleinen Bereich des Hausrechtes schütze, und auch diesen nur gegen wenige An­griffsformen. Der Grundtatbestand beschränkt sich auf den Schutz von Wohnstätten, lässt also das Hausrecht an Büros, Kanzleien, Ordinationsräumen, Werkstätten, aber auch an Häusern allgemein, an umfriedeten, zu einem Haus gehörenden Gartenberei­chen und ähnlichen Objekten strafrechtlich ungeschützt. Und selbst bei Wohnstätten wird nur das gewaltsame Einbringen gegen den Willen des anwesenden Hausberech­tigten (siehe unten) vom Straftatbestand erfasst. Wer in eine fremde Wohnung durch ein offenes Fenster einsteigt oder wer in die Wohnung eindringt, indem er die Woh­nungstür mit einem Nachschlüssel aufsperrt, der macht sich nach geltendem Strafrecht nicht wegen Hausfriedensbruchs strafbar.

Als weiterer schwerwiegender Mangel wird hervorgehoben, dass das unbefugte Ver­weilen in fremden Räumen auch dann nicht strafbar ist, wenn der Störer unmissver­ständlich von Hausrechtsinhaber aufgefordert wird, die Räume zu verlassen, sich aber


HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite