Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll89. Sitzung, 25. und 26. September 2019 / Seite 171

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beharrlich weigert. Wer unbefugt durch eine offene Wohnungstür (oder auch durch ein offenstehendes Fenster, siehe den vorigen Absatz) in eine fremde Wohnung eindringt, macht sich auch dann nicht wegen Hausfriedensbruchs strafbar, wenn er beharrlich in dieser Wohnung verbleibt, obwohl er vom berechtigten Besitzer nachdrücklich zum Verlassen der Wohnung aufgefordert wird. Da das Sicherheitspolizeirecht strafrechts­akzessorisch gestaltet ist (§ 16 Abs. 2 SPG), kann auch die Polizei dem Wohnungsei­gentümer nur unvollkommen zu Hilfe kommen (näher unten im Besonderen Teil, zu § 109 Abs. 1a Z 1). So bleibt dem Berechtigten derzeit nur die Besitzstörungsklage beim Zivilgericht (ein Weg, der mühsam sein kann, weil bei den Bezirksgerichten kein Journaldienst eingerichtet ist und außerdem die Identität des Störers oft nicht bekannt ist) oder die eigenmächtige Selbsthilfe (§ 344 ABGB).

Andererseits wird der derzeitige Straftatbestand des schweren Hausfriedensbruchs (§ 109 Abs. 3), der unter anderem das Eindringen von mehreren Personen in beliebige Objekte mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht, als zu weit empfunden. Während es von keinem Straftatbestand er-fasst ist, wenn eine Person gewaltsam in ein fremdes Büro eindringt (keine Wohnstätte, siehe oben), drohen drei Personen, die eine allein­stehende und unbenützte alte Scheune aufbrechen, um darin zu übernachten, bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

Um dieses Ergebnis zu vermeiden, hat die Rechtsprechung den ohnedies schon höchst unvollkommenen Schutz des Hausrechts an Wohnstätten weiter reduziert: Auch das gewaltsame Ein-dringen in eine fremde Wohnung wird nur dann bestraft, wenn zur Tatzeit in dieser Wohnung zumindest eine berechtigte Person (also der Wohnungsei­gentümer oder ein Mitbewohner) anwesend ist. Ist der Wohnungsinhaber gerade aus­gegangen, dann gibt es keinen strafbaren Hausfriedensbruch. Wer also eine Woh­nungstür aufbricht und in eine fremde Wohnung eindringt, während die Bewohner tags­über bei der Arbeit sind, macht sich – von einer allfälligen Sachbeschädigung abgese­hen – nach geltendem Recht nicht strafbar.

3. Im Gegensatz zu dieser sehr engen Regelung, ist das Hausrecht in unseren Nach­barländern Deutschland und Schweiz seit jeher umfassend strafrechtlich geschützt. Nach § 123 des deutschen Strafgesetzbuchs ist jedes unbefugte Eindringen in Wohn- oder Geschäftsräume und in das „befriedete Besitztum eines anderen“ (gleichgültig ob mit oder ohne Gewalt, ob heimlich oder durch eine offenstehende Tür) ein strafbarer Hausfriedensbruch, und gleichermaßen macht sich wegen Hausfriedensbruchs umfas­send strafbar, „wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt“. Ebenso umfassend ist Art. 186 schweizerisches StGB. Mögen diese Formulierungen den Bereich des Strafbaren vielleicht unter dem Gesichtspunkt des Ultima-Ratio-Prinzips allzu weit ausdehnen, so zeigen sie doch deutlich die Defizite der allzu eng gefassten österreichischen Strafbestimmung gegen Hausfriedensbruch.

4. Der vorliegende Entwurf soll diese Mängel des § 109 StGB beseitigen, ohne die Strafbarkeit zu überdehnen.

Gleichzeitig wird im Zusammenhang mit dem Schutz vor Eingriffen in das verfassungs­rechtlich geschützte Hausrecht ein weiteres Manko des österreichischen Strafrechts in den Blick genommen: Während das StGB umfassend vor der Verletzung von Persön­lichkeitsrechten durch unbefugtes Abhören und unbefugte Tonaufnahmen schützt (ins­bes. § 120: Strafbestimmung gegen Missbrauch von Tonaufnahme- und Abhörgerä­ten), gibt es im österreichischen Strafrecht keinen vergleichbaren Schutz gegen unbe­fugte Bildaufnahmen.

Dies entspricht dem Schutzbedürfnis in der Entstehungszeit unseres StGB in den 1970-er Jahren. Damals gab es weder Smartphones noch digitale Fotografie, Fotoka­meras und Filmaufnahmegeräte waren groß und schwer, und die Verbreitung von Bild-


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