Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll89. Sitzung, 25. und 26. September 2019 / Seite 172

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aufnahmen war vor dem Aufkommen der modernen Informationstechnik und des Internets sehr aufwendig und teuer, so dass ein umfassender strafrechtlicher Schutz gegen (damals praktisch allenfalls im Bereich der Geheimdienste vorkommende) Ein­griffe in die Persönlichkeit- und Geheimsphäre durch Bildaufnahmen entbehrlich er­schien. Das hat sich in den letzten vierzig Jahren grundlegend geändert.

Der Entwurf schlägt daher eine weitere Begehungsweise des Hausfriedensbruchs vor, die auf die Kombination zweier Rechtsgüter abstellt, nämlich auf den Schutz des Haus­rechtes und den Schutz der Privat- und Geheimsphäre eines Menschen. Strafbar soll daher auch sein, wer unter Verletzung des Hausrechts unbefugt in ein geschütztes Ob­jekt eindringt und dort Ton- oder Bildaufnahmen anfertigt bzw. Geräte zur Anfertigung oder Übermittlung solcher Aufnahmen anbringt.

Zu § 109 Abs. 1

Der Entwurf erweitert behutsam den Grundtatbestand des Hausfriedensbruchs, ohne die Straf-barkeit so weit auszudehnen, wie es etwa im deutschen oder in schweizeri­schen StGB der Fall ist. Zum einen wird das Schutzobjekt erweitert, indem neben Woh­nungen auch Betriebsstätten in den strafrechtlichen Schutz einbezogen werden.

Zum anderen soll zwar auch in Hinkunft nicht jedes unbefugte Eindringen strafbar sein, allerdings erweitert der Entwurf die strafbaren Begehungsweisen über das Eindringen mit Gewalt hinaus. In Zukunft soll auch strafbar sein, wer in eine fremde Wohn- oder Betriebsstätte einbricht, einsteigt, mit einem nachgemachten oder widerrechtlich er­langten Schlüssel eindringt oder sonst eine besonderes, im Gesetz beschriebenes Hin­dernis überwindet. Das Gesetz verweist auf die Begehungsformen des Diebstahls durch Einbruch (§ 129 Abs. 1 Z 1 bis 4), so dass sich die dazu entwickelten Grund­sätze und Auslegungen für den neuen Tatbestand fruchtbar machen lassen.

Betriebstätten sind nach der Legaldefinition des Abs. 1b umschlossene Räume, die zur Ausübung des öffentlichen Dienstes oder eines Berufes, Gewerbes oder Geschäftes dienen. Dazu zählen ins-besondere Büros, die Kanzlei eines Rechtsanwalts und ärztliche Ordinationen, Handels- und Gewerbebetriebe, Produktionsstätten, landwirt­schaftliche Betriebe, aber auch Lagerhallen, Ställe und zum Betrieb gehörige Neben­räume. Im Vordergrund steht die Verwendung für eine wirtschaftliche Tätigkeit, doch muss die in den Räumen ausgeübte Tätigkeit nicht unbedingt auf Erwerb und Gewinn gerichtet sein, vielmehr soll jedes nachhaltige „Geschäft“ ausreichen. Zu den ge­schützten Objekten zählen daher beispielsweise auch Räume, die einer wissenschaftli­chen oder künstlerischen Tätigkeit dienen, sowie Büros gemeinnütziger Vereine oder politischer Parteien. Stets muss es sich aber um einen „umschlossenen Raum“ han­deln; Außenanlagen, Lagerplätze und dergleichen sind nicht erfasst.

In allen diesen Fällen, also insbesondere bei Einbrechen, Einsteigen usw., soll die Hausrechtsverletzung unabhängig davon strafbar sein, ob sich der Wohnungs- oder Betriebseigentümer oder ein anderer Berechtigter gerade in dem geschützten Objekt aufhält oder nicht.

Andere Formen des bloßen Eindringens sollen im Sinne des Ultima-Ratio-Prinzips auch weiterhin nicht gerichtlich strafbar sein. Wer durch eine offene Tür in ein Büro oder eine fremde Wohnung eindringt, begeht auch weiterhin nur eine zivilrechtliche Be­sitzstörung, macht sich aber durch das unbefugte Eindringen für sich allein noch nicht gerichtlich strafbar. Und wer über den Zaun in einen Hausgarten einsteigt, um einen verschossenen Ball zu holen, begeht auch weiterhin nur eine zivilrechtlich zu verfol­gende Besitzstörung; strafbar macht er sich nicht.

Zu § 109 Abs. 1 Z 1

Eine andere Qualität bekommt eine Hausrechtsverletzung dann, wenn der Eindringling oder sonst einer Person, die sich unbefugt in einer fremden Wohnung oder einem


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