Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll89. Sitzung, 25. und 26. September 2019 / Seite 173

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sonstigen Objekt aufhält, vom Besitzer oder sonstigen Berechtigten aufgefordert wird, das fremde Objekt zu verlassen, der Störer sich aber weigert, dies zu tun, sondern in dem vom Hausrecht geschützten Bereich verharrt. Diese fortgesetzte und intensive Form der Hausrechtsverletzung soll in Hinkunft, wie in Deutschland und der Schweiz, auch als Hausfriedensbruch strafbar sein.

Wie in diesen Rechtsordnungen, sollen gegen ein solches unbefugte Verweilen nicht nur Wohnungen und Betriebsstätten geschützt werden, sondern umfassend auch Häu­ser und umfriedete Bereiche, die unmittelbar zu einem Haus gehören (z.B. Hausgär­ten). Umfriedet ist ein Bereich, wenn er durch Mauern, Zäune oder ähnliches deutlich abgegrenzt ist, mögen auch einzelne Zugänge offenstehen. Bei Liegenschaften, die nicht unmittelbar zu einem Haus gehören (der separate Obst-garten, der separate „rei­ne“ Badeplatz, der auf der anderen Seite einer Straße gelegene Garten) oder nicht um­friedet sind, ist das rechtswidrige Verweilen trotz Aufforderung des Eigentümers zum Verlassen nach wie vor nicht gerichtlich strafbar, sondern eine zivilrechtliche Besitz­störung.

Um verhältnismäßig geringfügige Eingriffe von der Strafbarkeit auszunehmen, muss das rechts-widrige Verweilen trotz Aufforderung „beharrlich“ sein. Auch der Begriff „ver­weilen“ bietet ein Filter, um ein ganz kurzfristiges Verbleiben aus der Strafbarkeit aus­zunehmen. Erklärt der Täter aus Eigenem, länger im geschützten Bereich verbleiben zu wollen, dann ergibt sich schon allein daraus die Beharrlichkeit des Verweilens. Auch muss die Aufforderung zum Verlassen, der der Täter entgegenhandelt, aktuell an ihn – wenngleich allenfalls auch gleichzeitig an andere Personen – gerichtet sein; eine an­gebrachte Inschrift „Unbefugte haben die Betriebsstätte unverzüglich zu verlassen“ ge­nügt nicht zur Strafbarkeit nach diesem Absatz.

Wegen der Strafrechtsakzessorietät des Sicherheitspolizeirechtes kann der Haus­rechtseigentümer in Hinkunft die Hilfe der Sicherheitsbehörden in Anspruch nehmen, um die beharrliche Beeinträchtigung seines Hausrechts durch den Störer zu beenden. Derzeit hilft, wie oben dargestellt, die Polizei nur in manchen Fällen. § 38 Abs. 5 SPG ermächtigt die Polizei, einen „Menschen, der ohne Rechtsgrund und ohne Duldung des Besitzers dessen Grundstück oder Raum betreten hat“, den Störer auf Verlangen des Besitzers wegzuweisen.

Die Polizei kann jedoch derzeit nicht helfen, wenn sich beispielsweise ein Besucher beharrlich weigert, nach dem Gespräch, zu dem er eingeladen wurde, auf Aufforderung die fremde Wohnung zu verlassen, oder aber wenn ein Besucher nach Beendigung seiner Geschäfte weiter im fremden Büro bleibt und dieses auch nach eindringlicher Aufforderung nicht verlassen will. In solchen Fällen kann der Betroffene, wenn das zu­ständige Bezirksgericht nicht sofort erreichbar ist, sich nur mit eigenmächtiger Gewalt helfen und die Verletzung seines Hausrechts beenden. In Hinkunft soll dagegen solch ein unbefugtes und beharrliches Verweilen als Hausfriedensbruch strafbar sein, so dass – in der Terminologie des Sicherheitspolizeigesetzes – ein gefährlicher Angriff nach § 16 Abs. 2 SPG vorliegt, den die Polizei nach § 21 Abs. 2 SPG zu beenden hat.

Der vorliegende Entwurf leistet daher auch einen Beitrag zur Stärkung des staatlichen Gewaltmonopols gegenüber dem Recht auf eigenmächtige Selbsthilfe (§ 344 ABGB).

Zu § 109 Abs. 1a Z 2

Diese Strafbestimmung kombiniert, wie schon eingangs beschrieben, den Schutz zwei­er Rechtsgüter: den Schutz des Hausrechtes und den Schutz von Persönlichkeits- und Geheimhaltungsrechten gegen Verletzungen durch Ton- und Bildaufnahmen. Strafbar soll sein, wer – auf welche Weise immer – in eine Wohn- oder Betriebsstätte eindringt und dort Ton- oder Bildaufnahmen dieser Wohn- oder Betriebsstätte oder dort befind­licher Personen oder Sachen anfertigt. Gleichgestellt ist der Fall, dass der Eindringling


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